Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

(vom 8. Dezember 1976)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.

2

Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes[3].

B. Pflicht zur Mitarbeit

§ 2.[1]

Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes[3] unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.2

Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.

C. Grundsätze

I. Form der Gesamtpläne

§ 3.

1

Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21ff. des Planungs- und Baugesetzes[3] und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes[3] die getroffenen Richtplanungen dar.

2

Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.

II. Inhalt der Gesamtpläne

1. Allgemein

§ 4.

1

Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.

2

Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.

2. Ausführlichkeit

§ 5.

In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes[3] erlaubt.

3. Genauigkeit

§ 6.

Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der

a.ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Planungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,

b.innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.

D. Die Pläne

I. Massstab

§ 7.

Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:

a.die kantonalen Richtpläne im Massstab 1 : 25 000,

b.die regionalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000,

c.die kommunalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000 oder 1 : 5000.

II. Die Teilrichtpläne 1. Die Pläne im einzelnen a. Der Siedlungs und Landschaftsplan

b. Der Verkehrsplan

§ 8.

Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.

§ 9.

1

Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.

2

Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.

c. Der Versorgungsplan

§ 10.

Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:

a.Plan der Wasserversorgung,

b.Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,

c.Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,

d.Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.

d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen

§ 11.

Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Bedarf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.

2. Informative Ergänzungen

§ 12.

In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.

3. Weitere Symbole

§ 13.

Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.

III. Die Übersichtspläne

§ 14.

Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes[3] sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.

E. Die Berichte

§ 15.

1

Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.

2

Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:

a.die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,

b.die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,

c.die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,

d.die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,

e.die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),

f.die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.

3

Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.

F. Inkrafttreten

In den Pla1 nur so viel und die W erfordert.

Die Grosse den Gegen: 11111 Schutzwurd i

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§ 16.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt[2] in Kraft.[1]

OS 46, 477 und GS V, 139.[2]

ABl 1977, 469 vom 1. April 1977.[3]

LS 700.1.4

701.11Verordnung über die Richtplanungen

Planungsund Baugesetz des Kantons Zurich

An hang zur Verordnung uber die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

(vom

8.Dezember 1976) I darzustellen, als die Erfullung der zugewiesenen Aufgabe ahrung der lnteressen des betreffenden Planungstragers es der Symbole ist dem Planmassstab und dem darzustellen­stand entsprechend zu wahlen.

A. I. Siedlungsplan {§§ 21 und 22)

Oberdruck zur Detaillierung des Oberbauungscharakters nach PBG

§§

22 und 28 Abs. 2

Stadtische Oberbauung
Halbstadtische Oberbauung
Nichtstadtische bzw. landliche Oberbauung (ohne Oberdruck)
Siedlungsgebiet:
Baugebiet
Wohngebiet
Wohngebiet mit Gewerbeerleichterung
lndustri egebiet
Gebiet mit hohem Anteil offentlicher Bauten
Landschaftlich empfindliche Lage

I I II I I I I

iges Ortsbild 1rstellung: Kreis oder flachenbezogen) • ungsgebiet 1ze enze

A.II.Landschaftsplan23)Landwirtschaftsgebiet:

Landwirtschaft

Besondere Eignung fur Glashausgartenbau
Landwirtschaftsgebiet mit erhbhter Erho I ung sattra ktivitat
Forstgebiet:

Wald

I

Vorgesehene Aufforstung[11]

Erhol ungsgebiet:

Allgemeines Erholungsgebiet

Besonderes Erholungsgebiet:

A= Allmend[

atz, Rastplatz, Parkanlage ergleichenB
Jlatz, Freibad, Tennisplatz ergleichenC
i engartenareal, Campingplatz ergleichenD
1littelabfahrt
Łt:
1ebiet (Biotop)
;chutzgebiet (Bauverbot) · I • • • • •
*
/Einzelobjekt
nkt
Grenze kantonales Schutz-oder Erholungsgebiet
Grenze regionales Schutz-oder Erholungsgebiet
001 )00 001 )00Trenngebiet
Materialgewinnung und eventuell Auttullung
Materialablagerung
Grenze der im kantonalen Richtplan festgelegten Gebiete
Grenze der im regionalen Richtplan festgelegten Gebiete_,
Obriges Gebiet (z.8. Bahnareal, Flughafenareal)[

Gewasser

usplan (§ 24)
bestehend
Radweg••••••••0000
Reitweg••••••••0000
Fussweg••••••••0000
Bahnlinien einspurigI I I I I I I++·
Bahnlinien doppel-oder mehrspurigII II II II II
Eisenbahntunnel)■■••······••()ccccc,
Eisenbahnstrecke mit Haltestelle111=1 I I+-+<
Bahnareal +llllllllllt+·+ fl 111
Guterumschlag
Schmalspurbahn/Tram mit Haltestelle--(
Buslinie mit Haltestelle--<
LuftseilbahnI I I I I I I I I II I I I I

