Bauverfahrensverordnung (BVV)[23]

(vom 3. Dezember 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Befreiung

A. Tatbestände

§ 1.

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen[42]:

a.[42] Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m 2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,

b.[19] Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,

c.[19] Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,

d.Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten,

e.Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen,

f.[42] nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m 2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,

g.[19] nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion,

h.Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 15 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,

i.[22] Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

k.[40] . . .

B. Tragweite

§ 2.

1

Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

2

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.[19]

II. Meldepflicht

38

A. Tatbestände

§ 2 a.[38]

Der Meldepflicht unterliegen:

a.Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen,

b.Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind.

B. Tragweite

§ 2 b.[38]

1

Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.

2

Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

C. Einzureichende Unterlagen

§ 2 c.[38]

Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Situationsplan im Massstab 1: 500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Solaranlage im selben Massstab,

b.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,

c.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,

d.Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dachfläche, auf der die Solaranlage installiert wird,

e.Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildungen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,

f.Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.

D. Form und Frist

§ 2 d.[38]

1

Die Meldung ist zu datieren, von der Bauherrschaft und den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und spätestens 30 Tage vor Baubeginn bei der örtlichen Baubehörde mit den Unterlagen einzureichen.

2

Das Projekt darf ausgeführt werden, wenn die örtliche Baubehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich mitteilt, dass ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

III.

41

Baugesuch

Gesuchsunterlagen A. Pläne

I. Art und Inhalt

§ 3.

1

Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:

a.[34] Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 2012 ) soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992[9] ist nicht erforderlich.

b.[43] Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:

die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,

die Art der Baukonstruktion,

die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,

die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,

die Treppen- und Gangbreiten,

die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,

die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,

die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind,

c.[43] Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des massgebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,

d.[43] Umgebungsplan im Massstab 1: 200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des massgebenden und gestalteten Terrains sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.

2

Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung

§ 4.

1

Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.[28]

2

In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

3

Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

4

Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen

§ 5.

Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:

a.Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile,

b.Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung,

c.Angaben über die äusseren Materialien und Farben,

d.Plan über die Liegenschaftenentwässerung,

e.Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze,

f.Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a EnG ),

g.Lärmgutachten,

h.Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,

i.allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,

j.Umweltverträglichkeitsbericht,

k.Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,

l.nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,

m.schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind,

n.[24] aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen.

C. Form und Anzahl

§ 6.

Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.

IV.

41

Zuständigkeiten und Koordination

Ergänzungen zur Grundordnung

§ 7.

1

Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG[2]) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

2

Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.[24]

Koordinationspflicht

§ 8.

1

Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.[25]

2

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.[19]

Verantwortliche Behörden

§ 9.

1

Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a.im Regelfall die örtliche Baubehörde,

b.bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,

c.[19] bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.

2

Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide.[25]

Einreichung der Baugesuche

§ 10.[25]

Gesuche für Vorhaben, die einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind bei dieser einzureichen. Die übrigen Gesuche sind bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.

Vorprüfung im Allgemeinen

§ 11.

1

Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG[2] beginnt nicht zu laufen.[25]

2

Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter.[25]

3

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.[19]

4

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG[2] beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.[19]

5

Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG[2]) vereinbar ist.

Koordination und Eröffnung der Entscheide

§ 12.

1

Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.[25]

2

Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Eröffnung durch die kantonale Leitstelle.[25]

3

Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.

V.

41

Anzeigeverfahren

Grundsatz

§ 13.

1

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.[19]

2

Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.[19]

3

Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

Voraussetzungen

1. Untergeordnete Bedeutung

§ 14.

Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a.Vordächer,

b.[43] Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile,

c.Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten,

d.Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 120 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen,

e.unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus,

f.die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern,

g.das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,

h.Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise,

i.Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude,

j.Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i),

k.[39] Solaranlagen in Bauzonen gemäss § 48 Abs. 2 lit. b–f PBG , soweit nicht meldepflichtig (§ 2 a),

l.offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,

m.[42] Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen vom 26. August 1981 , soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. a),

n.Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen,

o.[43] Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,

p.die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG .

2. Interessen Dritter

§ 15.[19]

1

Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

2

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.

3

In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG[2] gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

Unterlagen und Vorprüfung

§ 16.

1

Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

2

Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangsbestätigung

§ 17.

1

Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

2

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss des Anzeigeverfahrens

§ 18.

1

Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit

a.der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe,

b.einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,

c.der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde,

d.der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.

2

Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

3

Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.

VI.

41

Beschleunigte kantonale Beurteilungen

18

Abgekürzte Behandlungsfrist

§ 19.[25]

1

Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.

2

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

3

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.

VII.

41

Verschiedene Bestimmungen

19

Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen

§ 20.[1]

Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG[2] für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.2

Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.

Betriebe mit Schwertransporten

§ 21.

