Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

(vom 11. Mai 2016)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.

2

Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss.

Verbindliche Nutzungspläne

§ 2.

1

Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.

2

Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn

a.die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder

b.die Lesbarkeit nicht gegeben ist.

3

Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich.

Unverbindliche Nutzungspläne

§ 3.

Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.

Darstellungsumfang

§ 4.

1

Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt.

2

Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.

3

Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne.

Planbeschriftung und Legende

§ 5.

1

Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.

2

Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:

a.Bezeichnung des Plans (Plantitel),

b.Kantons- und Gemeindenamen,

c.Erlass- und Genehmigungsvermerk,

d.Erstellungs- und Druckdatum.

3

Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.

Massstab

§ 6.

1

Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt 1: 5000.

2

Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.

B. Grundzonenpläne

Darstellung der Zonen

§ 7.

1

Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.

2

Die Beschriftung enthält:

a.die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,

b.die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.

3

Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen.

Überlagernde Festlegungen

§ 8.

Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit einer Beschriftung verdeutlicht werden.

Informationsinhalte

§ 9.

1

Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:

a.kommunale Informationsinhalte:

1.öffentliche und private Gestaltungspläne,

2.beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,

b.überkommunale Informationsinhalte:

1.überkommunale Zonen und Festlegungen,

2.kantonale Gestaltungspläne,

3.Waldflächen,

4.nicht eingezonte Gewässerflächen,

5.Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.

2

Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.

3

Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

C. Ergänzungspläne

§ 10.

1

Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:[5]

a.Kernzonen und Weiler (EP 1),

b.Quartiererhaltungszonen (EP 2),

c.Zentrumszonen (EP 3),

d.Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4),

e.Baulinienpläne (EP 5),

f.Hochhäuser (EP 6),

g.Aussichtsschutz (EP 7),

h.Bäume und Begrünung (EP 8),

i.Aussenantennen (EP 9),

j.Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10),

k.Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11),

l.Feinerschliessung und Parkierung (EP 12),

m.Sonderbauvorschriften (EP 13),

n.öffentliche Gestaltungspläne (EP 14),

o.private Gestaltungspläne (EP 15),

p.Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16),

q.Uferbereiche (EP 17).

2

Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.

3

Ergänzungspläne können weitere öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet.

D. Übergangsbestimmung

historische

Nutzungsmass

Die Angaben beziehen auf die im gedruckten

Rotation Nullrichtung =

Versatz Bei Schraffuren Abstand von Linie zu

Abstand Bei Punktschraffuren Beispiel:

Analog bei Liniendarstellungen Beispiel:

Textbeispiel

Zonengrenzen

historische

erweiterte Kernzonen

Quartiererhaltungszonen

Ausnützungsziffer in m /m < 20

≥ 20

Ausnützungsziffer in m /m < 30

≥ 30 / <

≥ 40 / <

≥ 50

Ausnützungsziffer in m /m < 55

≥ 55 / < 70

≥ 70

Zonen für

Erholungszonen

kommunale Freihaltezonen

kommunale

Weiler

Reservezonen

Gebäudeabmessung

Gebäudeabmessung

Gebäudeabmessung (Hochhäuser)

Gebäudeabmessung (Terrassenhäuser)

Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplanpflicht

Arealüberbauungen

Aussichtsschutz Flächen, Punkt- und Lineardarstellung

Gestaltungspläne bestehend

Wald

Gewässer

Verkehrsflächen Flughäfen und Hochleistungsstrassen Bahnareale

Waldabstandslinien gemäss § 66

Gewässerabstandslinien gemäss §

Verkehrsbaulinien Strassen gemäss § 96

Baulinien Betriebsanlagen sowie für gemäss § 96

Baulinien Versorgungsleitung Anschlussgleise gemäss § 96

Ski- und gemäss §

Anschlusspunkte Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit (Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend 45/15/0/0, Breite = 2

§ 11.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungsplanungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen

Lesehilfe
Beispiel: kommunale ZoneFarbcode C/M/Y/K Fläche
historische Kernzonen23/40/56/14
Beispiel: überlagernde FestlegungFarbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition UmrandungLinien-dicke in mm
Nutzungsmass einschränkend100/30/0/20 Rotation = 135° Versatz = 3 mm0.50
100/30/0/20 ausgezogen0.18
Die Angaben beziehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, gedruckten Plan dargestellten Grössen (1:5000)
Nullrichtung = 0° = horizontal
Schraffuren Abstand von Linie zu Linie
Punktschraffuren von Zentrum zu ZentrumAbstand = 3 mm1.00 in mm
Liniendarstellungengleichseitiges Dreieck Seite = 2 mm Abstand = 4 mm
A. Grundsätze
Prioritäten Ebenen Grundzonenplan
Beschriftungen
Beantragte Festlegungen
Grenzen der Grundzonierungen
Überlagernde Festlegungen
Übersichtsplan
Grundzonierungen
Verkehrsflächen
Gewässer
Wald
Landwirtschaft
Beschriftungen
Farbcode Textbeispiel C/M/Y/K Text
Textsignaturen0/0/0/100
B. Grundlagen
Übersichtsplan70/65/60/15
Plan für das Grundbuchgeregelte Darstellung gemäss Weisung © Amtliche Vermessung ± Darstellung des Planes für das Grundbuch ª
C. Kommunale Zonen
GrenzenFarbcode C/M/Y/KLinien-dicke in mm
Zonengrenzen0/0/0/1000.5
KernzonenFarbcode C/M/Y/K Fläche
historische Kernzonen23/40/56/14
erweiterte Kernzonen12/20/28/7
Quartiererhaltungszonen
Quartiererhaltungszonen0/40/0/0
ZentrumszonenFarbcode C/M/Y/K Fläche
Zentrumszonen bis 3 Vollgeschosse12/24/0/0
Zentrumszonen 4 bis 5 Vollgeschosse20/40/0/0
Zentrumszonen 6 Vollgeschosse30/60/0/0
Zentrumszonen 7 Vollgeschosse40/80/0/0
Wohnzonen Vollgeschoss AusnützungszifferBaumassenziffer in m32 /mÜberbauungsziffer in %Farbcode C/M/Y/K Fläche
< 1.2< 210/0/20/0
≥ 1.2≥ 210/0/40/0
Vollgeschosse AusnützungszifferBaumassenziffer in m32 /m < 1.3Überbauungsziffer in % < 20
0/13/40/0
< 40≥ 1.3 / < 1.7≥ 20 / < 220/20/55/0
< 50≥ 1.7 / < 2.0≥ 22 / < 250/28/70/0
≥ 2.0≥ 250/35/90/0
Vollgeschosse AusnützungszifferBaumassenziffer in m32 /mÜberbauungsziffer in %
< 70< 2.4< 210/48/60/0
≥ 2.4 / < 3.2≥ 21 / < 260/64/80/0
≥ 3.2≥ 260/80/100/0
4 Vollgeschosse Ausnützungsziffer in m22 /mBaumassenziffer32 in m /mFarbcode C/M/Y/K Fläche
< 100< 3.10/80/50/0
≥ 100≥ 3.10/100/63/0
5 und mehr Vollgeschosse0/100/10/0
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Signatur der entsprechenden Wohnzone mit überlagernder SchraffurFarbcode Wohnzonen sowie 15/0/0/0 Rotation = 90° Balkenbreite = 3 mm
Industrie- und Gewerbezonen
Industrie- und Gewerbezonen mit Handels- und Dienstleistungsgewerbe15/0/0/0
Industrie- und Gewerbezonen mit eingeschränktem Handels- und Dienstleistungsgewerbe35/0/0/0
Industriezonen ohne Handels- und Dienstleistungsgewerbe60/0/0/0
Zonen für öffentliche BautenFarbcode C/M/Y/K Fläche
für öffentliche Bauten0/0/0/15
Erholungszonen
Erholungszonen15/0/70/0
Freihaltezonen30/0/60/0
kommunale Freihaltezonen
Landwirtschaftszonen20/0/20/0
kommunale Landwirtschaftszonen
35/60/84/21
Reservezonen0/0/0/0 Innenliegende Bandierung Breite = 0.6 mm
Reservezonen