C. Versorgungsplan (§ 25)

Wasserversorgung

Ł Ł ....... . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . --­....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . --­....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Grundwasserschutzareal
3. AnlagenbestehendgeŁ
3.1 Wasserbeschaffung
Quellen: ungefasst0
gefasste Brunnenstube
Sammel­ schachtE3

C

3,2 Wasserverteilung
ReservoirŁ
Reservoir' mit Stufen pumpwerk(%)Ł
Stufenpu mpwerk®, f- '<
Quellwasserpumpwerk0
llruckerhohungs• pumpwerkiCŁ
H auptl e1tung (mit Kaliberangabel.300·---
Hauptleitung, die 21u verstarken istSOI .. :
V,erteil-und N'eben• leitung (mit Ka:l'iber- a11gabe)1125-iiilllll l -
B&.zugs-und Abgabe- schacht, Schieber- schachtI" --'Ł- Ł-
Dru c kbrecherschachts--Ł
Oruckreduzierventil!>a--e
bis 50 kV Freil,eitungen: I (Trassen), uber50kV380bis
50kV Kabell!eitung,en: (Trass:eo) ube,r50 kV----- -- 150 --
bis 50kV Proj ekti,ertes 11..eitungs•Trasse: (Kabel-oder ! freileit.ung) i:iber 50 kV - · · -■- 3
bis1 50 kV Projektie,rte Kabelleitung: (Trassenl O'berr 50 kV ••
Gas:
Ve 1 rt.e i l;:entrr ale-[
Gasomieter(
Hochdruckb ehalterC
u n9 1 en : : uberregionalbis 70 ba r /0 ., ...b is W bar /0 -----
regionalbis 25 ba r / {ll, bis26 ba r / \11, -----
;iitungbis1 ba r / 0 , /bis 1 ba r 0 , Ł----.--
,ungsleitungbis 0, 1 bar /0bi$ 0 . 1 bar / i'l . . ---...-Ł
k {F,ernwarmel
.mg- 0 •••• --- "' ··· · --
,kanlagenI0
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R!immeldeanlagen der PTT:TelefonŁNetzgruppe:n.grenze■ - ._ ,_ 11t
Tel,efon-Anschlussn.etzgrenze----
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Haupt.achse
TelefonamtTT
Dr-ahtlose StationRR i
Drahtlose Stati'on, privat von PTI konzessioniert Ipp
Femimel'deanlagen v,on Konzessionare:n:Gemei nschaftsantennen• Versorgungsgebietsgrenz:e

-■-•-·

Gerneinschaftsantennebestehend gepla y y •IaI •Gemein, scha, ftsanteilllen­VerteUleitung
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em (mit Bezeichnung)
1sgebiet en in ha)
trichdk:ke nach itt abgestuft) ;bestehendgeplant
t:z-oder Mischwasser­(mit Querschnitt, und evtl. Fliess- g) wass : erl eit ung (imit hnitl_;, GefiUe und essrichtung,)--------- - --
Betrie : b zu setzen , III,
Ł ",5,01,eue zu el'Setzen
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Sonderbauwerke:
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Olerde-DeponieSd=SchredderSV;SondermuU-Verbren-nu,ngsanlageASa,mmel pllatz fii r Altau1!os

II===

und Schrott
bestehendgeplant
che Verwalb.mg und Justiz: Offenrtliches Verwaltungsgebaude Werkhof RechtsŁ und Polizelwesen Kaserne0
ng und Bildung: Schulen (Volks-, Sonderschule) Universitiit Mittel schu I e Bemfsschule
gemeinschaftliche Begegnung: Museum Theater Gemeindesaal l I0 0
)flege und Bestattungswesen: K1rche Friedhof Krematoiium
e)So.zialŁ und Gesundheitswesen:HSpitalPfPflegeheimbestehend g,epAlt:ersheimf)Erholung lH"ld Sport:
Hb =HallenbadB =Bojenfeld
Fb -FreibadHe=Hafena nl age
St =StadionTr =Trockenplatz
Sh=Saalsporthaille
I'm kantonalen Richtplan festgelegt
Im re,gionalen Richtplan fesigel egt i
Bel spiel tor NutzungsiinderungX.
Beispiel mit Darstell'ung des ut1getihren Aachenbedarfs

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