Bauverfahrensverordnung

(vom 3. Dezember 1997)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Befreiung

A. Tatbestände

§ 1.

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

a)Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;

b)[7] Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;

c)[7] Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;

d)Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m 2 Fläche überschreiten;

e)Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;

f)nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 14 m 2 je Betrieb;

g)[7] nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Waschund Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;

h)Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 15 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;

i)Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten.

k)[6] Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m 2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

B. Tragweite

§ 2.

Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.[7]

II. Baugesuch

Gesuchsunterlagen A. Pläne

I. Art und Inhalt

§ 3.

Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:

a)Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.

b)Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:

die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;

die Art der Baukonstruktion;

die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;

die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;

die Treppen- und Gangbreiten;

die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen;

die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;

die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind;

c)Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;

d)Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind. Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung

§ 4.

In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.

In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen

§ 5.

Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:

a)Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;

b)Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung;

c)Angaben über die äusseren Materialien und Farben;

d)Plan über die Liegenschaftenentwässerung;

e)Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze;

f)Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG );

g)Lärmgutachten;

h)Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen;

i)allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen;

j)Umweltverträglichkeitsbericht;

k)Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;

l)nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;

m)schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind.

C. Form und Anzahl

§ 6.

Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind zu datieren, von den Gesuchstellenden oder ihren Bevollmächtigten sowie den für das Projekt Verantwortlichen zu unterzeichnen und für die örtliche Baubehörde mindestens dreifach einzureichen. Für jede weitere Stelle, die eine Beurteilung vorzunehmen hat, ist eine zusätzliche Ausfertigung der benötigten Unterlagen beizufügen.

III. Zuständigkeiten und Koordination

Ergänzungen zur Grundordnung

§ 7.

Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde (§ 318 PBG[2]) der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

Koordinationspflicht

§ 8.

Ist ein Vorhaben durch mehrere Stellen zu prüfen, werden diese Beurteilungen formell und materiell ausreichend koordiniert.

Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeichneten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.[7]

Verantwortliche Behörden

§ 9.

Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a)im Regelfall die örtliche Baubehörde;

b)bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde;

c)[7] bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle. Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kantonalen Verfahren.[7]

Einreichung der Baugesuche

§ 10.

Werden Gesuche für ein Vorhaben, das einer baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedarf, bei anderen Stellen eingereicht, weisen diese die Gesuchstellenden an das örtliche Bauamt.

Gesuche für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen, sind, wenn die Baudirektion keine andere Anordnung getroffen hat, bei der kantonalen Leitstelle einzureichen.[7]

Vorprüfung

§ 11.

Das örtliche Bauamt stellt unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches fest, ob und welche Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind, und prüft summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen entsprechen.[7]

Das örtliche Bauamt leitet das Gesuch mit den Unterlagen in der nötigen Anzahl sofort an die kantonale Leitstelle weiter. Offensichtlich mangelhafte Gesuche weist es zurück. Sie werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungsfrist gemäss § 313 PBG[2] beginnt nicht zu laufen.[7]

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen erforderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterliegen erneut der Vorprüfung.[7]

Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG[2] beginnt mit dem Abschluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.[7]

Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314 PBG[2]) vereinbar ist.

Koordination der Entscheide und Eröffnung

§ 12.

Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt dafür, dass die kommunalen und die kantonalen Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung (§ 329 PBG[2]) versehen werden. Sind mehrere kantonale Entscheide zu treffen, werden diese vorab durch die kantonale Leitstelle koordiniert.

Die Entscheide aller kantonalen Stellen werden durch die Leitstelle gesammelt der örtlichen Baubehörde überwiesen. Diese stellt sie den Gesuchstellenden und Dritten, die ein Begehren nach § 315 PBG[2] gestellt haben, zusammen mit ihrem eigenen Beschluss zu. Ist keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde nötig, erfolgt die Zustellung unmittelbar durch die kantonale Leitstelle.

Stellt das örtliche Bauamt oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das Gesuch nicht zurück oder bestehen sie nicht auf einer vollständigen Behandlung, wird einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet. Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.

IV. Anzeigeverfahren

Grundsatz

§ 13.

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet.[7]

Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das Bauvorhaben gilt als bewilligt, wenn keine der zuständigen Behörden innert dieser Frist eine andere Anordnung trifft.[7]

Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

Voraussetzungen

1. Untergeordnete Bedeutung

§ 14.

Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:

a)Vordächer;

b)Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge;

c)Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;

d)Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 120 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen;

e)unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;

f)die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;

g)das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;

h)Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise;

i)Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude;

j)Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i);

k)[7] Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k);

l)offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;

m)Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II ;

n)Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen;

o)Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;

p)die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG .

2. Interessen Dritter

§ 15.[7]

Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden das Einverständnis der offensichtlich zum Rekurs berechtigten Dritten schriftlich nachweisen.

In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG[2] gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwendung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

Unterlagen und Vorprüfung

§ 16.

Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzureichen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangsbestätigung

§ 17.

Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Eingang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekanntgegeben, an welchem die Behandlungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss des Anzeigeverfahrens

§ 18.

Die zum Entscheid zuständigen Stellen können das Anzeigeverfahren abschliessen mit

a)der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe;

b)einer gleichlautenden Verfügung, in der Bedingungen und Auflagen sowie Behandlungsgebühren festgesetzt werden;

c)der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das ordentliche Verfahren verwiesen werde;

d)der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird. Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12 Abs. 1 und 2 sinngemäss anwendbar. Erlässt keine der zuständigen Stellen innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen eine Verfügung, darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden.

V. Beschleunigte kantonale Beurteilungen[6]

Abgekürzte Behandlungsfrist

§ 19.[7]

Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren behandelt werden.

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellenden und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

Wenn die zuständige Stelle innert dieser Frist keine andere Anordnung trifft, gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand erfordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behandlungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantragende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Baubehörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuchstellenden darüber.

VI. Verschiedene Bestimmungen[7]

Gültigkeitsdauer der Baubewilligungen

§ 20.

Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss § 322 PBG[2] für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewilligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.

Ergeht im Anzeigeverfahren innert der Behandlungsfrist keine Anordnung, gilt der letzte Tag dieser Frist als Datum der Bewilligung.

Betriebe mit Schwertransporten

§ 21.

Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG[2]) die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, hat sie ihr dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei ihr unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG[2] schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide

§ 22.

Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG[2]) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG[2]) gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldungen über die Bauausführung

§ 23.

Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG[2] gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Fertigstellung der Kanalisations-Grundleitungen, die Rohbauvollendung und die Bezugsbereitschaft.

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrollen

§ 24.

Die Ergebnisse der Baukontrollen sind schriftlich festzuhalten.

Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrollen bei.

VII. Inkraftsetzung[7]

Inkrafttreten

Besonderheiten oder von der Änderung

1.1.1 an bestehenden und an (ausserhalb bezüglich der Vorschriften – planungsrechtliche Verkehrsplanungen – Bau-

Bauin Änderung – Abstände – Verkehrssicherheit und Sicherheit des (Reklamen strassenpolizeilichen 1.1.2 innerhalb von Baulinien für 1.1.3 mit Beanspruchung öffentlichem Grund

1.2.1 in Landwirtschafts-, Reservezonen (unter im Wald 1.2.2 bewilligung Nutzungszone) 1.2.3 im Rahmen Volkswirtschaftsdirektion

innerhalb wo keine solche Waldabstandes von

1.4.1 im Geltungsbereich Schutzanordnung eines 1.4.1.1 – Naturschutz Hoch1.4.1.2 – Landschaftsschutz 1.4.1.3 – Ortsbildschutz direktion in unter erklärten 1.4.1.4 – Denkmalpflege (ausser in direktion in unter erklärten 1.4.1.5 – Archäologie

Entscheid §§ zuständige Stelle 8 19

Besonderheiten oder von der Änderung

(ausgenommen bis 2.8.1.2 – Grosstanks 2.8.2 Umschlagplätze und vgl.

Entscheid § § zuständige Stelle 8 19

Baudirektion

Baudirektion

Baudirektion

Baudirektion

Besonderheiten oder von der Änderung

Hochhaus oder

Industrielle verfahren unterstehen, mung mit den Bauvorschriften des Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Abfallanlagen 5.4.1 Kompostieranlagen kapazität 5.4.2 andere Abfallanlagen kapazität Entgegennahme

Erdwärmenutzung 5.6.1 Erdsonden

5.6.2 Erdregister

5.6.2.1 – mit

5.6.2.2 – mit

Grundwasserentnahmen

Sondierbohrungen und Pumpversuche

§ 25.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Verfahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Bauverfahrensverordnung[7]

Ingress: Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen

a)In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler Stellen (§ 318 PBG[2]; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2:die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich - nungen:
ALNAmt für Landschaft und Natur (Volkswirt - schaftsdirektion)
ARVAmt für Raumordnung und Vermessung (Baudirektion)
AWAAmt für Wirtschaft und Arbeit (Volkswirt - schaftsdirektion)
AWELAmt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion)
DLZDienstleistungszentrum der Baudirektion, Rechtsabteilung
HBAHochbauamt (Baudirektion)
TBATiefbauamt (Baudirektion)

Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen;

Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stellen, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewilligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der formellen Koordination unterliegen und daher in einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Bewilligung bilden können;

Spalte 5: (mit

x

bezeichnet) die Fälle, in denen für die kantonale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Behandlung innert der für das ordentliche Verfahren geltenden Fristen angeordnet wird.

b)Weitere Prüfungen und Bewilligungen auf Grund der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

c)Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls erfolgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung des Statthalteramtes bzw. der Direktion für Soziales und Sicherheit (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Gesuche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch das Statthalteramt bzw. die Direktion für Soziales und Sicherheit zu prüfen; deren Verfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d)Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen ausserhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koordiniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Auflagen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung. des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

Bauten und Anlagen in besonderer Lage:

Staatsstrassen und Nationalstrassen bestehenden oder geplanten Staatsstrassen und an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien; planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; Abstände von Strassen; Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung) innerhalb von Projektierungszonen oder Baulinien für NationalstrassenTBA TBABaudirektion Baudirektionx x
Beanspruchung von kantonalem öffentlichem GrundTBABaudirektion
der Bauzonen in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen (unter Vorbehalt von 1.2.3)ARVBaudirektion
Wald oder im Bereich einer Rodungs- bewilligung (vor der Festsetzung einer Nutzungszone)ALN (Fachstelle)8ALN8
Rahmen der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion nach 1.4.1 und 1.4.2 WaldabstandsbereichALN (Fachstelle)8ALN8
innerhalb der Waldabstandslinie bzw. keine solche festgesetzt ist, innerhalb eines Waldabstandes von 15 m im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Naturschutz (inkl. Bundesinventare der Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)ALN (Fachstelle)8 ALN (Fachstelle)8ALN8 ALN8x
LandschaftsschutzARVBaudirektionx
Ortsbildschutz (ausser in von der Bau - direktion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden) Denkmalpflege (ausser in von der Bau - direktion in bestimmtem Umfang und unter sichernden Bedingungen zuständig erklärten Gemeinden) ArchäologieARV HBA HBABaudirektion Baudirektion Baudirektionx x
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende StelleZum Entscheid zuständige
1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, soweit bekanntALN (Fachstelle)8ALN8
1.5 in Bezug auf Grundwasser 1.5.1 in einer Grundwasserschutzzone, sofern das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem GrundwasserschutzarealAWEL (Fachstelle)AWEL
1.5.2 Tankanlagen oder Gebindelager vgl. Ziffern 2.4.2 und 2.8
1.5.3 Einbauten in GrundwasserträgerAWELBaudirektion
1.6 in Bezug auf Oberflächengewässer 1.6.1 im Gewässerabstandsbereich oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen
1.6.1.1 – NeubautenAWEL (Fachstelle)AWEL
1.6.1.2 – UmbautenAWEL (Fachstelle)AWEL
1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen - gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, Vorländer, Dämme)AWEL (Fachstelle)AWEL
1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers 1.6.3.1 – räumliche Inanspruchnahme, Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen (Konzession unter Einschluss der baurechtlichen Bewilligung)AWEL/ BaudirektionBaudirektion/ Regierungsrat
1.6.3.2 – Nutzung für Brauchwasser, Wärmeentnahme und -einleitung in Industrie und GewerbeAWELBaudirektion
1.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung 1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)AWELBaudirektion
1.6.4.1 – Umbauten und Bauten und Anlagen, die höchstens 20 m2 Konzessionsland beanspruchenAWELBaudirektion
1.6.4.2 – übrige Bauten und AnlagenAWELBaudirektion
1.6.5 in einem HochwassergefahrenbereichAWELBaudirektion
1.7 in Bezug auf Altlastenverdacht und Bodenbelastungen 1.7.1 in einem Perimeter gemäss kantonalem Altlastenverdachtsflächen-Kataster
1.7.1.1 Vorhaben, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln sindAWELBaudirektion
1.7.1.2 Vorhaben, die im Anzeigeverfahren gemäss § 14 zu behandeln sind, sofern Aushubmaterial anfälltAWEL (Fachstelle)AWEL
1.7.210 in einem Prüfperimeter für Bodenverschie - bungen, sofern mehr als 25 m3 Bodenmaterial (fest) verschoben wirdALN (Fachstelle)ALN