1

Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG[2]) die Genehmigung des Tiefbauamts[31] vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

2

Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt[31], hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG[2] schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide

§ 22.

Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG[2]) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG[2]) gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldungen über die Bauausführung

§ 23.

1

Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG[2] gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.

2

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrollen

§ 24.

1

Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.

2

Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.

VIII.

41

Inkraftsetzung

19

Inkrafttreten

Zum Entscheid § § zuständige Stelle 8 19

Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen

Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen*

Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen

Sondierbohrungen und

Seilbahnen lifte und Skilifte, anderen Gesuch Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom

23. Juni beförderung und Auflageverfahren, der Bewilligung Betriebe, die gentechnisch Organismen der unterstehen

5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungsanlagen von Bedeutung 5.9.2 Reservoire

5.9.3 Anlagen, versorgungsprojekt

§ 25.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012

(OS 67, 389)

Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstellbar abzubilden.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Bauverfahrensverordnung

19

Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)

30

a.In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG[2]; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2:30die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich - nungen:
AFV Amt für Verkehr (Volkswirtschaftsdirektion)
ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion)
ARE31 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion)
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirtschaftsdirektion)
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)
GS Generalsekretariat (Baudirektion)
HBA Hochbauamt (Baudirektion)
TBA Tiefbauamt (Baudirektion)
Spalte 3:die zum Entscheid zuständigen Stellen;
Spalte 4:(mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel - len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil - ligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for - mellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be - willigung bilden können;
Spalte 5:(mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto - nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Be - handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel - tenden Fristen angeordnet wird.

b.Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

c.[31] Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d.Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige

1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage

25
1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen 1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien; planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; Abstände von Strassen; Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)AFV (Baupolizei)30AFV30
1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenAFV (Baupolizei)30AFV30
1.1.331 mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBA (Fachstelle)TBA
1.2 ausserhalb der Bauzonen
1.2.131 in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3 und 1.2.4)ARE (Fachstelle)ARE
1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- bewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALN (Fachstelle)20ALN20
1.2.326 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebens - räumen geschützter Pflanzen und TiereALN (Fachstelle)ALN
1.2.442 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben nicht dem Zonenzweck entsprichtARE (Fachstelle)ARE
1.339 im Waldabstandsbereich
1.3.1 innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 mALN (Fachstelle)ALN
1.3.2 forstrechtliche Bewilligung im WaldALN (Fachstelle)ALN
1.431 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten 1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)ALN (Fachstelle)20ALN20
1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich einer überkommunalen SchutzanordnungARE (Fachstelle)ARE

des Vorhabens (der zu erstellenden

Beantragende

Zum Entscheid

§§

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige Stelle

8 19

Landschaftsschutz im Geltungsbereich eines überkommunalen InventarsARE (Fachstelle)AREx
Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur) DenkmalpflegeARE (Fachstelle) ARE (Fachstelle)ARE AREx x
ArchäologieARE (Fachstelle)ARE
im Nahbereich von Ufervegetation und Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekanntALN (Fachstelle)20ALN20x
in Bezug auf Grundwasser einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage-wasser (wasserrechtliches Konzessions-AWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL*
verfahren)
unter dem höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich A u (einschliesslich diesbezügliche temporäre Grundwasser - absenkungen)AWEL (Fachstelle)AWEL
Bezug auf Oberflächengewässer im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199813 , auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) bauliche Veränderung eines Oberflächen - gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch - nahme)AWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL AWEL/ Baudirektion
Wärmeentnahmen und -einleitungen (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- entnahmen (Industrie und Gewerbe) Nutzung zur BewässerungAWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL
Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)AWEL (Fachstelle)AWEL
in einem HochwassergefahrenbereichAWEL (Fachstelle)AWEL

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige

1.7

33

in Bezug auf belastete Standorte

1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten StandorteAWEL (Fachstelle)AWEL
1.7.2 in einem Perimeter mit biologischen Belastungen gemäss Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung16 , insbesondere Pflanzenbestände von asiatischen Knöterich- arten oder EssigbaumAWEL (Fachstelle)AWEL
1.838 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen
Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch (durch Bauten und Anlagen)
1.8.1 auf mehr als 500 m2 FlächeALN (Fachstelle)ALN
1.8.2 auf mehr als 5000 m2 Fläche zusätzlichARE (Fachstelle)ARE

des Vorhabens (der zu erstellenden der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Beantragende Zum Entscheid § § Stelle zuständige Stelle 8 19

Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten

31
und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Regenüberläufe und PumpwerkeAWEL (Fachstelle)AWEL
Einleitung von verschmutztem Abwasser Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl - zweckenAWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL
nicht verschmutztem Abwasser mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL (Fachstelle) AWELAWEL AWEL
und Anlagen mit Versickerungen verschmutztem AbwasserAWEL (Fachstelle)AWEL
nicht verschmutztem Abwasser Industrie und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz - zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser - schutzareal sowie in belasteten Standorten und AltlastenverdachtsflächenAWEL (Fachstelle)AWEL
und Anlagen mit stetiger Zuleitung von verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) ARAAWEL (Fachstelle)AWEL *
und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- mit sehr umweltrelevanten Prozessen Industrieabwasser, Industrieabfall, Güter - umschlagplätzen, Löschwasserrückhaltung), soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a der Verordnung über den Gewässerschutz Januar 19757 bestehtAWEL (Fachstelle)AWEL
und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten der Stadt Zürich)AWEL (Fachstelle)AWEL *
Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport zentrale AbwasserreinigungsanlageAWEL (Fachstelle)AWEL *

Beantragende

Zum Entscheid

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige

3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz

3.1ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV15 , die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWA (Fachstelle)20AWA20
3.237Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben.TBA (Fachstelle)TBA
3.331Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten) National- und Staatsstrassen Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur EisenbahnanlagenTBA (Fachstelle)TBA

4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie

25
4.131Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV14 der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche: Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie Mineralölindustrie Metallverarbeitung Entsorgung und Recycling Lebensmittelverarbeitung Steine und ErdenAWEL (Fachstelle)AWEL
4.233Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver - brennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vor - schriften über die Luftreinhaltung und bezüglich § 30 a Abs. 2 und § 48 BBV I4AWEL (Fachstelle)AWEL
4.331Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)ARE (Fachstelle ALN)ARE

des Vorhabens (der zu erstellenden

Beantragende

Zum Entscheid § §

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige Stelle 8 19

39
Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungs-verfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstim- den Bauvorschriften des Arbeitsgesetzes Betriebe der kantonalen Verwaltung und Betriebe, die der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer vor Gefährdung durch Mikro - organismen (SAMV) unterstehen Übrige Betriebe ausserhalb der Städte Zürich und WinterthurAWA (Fachstelle) AWA (Fachstelle)AWA AWA
(gewässerschutzrechtliche Bewilligung)AWEL (Fachstelle)AWEL
Abfallanlagen
Kompostieranlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 100 t pro JahrAWEL (Fachstelle)AWEL
andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 1000 t pro JahrAWEL (Fachstelle)AWEL
Entgegennahme von SonderabfällenAWEL (Fachstelle)AWEL*
Erdwärmenutzung ErdsondenAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion*
Wärmekörbe, Erdregister, EnergiepfähleAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion
Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL (Fachstelle)AWEL* x
Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, Schräg- Skilifte, die im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch stehen und dem kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personen - beförderung11 unterstehen, bezüglich Publikationen und Auflageverfahren, Aussteckung und Eröffnung BewilligungAFV (Stab)AFV
Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen der Einschliessungsverordnung17 unterstehenAWEL (Fachstelle)AWEL*x
von Wasserversorgungsanlagen Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs - anlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung ReservoireAWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL
Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser - versorgungsprojekt entsprechenAWEL (Fachstelle)AWEL
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende StelleZum Entscheid zuständige
5.1036 Bauten oder Anlagen, die gemäss Art. 63 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt ( SR 748.131.1 ) als Luftfahrthindernis bewilligungs- pflichtig sind, einschliesslich temporärer Einrichtungen wie Baukrane usw.Flughafen Zürich AG, Abteilung ZonenschutzBAZL
5.1138 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters für FlugplätzeAFV (Stab)AFV/ (BAZL)
5.1238 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten von untergeordneter Bedeutung ausserhalb von Flugplätzen nach Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201412AFV (Stab)AFV/ (BAZL)

[1] OS 54, 435.

[2] LS 700. 1.

[3] LS 700. 2.

[4] LS 700. 21.

[5] LS 700. 22.

[6] LS 704. 13.

[7] LS 711. 11.

[8] LS 730. 1.

[9] SR 211. 432. 2.

[10] SR 700. 1.

[11] SR 743. 01.

[12] SR 748. 132. 3.

[13] SR 814. 201.

[14] SR 814. 318. 142. 1.

[15] SR 814. 41.

[16] SR 814. 911.

[17] SR 814. 912.

[18] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[19] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[20] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[21] Eingefügt durch RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002.

[22] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004.

[23] Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[24] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[25] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[26] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[27] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 1; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

[28] Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; ABl 2009, 550). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[29] Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[30] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[31] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[32] Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

[33] Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

[34] Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.

[35] Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[36] Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[37] Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[38] Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

[39] Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

[40] Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

[41] Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

[42] Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABl 2016-03-18).

[43] Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.

700.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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