Strassenabstandsverordnung (StrAV)[9]
(vom 19. April 1978)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Geltungsbereich
Umfang
Die Verordnung gilt für das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur.
Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Baulinien und das Forstwesen.
II. Begriffe
Mauern und Einfriedigungen
Mauern und Einfriedigungen im Sinne dieser Verordnung sind
a.Mauern aller Art, wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügel- und Lärmschutzmauern;
b.sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen und Abschirmungen von Grundstücken, die höher als Stellriemen in Erscheinung treten, wie
– Wände aus Brettern, Kunststoff und ähnlichen Materialien,
– Abschrankungen aus Spundeisen, Pfählen, Eisenbahnschwellen und dergleichen,
– Zäune aus Holz, wie Latten- und Staketenzäune, oder Draht sowie Drahtgeflechte und -gitter.
Pflanzen
Pflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Gewächse, die geeignet sind, je nach ihrem Abstand von Strassen die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, wie
– Bäume aller Art,
– Sträucher,
– Grünhecken,
– hochwachsende Halbsträucher, Blumen und Feldgewächse.
Strassen
Strassen im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche und private Strassen und Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen; grundstückinterne Strassen jedoch nur, soweit sie als gesetzliche Zufahrt Verwendung finden.
Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstrassen.
Strassengrenze
Die Strassengrenze wird nach den Grundsätzen von § 267 PBG[2] in Verbindung mit § 15 ABV[3] ermittelt.
Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend ausgebaut und steht in absehbarer Zeit kein Ausbau bevor, kann ab hinterkant Gehweg bzw. unter Beachtung eines Schutzstreifens von 0,5–1 m – je nach der Art der Strasse und den örtlichen Verhältnissen – gemessen werden. In diesen Fällen ist für Mauern und Einfriedigungen im Grundbuch ein Beseitigungs-, Anpassungs- und Minderwertrevers anzumerken.
Höhe
Die Höhe wird ab der maximalen Höhenlage der dem fahrenden oder ruhenden Verkehr dienenden Fläche auf der jeweiligen Anstösserseite bestimmt.
III. Vorschriften für Mauern und Einfriedigungen
1. Abstände
Grundsatz
Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:
a.offene Einfriedigungen,
b.Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu 0,8 m Höhe in allen Strassenbereichen,
c.Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven.
Regelung im Einzelfall
Bei Mauern und geschlossenen Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein- und Ausfahrten entscheidet die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung eines Abstandes und über dessen Mass.
Die Verkehrssicherheit beurteilt sie dabei insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
– Verkehrsbedeutung sowie Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften,
– Örtliche Verhältnisse (Siedlungsgebiet, freie Landschaft, Wald, Topografie des angrenzenden Landes),
– Innenradius der Kurven bzw. Winkel der sich verzweigenden Strassen.
Die Anordnungen haben sich an das verhältnismässig Notwendige zu halten.
Sonderfälle
Mauern und Einfriedigungen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse dienen, wie Stützmauern, Lärmschutzeinrichtungen oder Abschrankungen, sind im Rahmen dieser Funktionen unter Beachtung der Verkehrssicherheit von festen Massvorschriften befreit.
Für Bauabschrankungen bleibt die Verordnung über die Ausführung von Bauarbeiten vorbehalten.
2. Gestaltung und Konstruktion
Vorsprünge
Auf der strassenzugewandten Seite dürfen Mauern und Einfriedigungen keine vorspringenden Bestandteile aufweisen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.
Eingebaute Türen und Tore dürfen sich in der Regel nicht in den Abstandsbereich öffnen lassen.
Gefährliche Materialien
Die Verwendung von spitzen oder scharfen Materialien zur Grundstückabgrenzung gegenüber Strassen ist bis zu einer Höhe von 2,5 m untersagt.
3.[10]
IV. Vorschriften für Pflanzen
1. Abstände
Grundsatz
Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind mindestens folgende Pflanzabstände von der Strassengrenze gemäss § 5 Abs. 1 einzuhalten:
a.Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm,
b.andere Pflanzen: ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0,5 m.
Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier oder Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden.
Erleichterungen
Wählt der Grundeigentümer den Abstand von § 14 Abs. 2 oder misst er die Abstände von der Grenze einer noch nicht dem Planungsrecht entsprechend ausgebauten Strasse gemäss § 5 Abs. 2, kann die entschädigungslose Beseitigung von Pflanzen verfügt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewahrt bleibt.
Sichtbereiche
Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind Sichtbereiche gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung freizuhalten.
In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten; zwischen 0,8 m und 3 m Höhe dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen.
Lichtraumprofil
Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 m Höhe zu wahren.
An den von der Volkswirtschaftsdirektion festgesetzten Versorgungs- und Exportrouten[5] ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4,8 bzw. 5,2 m zu vergrössern.[9]
Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten.
2. Beseitigungspflicht
Beseitigungspflicht
Morsche oder dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung, kann der Strasseneigentümer notfalls selber die erforderlichen Massnahmen treffen.
V. Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[6] und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[7] Sichtbereiche auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten (§ 16)
A. Innenseite von Kurven
1. Abgrenzung des Sichtbereichs
Der Sichtbereich wird in der Horizontalen mithilfe der Sichtweite S, d. h. der einfachen Anhaltestrecke, bestimmt. Die Strecke S ist in regelmässigen Abständen in einer Entfernung von 1,50 m vom inneren Fahrbahnrand abzutragen. Die Grenze des Sichtbereichs ergibt sich gemäss Abb. 1 aufgrund aller abgetragenen Strecken.
Abb. 1
2. Bestimmung der erforderlichen Sichtweite im Besonderen
a)Allgemein Für Kurven, die mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit befahren werden können (innerorts: Radius 75 m und grösser; ausserorts: Radius 240 m und grösser), sind folgende Sichtweiten erforderlich:
| innerorts | Si = 50 m |
| ausserorts | Sa = 120 m |
b)Für engere Kurven, die nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit befahren werden können, ist die erforderliche Sichtweite kleiner:
– sie beträgt bei bekanntem Radius: innerorts:
| Radius R (m) | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 75 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sichtweite Si (m) | 3034394347 | 50 |
ausserorts:
| Radius R (m) | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 100 | 120 | 140 | 160 | 180 200 220 | 240 und mehr |
| Sichtweite Sa (m) | 30 | 34 | 39 | 43 | 47 | 51 60 | 68 | 77 | 86 | 94 103 111 | 120 |
– bei unbekanntem Radius kann sie näherungsweise wie folgt bestimmt werden: Abstand H: innerorts: Hi = 2,50 m, ausserorts: Ha = 6,00 m. Die Grenze des Sichtbereichs ist anschliessend gemäss Abb. 1 zu ermitteln.
B. Strassenverzweigungen und Ausfahrten
1. Übergeordnete Strasse ohne Nebenfahrbahn:
Knotensichtweite:
innerorts
Ai
= 90 m ausserorts Aa
= 150 m
2. Übergeordnete Strasse mit begleitendem Radweg:
Knotensichtweite AR
= 50 m
[1] OS 46, 802 und GS V, 109.
[2] LS 700. 1.
[3] LS 700. 2.
[4] In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
[5] Vgl. Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722. 15).
[6] Vom Kantonsrat genehmigt am 22. Mai 1978 (OS 46, 807).
[7] Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 1986 (OS 49, 680). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 689).
[8] Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 1986 (OS 49, 680). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 689).
[9] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 289; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 289; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.