des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § §

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

und Anlagen mit besonderer Art der Abwasserbeseitigung

Bauten und Anlagen mit Einleitung in Oberflächengewässer verschmutztem Abwasser (inkl. Klär - anlageablauf) und Niederschlagswasser von industriellen und gewerblichen Bauten nicht verschmutztem Abwasser mit Rohrleitungen bis Ø 200 mmAWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL* x
mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mmAWEL (Fachstelle)AWEL*
Bauten und Anlagen mit Versickerung verschmutztem AbwasserAWEL (Fachstelle)AWEL
nicht verschmutztem Abwasser (oberflächliche Versickerungen sind nicht bewilligungspflichtig) aus industriellen und gewerblichen BautenAWEL (Fachstelle) AWEL (Fachstelle)AWEL AWEL
aus anderen Bauten, ausserhalb der BauzonenAWEL (Fachstelle)AWEL*
Anlagen mit stetiger Zuleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine ARA und gewerbliche Bauten und AnlagenAWEL (Fachstelle)AWEL*
Industrie- oder Gewerbeabwasser mit ohne Vorbehandlung, ausgenommen Umbauten und Nutzungsänderungen ohne Änderung der betrieblichen Abwasser - verhältnisseAWEL (Fachstelle)AWEL
Umschlagplätzen mit wassergefährdenden FlüssigkeitenAWEL (Fachstelle)AWEL
Löschwasser-RückhaltevorrichtungenAWEL (Fachstelle)AWEL
Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Güllengruben usw.)AWEL (Fachstelle)AWEL
Abwasserbeseitigung ohne Anschluss öffentliche Kanalnetz und an die zentrale ReinigungsanlageAWEL (Fachstelle)AWEL
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Kanalisationsanschluss oder ohne Abwasser Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden FlüssigkeitenAWEL (Fachstelle)AWEL* x
den Städten Zürich und Winterthur) Lagerbehälter (Tanks und Gebindelager) Betriebsanlagen 450 Litern bis 250 m3 Inhalt (ausgenommen Tanks für Heiz- und Dieselöl 4 m3 : nur Meldepflicht) Grosstanks über 250 m3 Inhalt Umschlagplätze und Betriebsanlagen Ziffer 2.4.2AWEL (Fachstelle) AWELAWEL Baudirektion*
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)Beantragende StelleZum Entscheid zuständige
3. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
3.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)AWA (Fachstelle)8AWA8
3.2 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass-nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen verbleiben. Hinsichtlich Fluglärm ist in Gemeinden mit einem von der Baudirektion festgesetzten Plan über das überwiegende Interesse gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV für Vorhaben in den bezeichneten Gebieten keine kantonale Zustimmung im Einzelfall mehr einzu - holen.9TBABaudirektion
3.3 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich geänderten) National- und Staatsstrassen Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur EisenbahnanlagenTBABaudirektion

4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie

4.1 stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) mit erheblichen Auswirkungen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung, wie Anlagen für Farbanwendung Metallverarbeitung Entsorgung und Recycling Holzbearbeitung Lebensmittelverarbeitung Autoreparaturgaragen betrieblichen Güterumschlag Tierhaltung mit erheblichen GeruchsemissionenAWELBaudirektion
4.2 Grossfeuerungsanlagen (ab 350 kW Feuerungs - wärmeleistung), stationäre Verbrennungsmotoren, Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärme - leistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und bezüglich § 30a Abs. 2 und § 48 BBV IAWELBaudirektion

des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § §

der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

oder hohe BauteDLZ (Fachstelle)Baudirektion
Betriebe, die dem Plangenehmigungs- unterstehen, bezüglich ihrer Übereinstim- mit den Bauvorschriften des ArbeitsgesetzesAWA (Fachstelle)8AWA8
(gewässerschutzrechtliche Bewilligung)AWELBaudirektion
Abfallanlagen Kompostieranlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 100 t pro JahrAWELBaudirektion
andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs - kapazität von mehr als 1000 t pro JahrAWELBaudirektion
Entgegennahme von SonderabfällenAWEL (Fachstelle)AWEL *
Erdwärmenutzung ErdsondenAWEL (Fachstelle)AWEL *
ErdregisterAWEL (Fachstelle)AWEL *
mit weniger als 450 l WärmeträgerflüssigkeitAWEL (Fachstelle)AWEL * x
mit 450 l und mehr WärmeträgerflüssigkeitAWEL (Fachstelle)AWEL *
GrundwasserentnahmenAWEL/ BaudirektionBaudirektion/ * Regierungsrat
Sondierbohrungen und PumpversucheAWEL (Fachstelle)Baudirektion * x

[1] OS 54, 435.

[2] 700. 1.

[3] 700. 2.

[4] 700. 22.

[5] 730. 1.

[6] Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[7] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[8] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[9] Eingefügt durch RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002.

[10] Fassung gemäss RRB vom 13. März 2002 (OS 57, 154). In Kraft seit 1. Mai 2002.

700.6 – Versionen

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