Bauverfahrensverordnung (BVV)[27]
(vom 3. Dezember 1997)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Bewilligungspflicht
Befreiung
A. Tatbestände
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen[44]:
a.[44] Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m 2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b.[24] Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c.[24] Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d.Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten,
e.Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f.[44] nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m 2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
g.[24] nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,
h.Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als
i.[26] Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
j.[54] steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m 2 ; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,
k.[54] nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
B. Tragweite
Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
II. Meldepflicht
A. Tatbestände
Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2:
a.Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind,
b.Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen,
c.freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 m 2,
d.Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e.Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen,
f.innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g.aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volumen von 2 m 3 nicht überschreiten,
h.Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
i.Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzungen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 erfüllt,
j.öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
B. Tragweite
Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
C. Einzureichende Unterlagen
Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Solaranlage im selben Massstab,
b.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,
c.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,
d.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dachfläche, auf der die Solaranlage installiert wird,
e.Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildungen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,
f.Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
g.bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Gesuch wärmetechnische Anlage,
b.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe,
c.Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,
d.technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,
e.bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.
Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Gesuch wärmetechnische Anlage,
b.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden,
c.Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage.
Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Gesuch wärmetechnische Anlage,
b.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung.
Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind einzureichen:
a.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Ladestation,
b.einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage,
c.Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation.
D. Einreichung
Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss §§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
E. Baufreigabe
Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Meldung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt ausgeführt werden.
III.
Baugesuch
Gesuchsunterlagen A. Pläne
I. Art und Inhalt
Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a.[36] Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 2012 ) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992[10] ist nicht erforderlich.
b.[45] Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
– die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,
– die Art der Baukonstruktion,
– die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,
– die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
– die Treppen- und Gangbreiten,
– die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,
– die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,
– die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind,
c.[45] Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,
d.[45] Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und gestalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.
Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
II. Gestaltung
Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.[31]
In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.
B. Weitere Unterlagen
Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
a.Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile,
b.Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung,
c.Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
d.Plan über die Liegenschaftenentwässerung,
e.Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze,
f.[59] Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom 19. Juni 1983 ),
g.Lärmgutachten,
h.Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
i.allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
j.Umweltverträglichkeitsbericht,
k.Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
l.nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
m.[59] Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü-gungsberechtigt sind,
n.[28] aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen,
o.[53] Nachweis der Menge des Aushubs gemäss § 2 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 2021 .
C. Einreichung
Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
a.einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur) oder
b.einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papierform bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird.
Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächtigung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
D. Akteneinsicht
Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)[2] erfolgt elektronisch über die Plattform.
Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
IV.
Zuständigkeiten und Koordination
Ergänzungen zur Grundordnung
Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG[3]) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
Koordinationspflicht
Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.[29]
Verantwortliche Behörden
Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist
a.im Regelfall die örtliche Baubehörde,
b.bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,
c.[24] bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.
Vorprüfung im Allgemeinen
Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG[3] beginnt nicht zu laufen.[29]
Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.[59]
Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.[24]
Koordination und Eröffnung der Entscheide
1. Grundsatz
Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.[29]
Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elektronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.
Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet.
2. Eröffnung eines Einzelentscheids
Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vorhaben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es informiert die weiteren Stellen.
Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelentscheid, wenn die Gesuchstellenden
a.das Gesuch nicht zurückziehen,
b.keine vollständige Behandlung verlangen.
Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
3. Trägerwandlung
Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektronische Signatur bezüglich
a.Integrität des Dokuments,
b.Identität der unterzeichnenden Person,
c.Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,
d.Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.
Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.
Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektronischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname, Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.
V.
Anzeigeverfahren
Grundsatz
Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.[24]
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.[50]
Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Voraussetzungen
1. Untergeordnete Bedeutung
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:[55]
a.Vordächer,
b.[45] Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile,
c.Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten,
d.Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als
e.unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus,
f.die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern,
g.das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
h.Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise,
i.Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig sind (§ 2 a),
j.Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. i),
k.offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
l.Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981 , soweit diese bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. a),
m.Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen,
n.[45] Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
o.die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG .
2. Interessen Dritter
Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten nachweisen.
Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG[3] gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
Unterlagen und Vorprüfung
Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Eingangsbestätigung
Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.
Abschluss des Anzeigeverfahrens
Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit
a.der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe,
b.einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,
c.der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde,
d.der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 sinngemäss anwendbar.
VI.
Beschleunigte kantonale Beurteilungen
Abgekürzte Behandlungsfrist
Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.
In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.
Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.
VII. Elektronische Plattform für Baugesuche
Betrieb und Anbindung
Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfahren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung für deren Betrieb.
Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemeinden, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungsverfahren benötigter Fachapplikationen sicher.
Speicherung und Protokollierung
Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfassten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, aufzubewahren.
Datenschutz und Informationssicherheit
Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, dass
a.die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
b.kein Datenverlust entsteht,
c.die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
d.bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt bearbeitet haben.
Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entsprechenden Daten auf der Plattform.
VIII.
Verschiedene Bestimmungen
Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG[3] für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.2...[60]
Betriebe mit Schwertransporten
Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG[3]) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
Vorentscheide
Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG[3]) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG[3]) gelten auch für Vorentscheidgesuche.
Meldungen über die Bauausführung
Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG[3] gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.
Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Baukontrollen
Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu protokollieren.
Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.
IX.
Inkraftsetzung
Inkrafttreten
Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen
Zum Entscheid § § zuständige Stelle 8 19*
Baudirektion
Zum Entscheid § § zuständige Stelle 8 19***
Zum Entscheid § §*
Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012
(OS 67, 389)
Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstellbar abzubilden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024
(OS 79, 69)
Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Verfahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.[29]
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Anhänge
Anhang zur Bauverfahrensverordnung
Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)
a.In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG[3]; § 7 BVV) bedarf;
| Spalte 2:32 | die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich - nungen: AFM52 Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion) |
|---|---|
| ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) | |
| ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion) AWI57 Amt für Wirtschaft57 (Volkswirtschaftsdirektion) | |
| AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) | |
| GS Generalsekretariat (Baudirektion) | |
| HBA Hochbauamt (Baudirektion) | |
| TBA Tiefbauamt (Baudirektion) | |
| Spalte 3: | die zum Entscheid zuständigen Stellen; |
| Spalte 4: | (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel - len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil - ligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for - mellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be - willigung bilden können; |
| Spalte 5: | (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto - nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Be - handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel - tenden Fristen angeordnet wird. |
b.Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
c.[33] Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.
d.[50] Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Nebenbestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19
Bauten und Anlagen in besonderer Lage
| an Staatsstrassen und Nationalstrassen bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien; planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder Änderung stehen; Abstände von Strassen; Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung) innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für Nationalstrassen | TBA52 (Baupolizei)32 TBA52 (Baupolizei)32 | TBA52 TBA52 |
| mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem Grund | TBA (Fachstelle) | TBA |
| ausserhalb der Bauzonen (raumplanungsrechtliche Bewilligung) in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3 und 1.2.4) | ARE (Fachstelle) | ARE |
| Wald oder im Bereich einer Rodungs- bewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone) | ALN (Fachstelle)25 | ALN25 |
| Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebens - räumen geschützter Pflanzen und Tiere | ALN (Fachstelle) | ALN |
| in Erholungszonen, wenn das Vorhaben nicht dem Zonenzweck entspricht und im Waldabstandsbereich (forstrechtliche Bewilligung) innerhalb einer Waldabstandslinie keine festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 m Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) Landschaftsschutz im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung | ARE (Fachstelle) ALN (Fachstelle) ALN (Fachstelle)25 ARE (Fachstelle) | ARE ALN ALN25 x ARE x |
| Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) | Beantragende Stelle | Zum Entscheid zuständige |
|---|---|---|
| 1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars | ARE (Fachstelle) | ARE |
| 1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur) | ARE (Fachstelle) | ARE |
| 1.4.1.5 – Denkmalpflege | ARE (Fachstelle) | ARE |
| 1.4.1.6 – Archäologie | ARE (Fachstelle) | ARE |
| 1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekannt | ALN (Fachstelle)25 | ALN25 |
| 1.5 in Bezug auf Grundwasser 1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- wasser (wasserrechtliches Konzessions - verfahren) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich A u (einschliesslich diesbezügliche temporäre Grundwasser - absenkungen) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer 1.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815 , auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen - gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) | ||
| 1.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, | AWEL | AWEL/ |
| Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch - nahme) | (Fachstelle) | Baudirektion |
| 1.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- entnahmen (Industrie und Gewerbe) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer oder ihren Wasserhaushalt | ALN (Fachstelle) | ALN |
des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle
| in Bezug auf belastete Standorte |
| einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten StandorteAWEL (Fachstelle)AWEL |
| einem Baugrundstück mit Pflanzen - beständen von asiatischen Knötericharten oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200818 AWEL (Fachstelle)AWEL |
| Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau- Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch Bauten und Anlagen) mehr als 500 m2 FlächeALN (Fachstelle)ALN |
| mehr als 5000 m2 Fläche zusätzlichARE (Fachstelle)ARE |
Beantragende
Zum Entscheid
Zum Entscheid § § zuständige Stelle 8 19 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige
2. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten
| 2.135 | Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer |
| 2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Regenüberläufe und PumpwerkeAWEL (Fachstelle)AWEL | |
| 2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen Bauten und AnlagenAWEL (Fachstelle)AWEL | |
| 2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl - zweckenAWEL (Fachstelle)AWEL | |
| 2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser 2.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen 2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL (Fachstelle) AWELAWEL AWEL | |
| 2.233 | Bauten und Anlagen mit Versickerungen 2.2.1 von verschmutztem AbwasserAWEL (Fachstelle)AWEL |
| 2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser aus Industrie und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz - zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser - schutzareal sowie in belasteten Standorten und AltlastenverdachtsflächenAWEL (Fachstelle)AWEL | |
| 2.333 | Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARAAWEL (Fachstelle)AWEL |
| 2.455 | Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe - betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 19758 bestehtAWEL (Fachstelle)AWEL |
| 2.555 | Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden FlüssigkeitenAWEL (Fachstelle)AWEL |
| 2.633 | Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport auf eine zentrale AbwasserreinigungsanlageAWEL (Fachstelle)AWEL |
des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende
Zum Entscheid § §
der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige Stelle 8 19
Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
| ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV17 , die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) | AWI57 (Fachstelle)25 | AWI57 |
| Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 , allenfalls unter Anordnung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV17 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten) National- und Staatsstrassen mit überkommunaler Bedeutung den Städten Zürich und Winterthur Eisenbahnanlagen | TBA (Fachstelle) TBA (Fachstelle) | TBA TBAx x |
4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie
| 4.148 | Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV16 der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: – Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe und Druckereien. | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 4.255 | Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- Verbrennungsmotoren (insbesondere Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 4.333 | Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) | ARE (Fachstelle ALN) | ARE |
des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende Zum Entscheid § §
der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige Stelle 8 19
| Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8 | AWI57 | AWI57 |
|---|---|---|
| des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196420 Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom August 199321 dem Plangenehmigungs- verfahren unterstehen Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen | (Fachstelle) AWI57 (Fachstelle) | AWI57 |
| (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| Abfallanlagen Kompostieranlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 100 t pro Jahr andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr | AWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle) | AWEL AWEL |
| Entgegennahme von Sonderabfällen | AWEL (Fachstelle) | AWEL * |
| Erdwärmenutzung Erdsonden | AWEL (Fachstelle) | AWEL/ * Baudirektion |
| Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle | AWEL (Fachstelle) | AWEL/ Baudirektion |
| Sondierbohrungen und Pumpversuche | AWEL (Fachstelle) | AWEL * x |
| Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen der Einschliessungsverordnung19 unterstehen | AWEL (Fachstelle) | AWEL * x |
| von Wasserversorgungsanlagen Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs - anlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung Reservoire | AWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle) | AWEL AWEL |
| Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser - versorgungsprojekt entsprechen | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
5.13
Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung gemäss § 3 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar 2021[6] liegen und bei denen die Menge des gesamthaft anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter übersteigt.
AWEL
AWEL (Fachstelle)
6. Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen (nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)
| 6.154 | Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712 anzuhören ist | AFM | AFM/ (BAV) |
| 6.254 | Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters für Flugplätze | AFM | AFM/ (BAZL) |
| 6.354 | Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten von untergeordneter Bedeutung ausserhalb von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201414 | AFM | AFM/ (BAZL) |
| 6.454 | Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613 unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung | AFM | AFM |
[1] OS 54, 435.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 700. 1.
[4] LS 700. 21.
[5] LS 700. 22.
[6] LS 700. 5.
[7] LS 704. 13.
[8] LS 711. 11.
[9] LS 730. 1.
[10] SR 211. 432. 2.
[11] SR 700. 1.
[12] SR 742. 101.
[13] SR 743. 01.
[14] SR 748. 132. 3.
[15] SR 814. 201.
[16] SR 814. 318. 142. 1.
[17] SR 814. 41.
[18] SR 814. 911.
[19] SR 814. 912.
[20] SR 822. 11.
[21] SR 822. 114.
[22] SR 943. 03.
[23] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[24] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[25] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
[26] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004.
[27] Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[28] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[29] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[30] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[31] Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft seit 1. Juli 2009.
[32] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[33] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[34] Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
[35] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.
[36] Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.
[37] Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.
[38] Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[39] Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[40] Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
[41] Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
[42] Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
[43] Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).
[44] Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABl 2016-03-18).
[45] Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.
[46] Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018.
[47] Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juli 2018.
[48] Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
[49] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
[50] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
[51] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABl 2019-11-). In Kraft seit 1. Februar 2020.
[52] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[53] Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABl 2021-02-12). In Kraft seit 1. Juli 2021.
[54] Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[55] Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[56] Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[57] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[58] Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024.
[59] Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024.
[60] Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1. April 2024.