(vom 8. Dezember 1976)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
B. Pflicht zur Mitarbeit
Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes[3] unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.2
Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
C. Grundsätze
I. Form der Gesamtpläne
Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21ff. des Planungs- und Baugesetzes[3] und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes[3] die getroffenen Richtplanungen dar.
Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.
II. Inhalt der Gesamtpläne
1. Allgemein
Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.
Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.
2. Ausführlichkeit
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes[3] erlaubt.
3. Genauigkeit
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der
a.ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Planungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,
b.innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.
D. Die Pläne
I. Massstab
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:
a.die kantonalen Richtpläne im Massstab 1 : 25 000,
b.die regionalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000,
c.die kommunalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000 oder 1 : 5000.
II. Die Teilrichtpläne 1. Die Pläne im einzelnen a. Der Siedlungs und Landschaftsplan
b. Der Verkehrsplan
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.
Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.
c. Der Versorgungsplan
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:
a.Plan der Wasserversorgung,
b.Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
c.Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,
d.Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
2. Informative Ergänzungen
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.
3. Weitere Symbole
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
III. Die Übersichtspläne
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes[3] sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.
E. Die Berichte
Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:
a.die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b.die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c.die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,
d.die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e.die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),
f.die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.
F. Inkrafttreten
In den Pla1 nur so viel und die W erfordert.
Die Grosse den Gegen: 11111 Schutzwurd i
Zentrum (De
Bauentwickl
Regionsgrer
Gemeindegr[11111]
B = Festpl und d1
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Grundwasse
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt[2] in Kraft.[1]
OS 46, 477 und GS V, 139.[2]
ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.[3]
LS 700.1.4
701.11Verordnung über die Richtplanungen
Planungsund Baugesetz des Kantons Zurich
An hang zur Verordnung uber die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
(vom
8.Dezember 1976) I darzustellen, als die Erfullung der zugewiesenen Aufgabe ahrung der lnteressen des betreffenden Planungstragers es der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellenstand entsprechend zu wahlen.
A. I. Siedlungsplan {§§ 21 und 22)
Oberdruck zur Detaillierung des Oberbauungscharakters nach PBG
22 und 28 Abs. 2
| Stadtische Oberbauung |
| Halbstadtische Oberbauung |
| Nichtstadtische bzw. landliche Oberbauung (ohne Oberdruck) |
| Baugebiet |
| Wohngebiet |
| Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung |
| lndustri egebiet |
| Gebiet mit hohem Anteil offentlicher Bauten |
| Landschaftlich empfindliche Lage |
I I II I I I I
iges Ortsbild 1rstellung: Kreis oder flachenbezogen) • ungsgebiet 1ze enze
Landwirtschaft
| Besondere Eignung fur Glashausgartenbau |
| • • • • • •Landwirtschaftsgebiet mit erhbhter Erho I ung sattra ktivitat |
Wald
I
Vorgesehene Aufforstung[11]
Allgemeines Erholungsgebiet
Besonderes Erholungsgebiet:
A= Allmend[
| atz, Rastplatz, Parkanlage ergleichen | B |
| Jlatz, Freibad, Tennisplatz ergleichen | C |
| i engartenareal, Campingplatz ergleichen | D |
| 1littelabfahrt | |
| Łt: | |
| 1ebiet (Biotop) | |
| ;chutzgebiet (Bauverbot) | • · I • • • • • • • |
| * | |
| /Einzelobjekt ■ | |
| nkt |
| Grenze kantonales Schutz-oder Erholungsgebiet |
| Grenze regionales Schutz-oder Erholungsgebiet -· |
