Bauverfahrensverordnung (BVV)[12]
(vom 3. Dezember 1997)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Bewilligungspflicht
Befreiung
A. Tatbestände
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:
a)Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;
b)[8] Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;
c)[8] Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
d)Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten;
e)Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;
f)nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von
g)[8] nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;
h)Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als
i)[11] Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars;
k)[7] Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m 2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.
B. Tragweite
Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.[8]
II. Baugesuch
Gesuchsunterlagen A. Pläne
I. Art und Inhalt
Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a)Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.
b)Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
– die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;
– die Art der Baukonstruktion;
– die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;
– die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;
– die Treppen- und Gangbreiten;
– die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen;
– die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;
– die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind;
c)Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;
d)Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind. Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
II. Gestaltung
In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.
In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.
B. Weitere Unterlagen
Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
a)Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;
b)Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung;
c)Angaben über die äusseren Materialien und Farben;
d)Plan über die Liegenschaftenentwässerung;
e)Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze;
f)Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG );
g)Lärmgutachten;
h)Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen;
i)allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen;
j)Umweltverträglichkeitsbericht;
k)Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;
l)nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
m)schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind;
n)[13] aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bauten und Anlagen.
C. Form und Anzahl
Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.
III. Zuständigkeiten und Koordination
Ergänzungen zur Grundordnung
Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG[2]) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.[13]
Koordinationspflicht
Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.[14]
Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.[8]
Verantwortliche Behörden
Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist
a)im Regelfall die örtliche Baubehörde;
b)bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde;
c)[8] bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle. Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren und Entscheide.[14]
Einreichung der Baugesuche
Gesuche für Vorhaben, die einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind bei dieser einzureichen. Die übrigen Gesuche sind bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.
Vorprüfung im Allgemeinen
Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG2
beginnt nicht zu laufen.[14]
Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben Stellung und leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter.[14]
Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.[8]
Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG[2] beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.[8]
Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG[2]) vereinbar ist.
Koordination und Eröffnung der Entscheide
Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Verfügung zusammen.[14]
Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Eröffnung durch die kantonale Leitstelle.[14]
Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
IV. Anzeigeverfahren
Grundsatz
Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.[8]
Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.[8]
Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Voraussetzungen
1. Untergeordnete Bedeutung
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:
a)Vordächer;
b)Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge;
c)Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;
d)Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als
e)unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;
f)die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
g)das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;
h)Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;
i)Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude;
j)Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i);
k)[8] Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k);
l)offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;
m)Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II ;
n)Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen;
o)Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;
p)die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG .
2. Interessen Dritter
Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.
In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG[2] gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
Unterlagen und Vorprüfung
Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Eingangsbestätigung
Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.
Abschluss des Anzeigeverfahrens
Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit
a)der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;
b)einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;
c)der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;
d)der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird. Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar. Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.
V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen[7]
Abgekürzte Behandlungsfrist
Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.
In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.
Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.
VI. Verschiedene Bestimmungen[8]
Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen
Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG[2] für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.
Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.
Betriebe mit Schwertransporten
Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG[2]) die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG[2] schriftlich zu verlangen.
Vorentscheide
Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG[2]) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG[2]) gelten auch für Vorentscheidgesuche.
Meldungen über die Bauausführung
Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG[2] gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.
Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Baukontrollen
Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.
Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.
VII. Inkraftsetzung[8]
Inkrafttreten
Besonderheiten oder von der Änderung betroffenen
Baudirektion
* Baudirektion
* Baudirektion
Baudirektion Baudirektion
* Baudirektion * Baudirektion
* Baudirektion
Baudirektion * Baudirektion
ortsfeste Anlagen der Landwirtschaft beim Betrieb Übereinstimmung Lärmschutz Winterthur) Vorhaben in teten Gebieten, wenn nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben. Hinsichtlich Fluglärm von der Baudirektion überwiegende für Vorhaben kantonale Zustimmung holen. Vorhaben an geänderten) – National- und Staatsstrassen – Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten – Eisenbahnanlagen
Stationäre Anlagen gemäss Industrie und Zürich und Winterthur) mit bezüglich ihrer Übereinstimmung über die Luftreinhaltung, wie Bereiche: – Chemie-, Gummi-– Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Grossfeuerungsanlagen (über Feuerungswärmeleistung), brennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung und Anlagen (ausserhalb bezüglich ihrer Übereinstimmung schriften über § 30 a Abs. Landwirtschaftliche
Baudirektion
Baudirektion
Baudirektion
Baudirektion*
* Baudirektion * Baudirektion
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
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Anhänge
Anhang zur Bauverfahrensverordnung
Ingress: Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen
a)In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG[2]; § 7 BVV) bedarf;
| Spalte 2: | die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich - nungen: |
|---|---|
| ALNAmt für Landschaft und Natur (Volkswirt - schaftsdirektion) | |
| ARVAmt für Raumordnung und Vermessung (Baudirektion) | |
| AWAAmt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirt - schaftsdirektion) | |
| AWELAmt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) | |
| GSGeneralsekretariat (Baudirektion)13 | |
| HBAHochbauamt (Baudirektion) | |
| TBATiefbauamt (Baudirektion) | |
| Spalte 3: | die zum Entscheid zuständigen Stellen; |
| Spalte 4: | (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein beson - ders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Ko - ordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bil - den können; |
| Spalte 5: | (mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Ta - gen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fris - ten angeordnet wird. |
| b) gesetzgebung des | Weitere Prüfungen und Bewilligungen auf Grund der Spezial- Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten. |
c)Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung des Statthalteramtes bzw. der Direktion für Soziales und Sicherheit (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch das Statthalteramt bzw. die Direktion für Soziales und Sicherheit zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.
d)Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige
1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage
| 1.1 an 1.1.1 | Staatsstrassen und Nationalstrassen an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bau- und Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung) | TBA | Baudirektion |
| 1.1.2innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für Nationalstrassen | TBA | Baudirektion | |
| 1.1.3mit Beanspruchung von kantonalem öffentlichem Grund | TBA | Baudirektion | |
| 1.2 ausserhalb der Bauzonen | |||
| 1.2.1in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3 und 1.2.4) | GS | Baudirektion | |
| 1.2.2im Wald oder im Bereich einer Rodungs- bewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone) | ALN (Fachstelle)9 | ALN9 | |
| 1.2.3im Rahmen der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion nach 1.4.1 und 1.4.2 | ALN (Fachstelle)9 | ALN9 | |
| 1.2.4Ausführung von Bodenrekultivierungen (einschliesslich Geländeveränderungen) | ALN (Fachstelle) | ALN | |
| 1.3 | im Waldabstandsbereich innerhalb der Waldabstandslinie bzw. wo keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 m | ALN (Fachstelle)9 | ALN9 |
| 1.4 im 1.4.1 | Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend | ||
| 1.4.1.1– Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) | ALN (Fachstelle)9 | ALN9 | |
| 1.4.1.2– Landschaftsschutz im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung | GS | Baudirektion | |
| 1.4.1.3– Landschaftsschutz im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars | ARV | Baudirektion | |
| 1.4.1.4– Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur) | ARV | Baudirektion | |
| 1.4.1.5– Denkmalpflege | ARV15 | Baudirektion | |
| 1.4.1.6– Archäologie | ARV15 | Baudirektion |
des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende
Zum Entscheid
§§
der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige Stelle
8 19
| Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekannt | ALN (Fachstelle)9 | ALN9 | x |
|---|---|---|---|
| Grundwasser einer Grundwasserschutzzone, sofern Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal Nutzung des Grundwassers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) Einbauten in Grundwasserträger | AWEL AWEL AWEL | Baudirektion Baudirektion/ Regierungsrat Baudirektion | |
| Oberflächengewässer Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten) bauliche Veränderung eines Oberflächen - gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme) Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren) räumliche Inanspruchnahme, Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen Nutzung für Brauchwasser, Wärmeentnahme und -einleitung in Industrie und Gewerbe Nutzung zur Bewässerung | AWEL AWEL AWEL/ Baudirektion AWEL AWEL | Baudirektion Baudirektion Baudirektion/ Regierungsrat Baudirektion Baudirektion | |
| Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) | AWEL | Baudirektion | |
| in einem Hochwassergefahrenbereich belastete Standorte und Altlastenverdachtsflächen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte oder Altlasten - verdachtsflächen-Kataster | AWEL AWEL | Baudirektion Baudirektion |
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende
Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige
2. Bauten und Anlagen mit besonderer Art der Abwasserbeseitigung
| 2.1 | Bauten 2.1.1 2.1.2 2.1.2.1 | und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengew von verschmutztem Abwasser (inkl. Klär - anlageablauf) und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen Bauten von nicht verschmutztem Abwasser – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm | ässer AWEL AWEL | Baudirektion AWEL/ |
|---|---|---|---|---|
| bei Industrie- und Gewerbebetrieben | (Fachstelle) | Baudirektion | ||
| mit sehr umweltrelevanten Prozessen | ||||
| 2.1.2.2 | – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm | AWEL | AWEL/ | |
| (Fachstelle) | Baudirektion | |||
| 2.2 | Bauten und Anlagen mit Versickerungen | |||
| 2.2.1 | von verschmutztem Abwasser | AWEL | Baudirektion | |
| 2.2.2 | von nicht verschmutztem Abwasser | AWEL | Baudirektion | |
| aus Industrie und Gewerbebetrieben | ||||
| mit sehr umweltrelevanten Prozessen, | ||||
| Versickerungen in einer Grundwasserschutz- | ||||
| zone, sofern kein Schutzzonenreglement | ||||
| vorliegt oder das Schutzzonenreglement | ||||
| eine kantonale Bewilligung vorschreibt, | ||||
| Versickerungen in einem Grundwasserareal | ||||
| sowie in belasteten Standorten und Altlasten- | ||||
| verdachtsflächen | ||||
| 2.3 | Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht | AWEL | AWEL/ | |
| verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA | (Fachstelle) | Baudirektion | ||
| 2.4 | Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- | AWEL | AWEL/ | |
| betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen | Baudirektion | |||
| (mit Industrieabwasser, Umschlagplätzen für wasser- | ||||
| gefährdende Flüssigkeiten, Löschwasser-Rückhalte- | ||||
| vorrichtungen) | ||||
| 2.5 | Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden | |||
| Flüssigkeiten | ||||
| (ausser in den Städten Zürich und Winterthur) | ||||
| 2.5.1 | Lagerbehälter (Tanks und Gebindelager) | |||
| und Betriebsanlagen | ||||
| 2.5.1.1 | – ab 450 Litern bis 250 m3 Inhalt | AWEL | AWEL/ | |
| (ausgenommen Tanks für Heiz- und Dieselöl | (Fachstelle) | Baudirektion | ||
| bis 4 m3 : nur Meldepflicht) | ||||
| 2.5.1.2 | – Grosstanks über 250 m3 Inhalt | AWEL | Baudirektion | |
| 2.6 | Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- | AWEL | AWEL/ | |
| Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport | (Fachstelle) | Baudirektion | ||
| auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage |
des Vorhabens (der zu erstellenden
Beantragende
Zum Entscheid § §
der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Stelle zuständige Stelle 8 19
Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
| Anlagen der Industrie, des Gewerbes und Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den (ausserhalb der Städte Zürich und | AWA (Fachstelle)9 | AWA9 |
| durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- Immissionsgrenzwertüberschreitungen | TBA | Baudirektionx |
| Hinsichtlich Fluglärm ist in Gemeinden mit einem Baudirektion festgesetzten Plan über das überwiegende Interesse gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV Vorhaben in den bezeichneten Gebieten keine kantonale Zustimmung im Einzelfall mehr einzu- | ||
| an geplanten (neuen oder wesentlich und Staatsstrassen mit überkommunaler Bedeutung Städten Zürich und Winterthur Eisenbahnanlagen | TBA | Baudirektionx |
Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie
| Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der Industrie und des Gewerbes (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften die Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender | AWEL | Baudirektion |
| Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie Mineralölindustrie Metallverarbeitung Entsorgung und Recycling Lebensmittelverarbeitung | ||
| und Erden Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver - brennungsmotoren, Feststofffeuerungen Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen der Städte Zürich und Winterthur) ihrer Übereinstimmung mit den Vor - über die Luftreinhaltung und bezüglich- 2 und § 48 BBV I4 | AWEL | Baudirektion * x |
| Landwirtschaftliche Tierhaltung | GS (Fachstelle ALN) | Baudirektion |
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige
5. Diverses
| 5.1 | Hochhaus oder hohe Baute | GS | Baudirektion |
| 5.211 | Industrielle Betriebe, die dem Plangenehmigungs-verfahren unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstim - mung mit den Bauvorschriften des Arbeitsgesetzes 5.2.1 Betriebe der kantonalen Verwaltung und Betriebe, die der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer vor Gefährdung durch Mikro - organismen (SAMV) unterstehen | AWA (Fachstelle) | AWA |
| 5.2.2 Übrige Betriebe ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur | AWA (Fachstelle) | AWA | |
| 5.3 | Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) | AWEL | Baudirektion |
| 5.4 | Abfallanlagen | ||
| 5.4.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 100 t pro Jahr | AWEL | Baudirektion | |
| 5.4.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr | AWEL | Baudirektion | |
| 5.5 | Entgegennahme von Sonderabfällen | AWEL (Fachstelle) | AWEL |
| 5.6 | Erdwärmenutzung (Erdsonden und Erdregister) | AWEL (Fachstelle) | AWEL/ Baudirektion |
| 5.7 | Sondierbohrungen und Pumpversuche | AWEL (Fachstelle) | AWEL/ Baudirektion |
[1] OS 54, 435.
[2] 700. 1.
[3] 700. 2.
[4] 700. 21.
[5] 700. 22.
[6] 730. 1.
[7] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[8] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[9] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
[10] Eingefügt durch RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002.
[11] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004.
[12] Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[13] Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[14] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
[15] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 512; ABl 2005, 1470). In Kraft seit 1. Januar 2006.