Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien)

(vom 9. Dezember 1987)[1]

I. Begriff

Zugänge

§ 1.

Zugänge sind Verbindungen von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausgebauten Strassennetz der Groberschliessung; nicht unter diesen Begriff fallen die vom Zugang zur Haustüre führenden Eingänge.

II. Grundanforderungen und Zugangsarten

1. Grundsätzliches

Allgemein

§ 2.

Zugänge haben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG[2]), wie diejenigen über die Verkehrssicherheit und die Gestaltung, zu erfüllen und überdies die nachstehenden Anforderungen zu beachten; die Bedürfnisse von Behinderten und Gebrechlichen sowie der Unterhaltsdienste sind gebührend zu berücksichtigen.

Abweichungen von den Normalien (§ 360 Abs. 3 PBG[2]) sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen.

Notzufahrt

§ 3.

Jeder Zugang ist mindestens als Notzufahrt auszugestalten, die den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste jederzeit gewährleistet.

Die Notzufahrt besteht in einem Zufahrtsweg oder einer entsprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur.

Erreichbarkeit

§ 4.

Zugänge sind so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke bzw. Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist.

Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, soweit der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist.

2. Zugangsarten

Grundformen

§ 5.

Es wird zwischen folgenden Zugangsarten unterschieden:

a)Zufahrtsweg,

b)Zufahrtsstrasse,

c)Erschliessungsstrasse,

d)nutzungsorientierte Sammelstrasse. Die technischen Anforderungen sind im Anhang zu diesen Normalien geregelt. Verkehrspolizeilichen Massnahmen ist Rechnung zu tragen.

Festlegung

§ 6.

Die Festlegung der Zugangsart erfolgt nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang. Die Auswirkungen von anderen Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet.

In dichter Bebauung und bei guter Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die Grenzwerte für die Anwendungsbereiche bis zu den angegebenen Wohneinheiten erhöht werden.

III. Sonderfälle

1. Festlegung der Anforderungen im Einzelfall

Funktionelle Unterteilung

§ 7.

Wird der zulässige Anwendungsbereich einer Zugangsart in einem funktionellen Teil überschritten, ist in diesem Abschnitt die nächste, leistungsfähigere Zugangsart zu wählen, es sei denn, es könne der Nachweis erbracht werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten die Wahl der leistungsschwächeren Art zu keiner Verschlechterung führen wird.

Solche Sonderlösungen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen.

Einbahnsysteme

§ 8.

Wird in begründeten Fällen die Betriebsform des Einbahnsystems gewählt, werden die Ausbaugrössen besonders festgelegt.

Ergänzende Anlagen

§ 9.

Erfordert die geordnete Verkehrsabwicklung, in Ergänzung zu den Anforderungen gemäss Anhang, die Anordnung von Ausweichstellen, werden deren Lage und Gestaltung je nach der Länge des Zugangs, dem zu erwartenden Verkehr und den örtlichen Verhältnissen festgelegt.

Grosses Verkehrsaufkommen

§ 10.

Für Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie grosse Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Industrieanlagen und Grossparkanlagen, werden die Anforderungen an die Zugänglichkeit im Einzelfall festgelegt.

2. Erleichterungen

Geringere Anforderungen

§ 11.

Wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich ist, können im Einzelfall unter Vorbehalt der Notzufahrt geringere Anforderungen gestellt werden, insbesondere:

bei steilen Hanglagen;

im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes. Unter demselben Vorbehalt sind Erleichterungen zulässig bei:

landwirtschaftlichen Heimwesen;

gemeinschaftlichen Parkierungslösungen;

separat geführter Rad- oder Fusswegerschliessung;

Fussgängerzonen.

3. Verkehrsberuhigung

Voraussetzungen und Gestaltung

§ 12.

Zugänge können in der Weise erstellt werden, dass Verkehrsführung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zu zurückhaltender Fahrweise zwingen.

Das Strassenverkehrsrecht, die Anforderungen an die Notzufahrt und die Festlegungen über die Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs bleiben vorbehalten.

IV. Unterirdische oder überdeckte Anlage des Zugangs

Anforderungen

§ 13.

Wird der Zugang unterirdisch geführt oder überdeckt, sind eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu gewährleisten.

Fussgänger- und Fahrverkehr sind zu trennen.