D. Überlagernde Festlegungen

AusnützungFarbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition UmrandungLinien-dicke in mm
Nutzungsmass einschränkend100/30/0/20 Rotation = 135° Versatz = 3 mm0.50
100/30/0/20 ausgezogen0.40
Nutzungsmass erleichternd70/100/0/0 Rotation = 135° Versatz = 3 mm0.50
70/100/0/0 ausgezogen0.40
Bauweise
Dachgestaltung einschränkend100/30/0/20 Rotation = 90° Versatz = 3 mm 100/30/0/20 ausgezogen0.50 0.40
Dachgestaltung erleichternd70/100/0/0 Rotation = 90° Versatz = 3 mm 70/100/0/0 ausgezogen0.50
0.40
BauweiseFarbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition UmrandungLinien-dicke in mm
Gebäudeabmessung einschränkend100/30/0/20 Rotation = 45° Versatz = 3 mm0.50
100/30/0/20 ausgezogen0.40
Gebäudeabmessung erleichternd70/100/0/0 Rotation = 45° Versatz = 3 mm0.50
70/100/0/0 ausgezogen0.40
Gebäudeabmessung (Hochhäuser)0/0/0/80 Rotation = 45° Versatz = 3 mm0.50
0/0/0/80 ausgezogen0.40
Gebäudeabmessung (Terrassenhäuser)70/0/90/0 Rotation = 45° Versatz = 3 mm0.50
70/0/90/0 ausgezogen0.40
NutzweiseFarbcode C/M/Y/K Definition Schraffur Definition UmrandungLinien-dicke in mm
Wohnen0/0/0/50 Abstand = 3 mm1.00
0/0/0/50 ausgezogen0.40
Betriebsart einschränkend100/30/0/20 Abstand = 3 mm1.00
100/30/0/20 ausgezogen0.40
Betriebsart erleichternd70/100/0/0 Abstand = 3 mm1.00
70/100/0/0 ausgezogen0.40
Immissionen0/0/0/80 Rotation = 0° Versatz = 3 mm0.50
0/0/0/80 ausgezogen0.40
Weitere Festlegungen Bau- und ZonenordnungFarbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Definition BandierungLinien-dicke in mm
Sonderbauvorschriften0/100/100/0 0/0/0/100 Bandierung innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm0.10
Gestaltungsplanpflicht0/0/0/0 0/0/0/100 Bandierung innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm0.10
Arealüberbauungen zulässigBandierung innenliegend 70/0/90/0 Breite = 0.4 mm
0/0/0/0 Breite = 0.8 mm
70/0/90/0 Breite = 0.4 mm
Aussichtsschutz Lineardarstellung0/0/0/100 gleichseitiges Dreieck Seite = 1.5 mm Abstand = 3 mm 0/0/0/100 ausgezogen gleichseitiges Dreieck Seite = 4 mm gleichseitiges Dreieck Seite = 2 mm Abstand = 4 mm0.40
Übrige InhalteFarbcode C/M/Y/K Fläche Definition Schraffur UmrandungLinien-dicke in mm
Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung100/30/0/20 Rotation = 0° Versatz = 3 mm0.50
100/30/0/20 ausgezogen0.40
E. Überkommunale Zonen
kantonale und regionale Freihaltezonen30/0/60/0
0/0/0/1000.50
kantonale Landwirtschaftszonen20/0/20/0
F. InformationsinhalteFarbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Definition BandierungLinien-dicke in mm
Gestaltungspläne bestehend0/0/0/100 0/0/0/100 Bandierung innenliegend Abstand = 3 mm D = 1.5 mm0.10
40/0/40/10
Gewässer17/4/2/0
Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen Flughäfen und Flugplätze Hochleistungsstrassen0/0/5/0

G. Temporäre Festlegungen

Farbcode C/M/Y/K Fläche

Umrandung Definition Bandierung beantragte Festlegungen

0/0/0/0

Bandierung innenliegend Breite = 0.4 mm

56/13/0/0

Breite = 0.8 mm

0/0/0/0

Breite = 0.4 mm

. LiniendarstellungenFarbcode C/M/Y/K Linie Definition LinieLinien- dicke in mm
Allgemeine Liniendarstellungen sowie Liniendarstellungen als Informations- in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500
Waldabstandslinien § 66 Abs. 2 PBG0/0/0/100 gestrichelt 4.0 mm/1.5 mm0.18
Gewässerabstandslinien 67 PBG0/0/0/100 gestrichelt 7.0 mm/2.0 mm0.18
Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege und Plätze § 96 Abs. 2 lit. a PBG0/0/0/100 strich-punktiert 7.0 mm/3.5 mm/ 0.5 mm/3.5 mm0.18
Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten für Fluss- und Bachkorrekturen § 96 Abs. 2 lit. b PBG0/0/0/100 strich-punkt-punktiert 7.0 mm/2.0 mm/ 0.5 mm/1.5 mm/ 0.5 mm/2.0 mm0.18
Baulinien für Versorgungsleitung und für Anschlussgleise § 96 Abs. 2 lit. c PBG0/0/0/100 strich-strich-punktiert 7.0 mm/1.5 mm/ 7.0 mm/3.0 mm/ 0.5 mm/3.0 mm0.18
und Schlittellinien 111 PBG0/0/0/100 Bandierung Striche = 2 mm Rotation = 0°/90°/ 45°/135° Abstand = 4 mm0.18
Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500Farbcode C/M/Y/K Bandierung
Grundsätze
projektierte Liniendarstellungen Entsprechende Linienart mit Bandierung0/35/40/0 Bandierung aussenliegend Breite = 2.5 mm
aufzuhebende Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite = 1.0 mm)0/85/100/5 Linien durchgestrichen Länge = 5.0 mm Rotation = 45° Abstand = 1.5 mm
rechtskräftige Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite = 2.5 mm)RRB Nr. 2345/1998
Baulinien die Gegenstand einer anderen, noch nicht rechtskräftigen Baulinien- vorlage sind0/5/80/0 Bandierung aussenliegend Breite = 1.0 mm

Liniendarstellungen als Festlegungen in Ergänzungsplänen Massstab 1:1000/1:500

Anschlusspunkte

Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend,

RRB Nr.

Farbcode C/M/Y/K Fläche Umrandung Liniendicke in mm

0/0/0/100

Breite = 2.5 mm)

RRB Nr. 2351/1998

0/0/0/0 0.18

RRB Nr. 2351/1998

Darstellungen der Waldabstandslinien im Ergänzungsplan (EP 4) Massstab 1:1000/1:500Farbcode C/M/Y/K Linie Definition Linie BandierungLinien-dicke in mm
rechtskräftige Waldabstandslinien0/0/0/100 gestrichelt 4.0 mm/1.5 mm 34/2/40/0 Bandierung/Beschriftung Waldseitig liegend Breite = 2.5 mm RRB Nr. 2345/19980.18
Darstellungen der Baulinien im Ergänzungsplan (EP 10) Massstab 1:1000/1:500
rechtskräftige Baulinien gemäss § 96 Abs. 2 PBG Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§ 97 PBG) sowie Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§ 99 Abs. 2 PBG) können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt werden0/0/0/100 strich-punktiert 7.0 mm/3.5 mm/ 0.5 mm/3.5 mm0.18
45/15/0/0 Bandierung/Beschriftung aussenliegend Breite = 2.5 mm RRB Nr. 2351/1998

[1] OS 71, 246; Begründung siehe ABl 2016-05-27.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2016.

[3] LS 700. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 75, 294; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2020.

[5] Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 426; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

701.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.12.2024Version öffnen
10901.06.202001.12.2024Version öffnen
09401.08.201601.06.2020Version öffnen
09101.08.2016Version öffnen