Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

(vom 12. November 2010)[1][2]

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 338 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975[4]

1. Abschnitt: Zentrale Organe

A. Plenum

Zusammensetzung und Beschlussfassung

§ 1.

1

Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekursgerichts.

2

Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.

3

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

4

An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

5

Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

Konstituierung

§ 2.

1

Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

2

Bei der Konstituierung

a.weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mitglieder den Abteilungen zu,

b.verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.

3

Es wählt

a.die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

b.die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.

Weitere Aufgaben

§ 3.

1

Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzleichef.

2

Es erlässt die Geschäftsordnung.

3

Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind.

B. Präsidentenkonferenz

Zusammensetzung

§ 4.

Die Präsidentenkonferenz besteht aus

a.der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz,

b.den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten,

c.der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

Kompetenzen

§ 5.

Die Präsidentenkonferenz

a.verabschiedet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts,

b.bezeichnet die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorgeschlagen werden,

c.nimmt zu Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichtsleitung unterbreitet hat,

d.berät grundsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mitglieder.

C. Gerichtsleitung

Zusammensetzung

§ 6.

Die Gerichtsleitung besteht aus

a.der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz,

b.der Gerichtsvizepräsidentin oder dem Gerichtsvizepräsidenten,

c.der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef,

d.den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Kompetenzen

§ 7.

1

Die Gerichtsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan.

2

Die Gerichtsleitung

a.behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts Abweichendes bestimmt,

b.stellt das juristische und administrative Personal an,

c.beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellenplan für das juristische und administrative Personal.

3

Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidentenkonferenz zur Stellungnahme unterbreiten.

D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

§ 8.

1

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.

2

Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.

E. Kanzleichefin oder Kanzleichef

§ 9.

1

Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Geschäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung vor.

2

Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere verantwortlich für:

a.Personalrekrutierung und -administration,

b.Finanzplanung und Rechnungswesen,

c.EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archivierung,

d.Website und Publikation von Entscheiden.

3

Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals insbesondere im Bereich der Verfahrensleitung.

4

Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.

5

Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern übertragen.

2. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter

Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten

§ 10.

1

Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident vor.

2

Sie oder er sorgt bei allen Geschäften für eine speditive Erledigung.

Einzelrichterinnen und Einzelrichter

§ 11.

Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.

Ersatzmitglieder

§ 12.

1

Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung.

2

Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder.

Gemeinsame Bestimmung

§ 13.

1

Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.

2

Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwirken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.

3. Abschnitt: Verfahren

Verteilung der Geschäfte

§ 14.

1

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.

2

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Spruchkörper

§ 15.

1

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.

2

Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

3

Bei landwirtschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatzmitgliedern, die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt worden sind.

4

Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Prozessleitung

§ 16.

1

Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Verfügungen.

2

Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen.

3

Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

Beweiserhebung und Einigungsverhandlung

§ 17.

Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenscheinen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlungen der Referentin oder dem Referenten übertragen.

Urteilsfindung

§ 18.

1

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst nach Absprache mit der Referentin oder dem Referenten einen schriftlichen Entscheidantrag.

2

Bei Bedarf erstattet die Referentin oder der Referent einen schriftlichen Fachbericht.

3

Der Spruchkörper entscheidet nach mündlicher Beratung. Vorbehalten bleiben Zirkulationsentscheide nach § 28 a Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3].

4

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme mit.

5

Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.

6

Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Redaktion, Unterzeichnung und Mitteilung

§ 19.

1

Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

2

Endentscheide werden unterzeichnet:

a.von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und

b.von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.

3

Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

4

Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem administrativen Personal übertragen werden.

5

Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der Originalentscheide.

Protokoll

§ 20.

1

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt in der Regel das Protokoll.

2

Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden. Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.

3

Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift beglaubigt.

4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 21.

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen

a.das Plenum, wenn es sich richtet

1.gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Plenum,

2.gegen alle Mitglieder einer Abteilung;

b.die Abteilung, wenn es sich richtet

1.gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser Abteilung,

2.gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abteilung.

5. Abschnitt: Justizverwaltung

§ 22.

1

Das Baurekursgericht

a.entscheidet in eigener Kompetenz über die Verwendung des Budgets,

b.ändert und bearbeitet in eigener Kompetenz den Stellenplan der Kanzlei; es beachtet dabei die Richtlinien der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.

2

Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.

Übergangsbestimmung

gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (

OS 65, 960)

Bisherige Mitglieder der Baurekurskommissionen

§ 2.

1

Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

2

Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.


[1] OS 65, 929. Begründung siehe ABl 2010, 2694.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 700. 1.

700.7 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
02001.01.2011Version öffnen
00331.12.1997Version öffnen