Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

(vom 17. April 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowie 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt:

a.die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliessung als Zufahrten,

b.die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein- und Groberschliessung,

c.die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.

Geltungsbereich

§ 2.

1

Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.

2

Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.

Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschliessung,

b.Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,

c.Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grundstücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen,

d.Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,

e.Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile,

f.Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase,

g.Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,

h.Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankungen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.

Grundsätze

§ 4.

Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass

a.sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen,

b.die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden,

c.der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, jederzeit gewährleistet ist,

d.Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grundstücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Strassenkörpers nicht beeinträchtigen.

Technische Anforderungen

a. Regelfall

§ 5.

1

Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6.

2

Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)1 zu beachten.

3

Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinngemäss.

b. geringere Anforderungen

§ 6.

1

Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden

a.aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,

b.im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,

c.bei landwirtschaftlichen Betrieben. 1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.

2

Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei

a.gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit verminderter Verkehrserzeugung,

b.stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,

c.getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.

3

Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewährleistet sein.

c. erhöhte Anforderungen

§ 7.

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht gewährleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden

a.aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbaulichen Situation,

b.bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von landwirtschaftlichen Betrieben,

c.bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.

Andere Massnahmen

§ 8.

Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.

Besondere Vorkehren bei ungewöhnlich starkem Verkehr

§ 9.

1

Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforderlich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.

2

Besondere Vorkehren sind insbesondere:

a.Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,

b.Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,

c.Massnahmen der Strassenraumgestaltung,

d.Personenübergänge.

B. Zufahrten

Bestimmung der Zufahrtsart und technische Anforderungen

§ 10.

1

Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderungen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahrten in Abschnitte ist zulässig.

2

Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohneinheiten umgerechnet.

3

Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.

4

Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkommen und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.

Feinerschliessungsplanung

a. massgebende Kriterien

§ 11.

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planerischer Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien:

a.Ausbaustand der Zufahrt,

b.Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

c.Art des Verkehrs,

d.Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen,

e.vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,

f.Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.

b. Inhalt und Verfahren des Feinerschliessungsplans

§ 12.

1

Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.

2

Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Beizugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.

Notzufahrt

§ 13.

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, Ausgabe 2015)2

für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausgestaltet.

Ausweichstellen

§ 14.

Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, können Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestaltung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.Länge der Zufahrt,

b.Sichtbeziehungen,

c.erwartetes Verkehrsaufkommen. 2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.

Einbahnsysteme

§ 15.

1

Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbaugrössen gesondert festgelegt.

2

Massgebend ist dabei insbesondere:

a.die Zufahrtsart,

b.die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg,

c.die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenverkehr.

Unzulässige Ausfahrten

§ 16.

Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.

Fusswegverbindungen

§ 17.

Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Strassen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.

Nutzung von privatem Grund durch die Öffentlichkeit

§ 18.

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt werden, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten.

C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten

Zulässige Auswirkungen

§ 19.

1

Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

2

Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

a.Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,

b.Signalisationsvorschriften,

c.örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.

Lichtraum

§ 20.

1

Der Lichtraum in der Höhe beträgt

a.vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im Fahrbahngebiet,

b.mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.

2

Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.

Abtrennungen von der Strasse

§ 21.

1

Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugrenzen:

a.Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befahren werden dürfen,

b.parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,

c.Vorplätze und Vorgärten.

2

Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.

Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

§ 22.

1

Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.

2

Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teilflächen kann davon abgewichen werden.

Sichtbereiche

§ 23.

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.

Anforderungen an Tankstellen

§ 24.

1

Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.

2

Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstreifen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.

3

Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.

4

Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen.

Ausnahmetransportrouten

§ 25.

1

Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Gemeinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.

2

Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.

D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen

Abstände von Mauern und Einfriedigungen

§ 26.

1

Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:

a.offene Einfriedigungen,

b.in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu 0,8 m Höhe,

c.an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.

2

Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.

Abstände von Pflanzen

a. im Allgemeinen

§ 27.[5]

1

Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Mitte des Stammes:

a.2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,

b.4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,

c.0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowegen.

2

Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.

b. Verringerung

§ 27 a.[4]

1

Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten, kann der Abstand von Bäumen verringert werden:

a.innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht beeinträchtigt werden,

b.ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf 2 m.

2

Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.

3

Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die entschädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.

Abstände auf der Innenseite von Kurven

§ 28.

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.

Befreiung von festem Abstandsmass

, eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei

Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.

In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen) Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen. Eventuell beidseitiges Trottoir Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.

