Bauverfahrensverordnung (BVV)[12]

(vom 3. Dezember 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Befreiung

A. Tatbestände

§ 1.

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

a.Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;

b.[8] Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;

c.[8] Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;

d.Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten;

e.Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;

f.nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 14 m 2 je Betrieb;

g.[8] nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;

h.Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 15 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;

i.[11] Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars;

k.[7] Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m 2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

B. Tragweite

§ 2.

1

Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

2

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.[8]

II. Baugesuch

Gesuchsunterlagen A. Pläne

I. Art und Inhalt

§ 3.

1

Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:

a.Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.

b.Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:

die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;

die Art der Baukonstruktion;

die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;

die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;

die Treppen- und Gangbreiten;

die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen;

die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;

die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind;

c.Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;

d.Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.

2

Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung

§ 4.

1

In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.

2

In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

3

Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

4

Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen

§ 5.

Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:

a.Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;

b.Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung;

c.Angaben über die äusseren Materialien und Farben;

d.Plan über die Liegenschaftenentwässerung;

e.Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze;

f.Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG );

g.Lärmgutachten;

h.Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen;

i.allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen;

j.Umweltverträglichkeitsbericht;

k.Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;

l.nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

m.schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind;

n.[13] aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen.

C. Form und Anzahl

§ 6.

Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.

III. Zuständigkeiten und Koordination

Ergänzungen zur Grundordnung

§ 7.

1

Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG[2]) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

2

Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.[13]

Koordinationspflicht

§ 8.

1

Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.[14]

2

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.[8]

Verantwortliche Behörden

§ 9.

1

Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a.im Regelfall die örtliche Baubehörde;

b.bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde;

c.[8] bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.

2

Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide.[14]

Einreichung der Baugesuche

§ 10.[14]

Gesuche für Vorhaben, die einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind bei dieser einzureichen. Die übrigen Gesuche sind bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.

Vorprüfung im Allgemeinen

§ 11.

1

Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG

2

beginnt nicht zu laufen.[14]2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter.[14]

3

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.[8]

4

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG[2] beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.[8]

5

Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG[2]) vereinbar ist.

Koordination und Eröffnung der Entscheide

§ 12.

1

Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.[14]

2

Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Eröffnung durch die kantonale Leitstelle.[14]

3

Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.

IV. Anzeigeverfahren

Grundsatz

§ 13.

1

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.[8]

2

Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.[8]

3

Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

Voraussetzungen

1. Untergeordnete Bedeutung

§ 14.

Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a.Vordächer;

b.Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge;

c.Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;

d.Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 120 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen;

e.unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;

f.die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;

g.das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;

h.Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;

i.Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude;

j.Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i);

k.[8] Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k);

l.offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;

m.Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II ;

n.Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen;

o.Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;

p.die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG .

2. Interessen Dritter

§ 15.[8]

1

Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

2

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.

3

In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG[2] gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

Unterlagen und Vorprüfung

§ 16.

1

Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

2

Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangsbestätigung

§ 17.

1

Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

2

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss des Anzeigeverfahrens

§ 18.

1

Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit

a.der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;

b.einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;

c.der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;

d.der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.

2

Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

3

Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.

V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen[7]

Abgekürzte Behandlungsfrist

§ 19.[14]

1

Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.

2

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

3

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.

VI. Verschiedene Bestimmungen[8]

Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen

§ 20.[1]

Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG[2] für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.2

Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.

Betriebe mit Schwertransporten

§ 21.

1

Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG[2]) die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

2

Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG[2] schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide

§ 22.

Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG[2]) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG[2]) gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldungen über die Bauausführung

§ 23.

1

Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG[2] gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.

2

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrollen

§ 24.

1

Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.

2

Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.

VII. Inkraftsetzung[8]

Inkrafttreten

Zum Entscheid §§ zuständige Stelle 8 19

Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen

Baudirektion

* Baudirektion

* Baudirektion

Baudirektion Baudirektion

* Baudirektion

Baudirektion

Baudirektion

* Baudirektion

ortsfeste Anlagen der der Landwirtschaft beim Betrieb Übereinstimmung Lärmschutz Winterthur) Vorhaben in teten Gebieten, wenn nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben. Hinsichtlich von der Baudirektion überwiegende für Vorhaben kantonale Zustimmung holen. Vorhaben an geänderten) – National- und – Strassen mit in den Städten Zürich und – Eisenbahnanlagen

Stationäre Anlagen Industrie und des Zürich und Winterthur) mit bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Bereiche: – Chemie-, – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Grossfeuerungsanlagen (über Feuerungswärmeleistung), brennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung und Anlagen (ausserhalb bezüglich ihrer Übereinstimmung schriften über § 30 a Abs. Landwirtschaftliche

Baudirektion

Baudirektion

Baudirektion

Baudirektion**

§ 25.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Bauverfahrensverordnung[8]

Ingress: Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen

a.In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG[2]; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2:die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich - nungen:
ALNAmt für Landschaft und Natur (Baudirek - tion17 )
ARVAmt für Raumordnung und Vermessung (Baudirektion)
AWAAmt für Wirtschaft und Arbeit (Baudirek - tion17 )
AWELAmt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)
GSGeneralsekretariat (Baudirektion)13
HBAHochbauamt (Baudirektion)
TBATiefbauamt (Baudirektion)
Spalte 3:die zum Entscheid zuständigen Stellen;
Spalte 4:(mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein beson - ders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Ko - ordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bil - den können;
Spalte 5:(mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Ta - gen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fris - ten angeordnet wird.
b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen auf Grund der Spezial - gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

c.Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung des Statthalteramtes bzw. der Sicherheitsdirektion (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch das Statthalteramt bzw. die Sicherheitsdirektion[16] zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d.Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige

1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage

14

1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen

1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA

Baudirektion

und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien; planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; Abstände von Strassen; Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)
1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenTBABaudirektion
1.1.3 mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBABaudirektion
1.2 ausserhalb der Bauzonen 1.2.1 in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3 und 1.2.4)GSBaudirektion
1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- bewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALN (Fachstelle)9 ALN9
1.2.317 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebens - räumen geschützter Pflanzen und TiereALN (Fachstelle)ALN
1.2.4 Ausführung von Bodenrekultivierungen (einschliesslich Geländeveränderungen)ALN (Fachstelle)ALN
1.3 im Waldabstandsbereich innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 mALN (Fachstelle)9 ALN9
1.4 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten 1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)ALN (Fachstelle)9 ALN9
1.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich einer überkommunalen SchutzanordnungGSBaudirektion
1.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich eines überkommunalen InventarsARVBaudirektion
1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur)ARVBaudirektion
1.4.1.5 – DenkmalpflegeARV15 Baudirektion
1.4.1.6 – ArchäologieARV15 Baudirektion

des Vorhabens (der zu erstellenden

Beantragende

Zum Entscheid

§§

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige Stelle

8 19

Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekanntALN (Fachstelle)9ALN9x
auf Grundwasser einer Grundwasserschutzzone, sofern Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal Nutzung des Grundwassers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) Einbauten in GrundwasserträgerAWEL AWEL AWELBaudirektion Baudirektion/ Regierungsrat Baudirektion
auf Oberflächengewässer Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) bauliche Veränderung eines Oberflächen - gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) räumliche Inanspruchnahme, Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen Nutzung für Brauchwasser, Wärmeentnahme und -einleitung in Industrie und Gewerbe Nutzung zur BewässerungAWEL AWEL AWEL/ Baudirektion AWEL AWELBaudirektion Baudirektion Baudirektion/ Regierungsrat Baudirektion Baudirektion
Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)AWELBaudirektion
in einem HochwassergefahrenbereichAWELBaudirektion
Bezug auf belastete Standorte und Altlastenverdachtsflächen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte oder Altlasten - verdachtsflächen-KatasterAWELBaudirektion

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

Beantragende

Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige

2. Bauten und Anlagen mit besonderer Art der Abwasserbeseitigung

14
2.1Bauten und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengewässer 2.1.1 von verschmutztem Abwasser (inkl. Klär - anlageablauf) und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen BautenAWELBaudirektion
2.1.2 von nicht verschmutztem Abwasser
2.1.2.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten ProzessenAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion
2.1.2.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion
2.2Bauten und Anlagen mit Versickerungen 2.2.1 von verschmutztem AbwasserAWELBaudirektion
2.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser aus Industrie und Gewerbebetrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz - zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasserareal sowie in belasteten Standorten und Altlasten - verdachtsflächenAWELBaudirektion
2.3Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARAAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion
2.418Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe - betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen (mit Industrieabwasser, Umschlagplätzen für wasser-gefährdende Flüssigkeiten, Löschwasser-Rückhaltevorrichtungen)AWELAWEL/ Baudirektion
2.518Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten (ausser in der Stadt Zürich)AWEL (Fachstelle)AWEL Baudirektion
2.6Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport auf eine zentrale AbwasserreinigungsanlageAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion

des Vorhabens (der zu erstellenden

Beantragende

Zum Entscheid § §

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Stelle zuständige Stelle 8 19

und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz

Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den (ausserhalb der Städte Zürich undAWA (Fachstelle)9AWA9
Winterthur) in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- ImmissionsgrenzwertüberschreitungenTBABaudirektionx
Hinsichtlich Fluglärm ist in Gemeinden mit einem Baudirektion festgesetzten Plan über das überwiegende Interesse gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV für Vorhaben in den bezeichneten Gebieten keine Zustimmung im Einzelfall mehr einzu-
National- und Staatsstrassen an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten) mit überkommunaler Bedeutung Städten Zürich und Winterthur EisenbahnanlagenTBABaudirektionx

und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie

14
Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der und des Gewerbes (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften Luftreinhaltung, wie Anlagen folgenderAWELBaudirektion
Gummi- und Kunststoffindustrie Mineralölindustrie Metallverarbeitung Entsorgung und Recycling Lebensmittelverarbeitung Steine und Erden
Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver - brennungsmotoren, Feststofffeuerungen Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen der Städte Zürich und Winterthur) ihrer Übereinstimmung mit den Vor- über die Luftreinhaltung und bezüglich- 2 und § 48 BBV I4 Landwirtschaftliche TierhaltungAWEL GS (Fachstelle ALN)Baudirektion * x Baudirektion

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige

5. Diverses

14
5.1Hochhaus oder hohe BauteGSBaudirektion
5.211Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungs-verfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstim - mung mit den Bauvorschriften des Arbeitsgesetzes 5.2.1 Betriebe der kantonalen Verwaltung und Betriebe, die der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer vor Gefährdung durch Mikro - organismen (SAMV) unterstehenAWA (Fachstelle)AWA
5.2.2 Übrige Betriebe ausserhalb der Städte Zürich und WinterthurAWA (Fachstelle)AWA
5.3Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung)AWELBaudirektion
5.4Abfallanlagen
5.4.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 100 t pro JahrAWELBaudirektion
5.4.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 1000 t pro JahrAWELBaudirektion
5.5Entgegennahme von SonderabfällenAWEL (Fachstelle)AWEL
5.618ErdwärmenutzungAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion/ Regierungsrat
5.7Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL (Fachstelle)AWEL/ Baudirektion

[1] OS 54, 435.

[2] LS 700. 1.

[3] LS 700. 2.

[4] LS 700. 21.

[5] LS 700. 22.

[6] LS 730. 1.

[7] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[8] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[9] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[10] Eingefügt durch RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002.

[11] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004.

[12] Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[13] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[14] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

[15] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 512; ABl 2005, 1470). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[16] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[17] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[18] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 1; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

700.6 – Versionen

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