Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

(vom 3. Februar 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 232 a Abs. 4 und 359 Abs. 1 lit. p des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3]

Begriffe

§ 1.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorhabens unter Ausschluss

1.des Ober- und Unterbodens,

2.von Rückbaustoffen,

3.des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird,

b.Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Gesteinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen unter Ausschluss

1.der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben,

2.der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben.

Grosse Menge

§ 2.

1

Eine grosse Menge gemäss § 232 a PBG liegt vor, wenn bei einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25 000 Festkubikmeter beträgt.

2

Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.

Gebiete mit Pflicht zum Bahntransport

§ 3.

In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport:

a.Bezirke Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich,

b.Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.

Umfang der Pflicht zum Bahntransport

§ 4.

1

Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen:

a.80% des Aushubs und

b.60% der Gesteinskörnung.

2

Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro Festkubikmeter.

3

Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischenlager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zurückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Verwertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls.

Transportkonzept

§ 5.

1

Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bauherrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Genehmigung.

2

Das Transportkonzept enthält folgende Angaben:

a.Menge Aushub,

b.Menge Gesteinskörnung,

c.Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.

3

Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.

4

Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für die Baufreigabe.

Ausnahme

§ 6.

Das AWEL kann eine Ausnahme von der Bahntransportpflicht bewilligen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums trotz rechtzeitiger Bestellung keine oder ungenügende Bahntransportkapazitäten verfügbar sind.

Ersatzabgabe

§ 7.

1

Die Ersatzabgabe nach § 232 a Abs. 3 PBG beträgt Fr. 30 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung.

2

Die Bauherrin oder der Bauherr schuldet die Ersatzabgabe:

a.wenn die Pflicht zum Bahntransport nicht oder nicht im erforderlichen Mass erfüllt wurde,

b.wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Menge gemäss § 2 überschritten wurde,

c.in den Fällen von § 6.

3

Das AWEL erhebt die Ersatzabgabe.

Nachweis der Pflichterfüllung

§ 8.

Die Bauherrin oder der Bauherr weist dem AWEL die Erfüllung der Pflicht zum Bahntransport nach.


[1] OS 76, 158; Begründung siehe ABl 2021-02-12.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2021.

[3] LS 700. 1.

700.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11301.07.2021Version öffnen
10901.06.202001.06.2020Version öffnen
09001.08.201501.06.2020Version öffnen
07701.01.198801.08.2015Version öffnen
00001.01.1988Version öffnen