| 001 )00 001 )00Trenngebiet |
| Materialgewinnung und eventuell Auttullung |
| Materialablagerung |
| Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten Gebiete |
| Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten Gebiete_, |
| Obriges Gebiet (z.8. Bahnareal, Flughafenareal)[ |
Gewasser
| bestehend |
|---|
| Radweg••••••••0000 |
| Reitweg••••••••0000 |
| Fussweg••••••••0000 |
| Bahnlinien einspurigI I I I I I I++· |
| Bahnlinien doppel-oder mehrspurigII II II II II |
| Eisenbahntunnel)■■••······••()ccccc, |
| Eisenbahnstrecke mit Haltestelle111=1 I I+-+< |
| Bahnareal■ +llllllllllt+·+ fl 111 |
| Guterumschlag |
| Schmalspurbahn/Tram mit Haltestelle•--( |
| Buslinie mit Haltestelle•--< |
| LuftseilbahnI I I I I I I I I II I I I I |
C. Versorgungsplan (§ 25)
Ł Ł ....... . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . --....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . --....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
| 2. Grundwasserschutzareal |
| 3. AnlagenbestehendgeŁ |
| 3.1 Wasserbeschaffung |
| Quellen: ungefasst0 |
| gefasste Brunnenstube■ |
| Sammel schachtE3 |
C
| 3,2 Wasserverteilung |
| Reservoir•Ł |
| Reservoir' mit Stufen • pumpwerk(%)Ł |
| Stufenpu mpwerk®, f- '< |
| Quellwasserpumpwerk0 |
| llruckerhohungs• pumpwerkiCŁ |
| H auptl e1tung (mit Kaliberangabel.300·--- |
| Hauptleitung, die 21u verstarken istSOI .. : |
| V,erteil-und N'eben• leitung (mit Ka:l'iber- a11gabe)1125-iiilllll l - |
| B&.zugs-und Abgabe- schacht, Schieber- schachtI" --'Ł- Ł- |
| Dru c kbrecherschachts--Ł |
| Oruckreduzierventil!>a--e |
| bis 50 kV Freil,eitungen: I (Trassen), uber50kV380bis |
| 50kV Kabell!eitung,en: (Trass:eo) ube,r50 kV----- -- 150 -- |
| bis 50kV Proj ekti,ertes 11..eitungs•Trasse: (Kabel-oder ! freileit.ung) i:iber 50 kV-· - · · -■- 3 |
| bis1 50 kV Projektie,rte Kabelleitung: (Trassenl O'berr 50 kV• •• • • |
| Gas: |
| Ve 1 rt.e i l;:entrr ale-[ |
| Gasomieter•( |
| Hochdruckb ehalterC |
| u n9 1 en : : uberregional | bis 70 ba r /0 ., ... | b is W bar /0 ----- |
| regional | bis 25 ba r / {ll, bis | 26 ba r / \11, ----- |
| ;iitung | bis1 ba r / 0 , / | bis 1 ba r 0 , Ł----.-- |
| ,ungsleitung | bis 0, 1 bar /0 | bi$ 0 . 1 bar / i'l . . ---...-Ł |
| k {F,ernwarmel | □ | |
| .mg | - 0 •••• - | -- "' ··· · -- |
| ,kanlagen | I | 0 |
| Jng | - ¢ •••• - | -- 0 •••. -- |
| Tel,efon-Anschlussn.etzgrenze | ---- |
|---|---|
| bestehendgepla | |
| Haupt.achse | |
| Telefonamt | TT |
| Dr-ahtlose Station | RR i |
| Drahtlose Stati'on, privat von PTI konzessioniert I | pp |
-■-•-·
| . ' !es KanalisatiO.n$· . :.:!...,_Ł--Ł _.., Ł l .!•' Ł . , . Ł...,it..··• • |
| em (mit Bezeichnung) |
| 1sgebiet en in ha) |
| trichdk:ke nach itt abgestuft) ;bestehendgeplant |
| t:z-oder Mischwasser(mit Querschnitt, und evtl. Fliess- g) wass : erl eit ung (imit hnitl_;, GefiUe und essrichtung,)--------- - -- |
| Betrie : b zu setzen , III, |
| Ł ",5,01,eue zu el'Setzen |
| ,d/oder technische mch ,nicht bekannt |
| !ltung (mit Querf-Ł•·••·•·••······• • •• • •••••• • • • • |
| t (mit sys,temwers,e e n der BeZ!eichnung)-Ł |
| Ouerschnittsanderu ng |
| Gefiillewech,sel |
| Trennsyste:m Dachw8$serversickenmg,i-•• lir ... '" "' ,. ••• !! !! -!! ······ ••• lit •• ,. ,. ' ., .. ·• ••• '"' • ·• ,. ,. • ,. ,•.•• !! ,,, .. . :::::: ::: : ::: ::::::::::::.::::: |
| A3. 90 Ł - o >-------- 7'%.A 4 El/80 o• - ---- 1 tBeispiele fur Bezeichn,ung 1 en: |
| Sonderbauwerke: |
| best eh endgeplanlKHl,ranlagen (mit massgebendem Trockenwettenmfall) � |
| rnechanisch bio,logisch we.iterg ehen dTWAj201/o 0TWAilS, = li 0 |
| IR,egenbeck,en lmit Volumen) Regenuberla\J'f lmit kritischer Regenintensitlit oder Vi el fachiem des massgebende:n, irockenwetl:ern nfal Is ID 200ml Ciiil 16 1/s= ha,0 201 |
s""
d
0""
II===
| bestehend | geplant |
|---|---|
| che Verwalb.mg und Justiz: Offenrtliches Verwaltungsgebaude Werkhof RechtsŁ und Polizelwesen Kaserne• | 0 |
| ng und Bildung: Schulen (Volks-, Sonderschule) Universitiit Mittel schu I e Bemfsschule• | • |
| gemeinschaftliche Begegnung: Museum Theater Gemeindesaal l• I | 0 0 |
| )flege und Bestattungswesen: K1rche Friedhof Krematoiium• |
| Hb = | Hallenbad | B = | Bojenfeld |
| Fb - | Freibad | He= | Hafena nl age |
| St = | Stadion | Tr = | Trockenplatz |
| Sh= | Saalsporthaille |
| I'm kantonalen Richtplan festgelegt |
| Im re,gionalen Richtplan fesigel egt i |
| Bel spiel tor NutzungsiinderungX. |
| Beispiel mit Darstell'ung des ut1getihren Aachenbedarfs |