V. Inkrafttreten

Quartierstrassen(§§ 123 ff. PBG)

Zugänge (§ 237 PBG)

1. Gebäudehöhe kleiner als 13 m, Abgewickelte Distanz vom Zugang bis Gebäudeeingang = max.

2. Gebäudehöhe grösser als 13 m, Anstalten, Abgewickelte Distanz vom Zugang bis Gebäudeeingang = max. Sofern kein Sicherheitstreppenhaus vorhanden ist, vom Zugang aus für fahrbare Rettungsgeräte erreichbar sein; Abstand von der Fassade:

ErgänzendeAnlagen

Abkürzungen: PBG = Planungs- und Baugesetz WE = Wohneinheiten bzw. Auswirkungen anderer Nutzungen

Rollstuhlfahrer (Kinderwagen)

§ 14.

Diese Normalien treten am 1. Januar 1988 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Normalien vom 19. Dezember 1979 aufgehoben.[1]

OS 47, 218 und GS V, 114. Vom Regierungsrat erlassen.[2]

700.1.

Zugangsarten AnwendungsAusbaugrössen bereiche

(vgl. § 6)

Nutzung WER min. m’LH min. m’Breite m’
Zufahrtswegbis 10 (30*)5,00 (10,00 +)4,503,00–3.50
Zufahrts- strassebis 30 (60*)10,004,504,00–4,75
bis 150 (300*)10,004,504,50–5,00
Erschliessungs- strassebis 300 (600*)15,004,504,50–5, 50
nutzungsorient. Sammelstrassebis 600 (1000*)20,004,505,00-6,00
verkehrsorient. Sammelstrassegrösser als 5,50

* in dichter Bebauung, sofern mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen

Erreichbarkeit:

Gebäudehöhe kleiner als 13 m, ohne Bauten mit starker Personenbelegung: Abgewickelte Distanz vom Zugang bis Gebäudeeingang = max. 80 m

Gebäudehöhe grösser als 13 m, sämtliche Bauten mit starker Personenbelegung (z. B.

Schulhäuser, Warenhäuser):

Abgewickelte Distanz vom Zugang bis Gebäudeeingang = max. 40 m Sofern kein Sicherheitstreppenhaus vorhanden ist, muss eine gesamte Längsfassade vom Zugang aus für fahrbare Rettungsgeräte erreichbar sein;

Abstand von der Fassade: max. = 14,0 m, min. = 7,0 m

Fussweg2,502,00–2,50
Radweg10,002,502,50–3,00
Rad- und Gehweg10,002,503,00–4,00
Planungs- und BaugesetzLH = Lichte Höhe
Wohneinheiten bzw. umgerechneteB = Bankett
Auswirkungen anderer NutzungenF = Fahrbahn
Ausbaugrössen QuerschnittMassgebender Begegnungs-fallBemerkungen
B F B (FGS) 0,3 b 0,3 (1,0)PW / RF in speziellen Fällen evtl. verbreitertes Bankett als Fussgängerschutzstreifen oder Trottoir bei Stichstrassen ist Kehrmöglichkeit not - wendig (evtl. durch rechtliche Sicherung auf Privatgrund)
PW / PW
B F T 0.3 b 2,0–2,5LW / PW evtl. Trottoir beidseitig evtl. Trennstreifen, Breite nach örtlichen Verhältnissen, Grünstreifen mindestens 1,5 m bei Stichstrassen ist Kehrplatz notwendig
LW / PW
LW / LW

+) sofern Notzufahrt für Feuerwehr

Allgemeine Bemerkungen:

FG / RS RS / RS– bei örtl. Einengung b min.1,50 m’
RF / RF bei örtl. Einengung b min. bei Einbahnverkehr b = 2,0–2,5 m’
bei örtl. Einengung b min. bei Einbahnverkehr b = 2,5–3,0 m’ ++) Breite nach örtlichen Verhältnissen, Grünstreifen min. 1,5 m
TS = TrennstreifenFG = Fussgänger
b = Breite der FahrbahnRS = Rollstuhlfahrer (Kinderwagen)
FE = FusswegRF = Radfahrer

700.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11301.07.2021Version öffnen
10901.06.202001.06.2020Version öffnen
09001.08.201501.06.2020Version öffnen
07701.01.198801.08.2015Version öffnen
00001.01.1988Version öffnen