Wohneinheiten Velofahrende Personenwagen

Radius in der Achse Bankett begehbar (mindestens 0,3

m) Trottoir mindestens 2 m

von Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von:

Kriterium

Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten

Die Sichtbereiche müssen vertikal in den übrigen Fällen 3 m frei sein.

Fahrbahnmitte

FaKrbahnrand

Veloweg (separat geführt)

§ 29.

Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von festen Abstandsvorschriften befreit:

a.Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse,

b.inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.

E. Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstellen (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)8

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten

AnwendungsZufahrtsarten bereiche1Massgebender Begegnungsfall3Ausbaugrössen FahrbahnStrassentypen3Bemerkungen zum Fussgängerschutz
Nutzung WER min mBreite (b) mQuerschnitt
Zufahrtswegbis 50 (1002 )PW/VF5,00 (10,00)4 3,005 –4,00Typ 1 Typ 2 8 Typ 33 Begegnungszone 8 , eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen3 Die Bedürfnisse von mobilitäts- derten Menschen sind zu berücksichtigen.
Zufahrtsstrasse 12 bis 150 (300 )PW/PW6 7 4,00 –5,7010,00Typ 2 8 Typ 34
Zufahrtsstrasse 2bis 300 (6002 )LW/PW10,004,806 –7,20 7Typ 4 Typ 2 8 Typ 33 In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir Begegnungszone 8 befahrbar bei Ausweichstellen) Die Bedürfnisse von mobilitäts- derten Menschen sind zu berücksichtigen.
Erschliessungsstrassebis 600 (12002 )LW/PW15,004,806 –6,10Typ 4 Eventuell beidseitiges Trottoir Die Bedürfnisse von mobilitäts- derten Menschen sind zu berücksichtigen.
Typ 1Typ 2
Typ 3Typ 4
Anforderungen:Abkürzungen:
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendigWE Wohneinheiten
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4VF Velofahrende
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 mPW Personenwagen LW Lastwagen
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)R Radius in der Achse
5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 mB Bankett begehbar (mindestens 0,3
6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min - destens 6,10 mT Trottoir mindestens

nach Massgabe der Verkehrsanordnungen

2: Technische Anforderungen an Ausfahrten

verschiedener Ausfahrtstypen
Anschluss anZufahrtswegZufahrtsstrasseErschliessungsstrasseÜbergeordnete Strasse
Ausfahrten mit der verkehrstechnischen
AAAB
AABB
A/BB/CB/C
B/CB/C
 
  
AusfahrtstypTyp ATyp BTyp C
vorwärtsNeinJaJa
Trottoir entlang übergeordneter Strasse(durchgehend)in der Regel durchgehendunterbrochen oder durchgehend
Maximale Neigung innerhalb 5 m%±8±5±5
Gefällsbruch ohne Vertikal- der Strassengrenze)%666
m356–12
Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrandm2,52,52,5
m3 34–5 35–6 3

Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).

Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn

Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge
607080Geschwindigkeit (km/h)
±±±±70–9090–110110–140

Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein.

Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege

1
Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr
≥ –5%–4%–2%0 ≤
Sichtbereiche (m)2≥ 50453530

1

Separat geführt.2

Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.

Anhang 5: Messweisen

Fahrbahn b Strassengebiet

Lichtraumprofil in der Höhe h: 4,5 m h: 2,65 m

StrassengrenzeStrassengrenze Trottoir Mauer

Bankett

Sichtbereiche auf Fahrbahn

Sichtbereich (m)

Einlenkradius Beobachtungsdistanz

Sichtbereich (m)

Grenze des Sichtbereichs Breite

Sichtbereiche auf Velowege

Sichtbereich (m)

Grenze des Sichtbereichs Breite Beobachtungsdistanz

Sichtbereich (m)

Veloweg Fahrbahnrand Fahrbahnmitte Fahrbahnrand

Einlenkradius

Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten

Typ ITyp II
ExportroutenVersorgungsrouten
Lichtraum in der Höhe mindestens5,20 m4,80 m
Lichte Breite mindestens7,50 m6,50 m
Totalgewicht höchstens480 t240 t
Achslast höchstens30 t20 t

[1] OS 75, 281; Begründung siehe ABl 2019-05-03. §§ 1–4 und 26–29 vom Kantonsrat am 20. April 2020 genehmigt.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2020.

[3] LS 700. 1.

[4] Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

[5] Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (sOS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

700.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.12.2024Version öffnen
10901.06.202001.12.2024Version öffnen
06901.07.201001.06.2020Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen