Sondergebrauchsverordnung (SGV)[15]

(vom 24. Mai 1978)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. g des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975[3][12] beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.[1]

Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen[12]

Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken.[10]2

Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestimmungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.

Öffentlicher Grund

§ 2.[10]

Öffentlicher kantonaler[12]

Grund im Sinne dieser Verordnung sind:

a.Staatsstrassen,

b.sonstiger kantonaler Grund im Gemeingebrauch mit Ausnahme der Gewässer.

Bewilligung

A. Pflicht

§ 3.

1

Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen[12] Grundes, die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchsbewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter Inanspruchnahmen.

2

Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unentgeltlich zu.

B. Art und Zulässigkeit

§ 4.

1

Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden werden.

2

Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung werden in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.

3

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schutzes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohngebieten,

b.Ausmass und Schwere der Inanspruchnahme in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,

c.Verträglichkeit der Inanspruchnahme mit dem Gemeingebrauch und anderen Gebrauchsarten, die bereits bewilligt sind oder allenfalls bewilligt werden,

d.Zweck der Inanspruchnahme,

e.Höhe der mit der Inanspruchnahme verknüpften privaten Investitionen,

f.Gewähr eines gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauchs der öffentlichen Sache.

4

Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.

C. Ausstellung und Übertragbarkeit

§ 5.

1

Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes ausgestellt.

2

Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der Sache bietet.

3

Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vorteile an diese übertragen werden.

Ausübung des Gebrauchs

A. Allgemein

§ 6.

1

Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen[12] Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton[12] Schäden oder Nachteile zufügen.

2

Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.

B. Bauten und Anlagen

I. Erstellung und Unterhalt

§ 7.

1

Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu erneuern.

2

Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.[10]

3

Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständigen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig, Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen[12] Organe sind jederzeit berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu überprüfen.

II. Anpassungen

§ 8.

1

Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anlagen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und auf eigene Kosten vorzunehmen.

2

Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mitbenützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dulden, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb eine Mitbenützung ausschliesst.

3

Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten[4] befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht leistet.

C. Mehrkosten

§ 9.

Mehrkosten, die dem Kanton[12] bei Veränderungen, Erweiterungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der privaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu ersetzen.

D. Beanspruchung kantonaler Einrichtungen

§ 10.

Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton[12]

Aufwendungen für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleichtern.

E. Vorbehalt besonderer Bestimmungen

§ 11.

Erfordert die Wahrnehmung der kantonalen[12]

Interessen im Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestimmungen ausdrücklich festzuhalten.

Benützungsgebühr

A. Gebührenpflicht

§ 12.

1

Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kantonalen[12] Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG[3] nur gegen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in der Bewilligung festgesetzt.

2

Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.

B. Gebührenhöhe

§ 13.

1

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.

2

Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.

C. Bezug

§ 14.[6]

Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen, wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker, werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde und intensive Inanspruchnahmen, wie Überbauungen von Strassengebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.

D. Anpassungen

§ 15.

Jährlich wiederkehrende Gebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Bewilligungsnehmers in Revision gezogen werden, sofern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.

E. Zahlungsfrist

§ 15 a.[11]

Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5%.

Beendigung A. Arten

I. Erlösche

n

§ 16.

Bewilligungen erlöschen ohne weiteres

a.mit Ablauf ihrer Dauer,

b.durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers,

c.durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung des einmal aufgenommenen Gebrauchs.

II. Entzug

§ 17.

Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden, insbesondere wenn

a.das öffentliche Interesse es erfordert,

b.Schädigungen Dritter eintreten,

c.der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nachkommt.

B. Folgen

I. Wiederherstellung

§ 18.

1

Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewilligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurückzuversetzen, in dem er angetreten worden ist.

2

Übernimmt der Kanton[12] die bewilligte Anlage in sein Eigentum, hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.

3

Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Bewilligung.

II. Schadenersatz

§ 19.

Der vorzeitige Entzug einer Bewilligung begründet nur unter den Voraussetzungen und nach den Regeln des Enteignungsrechts einen Anspruch auf Entschädigung.

III. Gebührenrückerstattung

§ 20.

Bereits erhobene oder festgesetzte Gebühren sind anteilmässig zurückzuerstatten oder zu erlassen.

Verfahren

A. Gesuch

§ 21.

1

Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzureichen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie über die Person des Gesuchstellers.

2

Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1: 500, im Doppel beizulegen.

B. Zuständigkeit

§ 22.[12]

Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere über

a.die Inanspruchnahme von Strassen,

b.die Verlegung von Leitungen in Strassen.

C. Entscheid

§ 23.

1

Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf Zeit und/oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt wird.

2

Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Interessen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln, welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das Eigentum des Kantons[12] übergehen sollen.

Inkraftsetzung

§ 25.

Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Sondergebrauchsverordnung Gebührentarif A.

Die

Benützungsgebühr

gemäss §§ 12–15 der Verordnung wird wie folgt berechnet:

1. Langandauernde und intensive Inanspruchnahme 1.1 Grundsatz

1

Für bewilligungspflichtige langandauernde und intensive Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen[12] Grundes, insbesondere zu baulichen Zwecken und zur Errichtung von dauernden Strassencafés oder Verkaufsständen und dergleichen, ist eine jährliche Gebühr in der Höhe des Zinsfusses der Zürcher Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.

2

Wird der öffentliche Grund nicht gemäss den baurechtlichen Möglichkeiten für das bei der Gebührenbemessung massgebliche Land ausgenützt, ist die Gebühr entsprechend zu reduzieren.

3

Der Grundwert entspricht dem Landwert der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen des Kantons[12].

4

Für die beanspruchte Fläche sind die der Bewilligung zugrundeliegenden Pläne massgebend. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich beanspruchte Fläche.

5

Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahegelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung eignen.[6]

6

Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender oder denselben stark beeinträchtigender Beanspruchung ist die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.

7

Bei bewilligter Beanspruchung, die den bestimmungsgemässen Gebrauch höchstens unwesentlich stört und/oder dem Bewilligungsnehmer keinen wirtschaftlich verwertbaren Nutzen bringt, wird die nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr um mindestens einen Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert.1 Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt[15]

1.2 Besondere Fälle 1.2.1 Leitungen

für unterirdische Leitungen

bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 30 pro Laufmeter,

bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter,

bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter,

bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter,

bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter,

für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar bestehende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung. Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht an denselben Stangen wird ein Fünftel der Gebühr zugeschlagen.2 Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Leitungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt werden.3 Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Konzessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessionsgebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zurückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rückzahlung ganz.4 Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.1 Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 279 pro Laufmeter verrechnet.152

1.2.2 Geleise

Die volle Gebühr ist auch für jenes Jahr zu entrichten, in welchem das Geleise wieder entfernt wird.1 Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tragende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.2

1.2.3[15] Erdanker

Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablagerung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr von Fr. 6/m2

1.2.4[5] . . . 2. Vorübergehende und untergeordnete Inanspruchnahme 2.1 Ablagerung von Materialien

und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erhoben.[15]2

Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänzlich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet.

2.2[15] Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken

Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen, ist eine Benützungsgebühr von Fr. 16/m2

und Monat zu entrichten.

2.3[15] Gewerblicher Plakataushang

Die Plakatierungsstellen für gewerblichen Plakataushang werden durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es können Rahmenkonzessionen vergeben werden.1 Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebührenpflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für Gemeindestrassen einführt.2

3. Dauerparkierung

Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festgesetzt.3

Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrassen und zur Gebührenerhebung erteilt das kantonale Tiefbauamt auf Ersuchen der Gemeinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkierung offensteht.[12]

B. Staats- und Schreibgebühren

Neben der Benützungsgebühr werden Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[2] erhoben.

C.[14]


[1] OS 46, 818 und GS V, 100.

[2] LS 682.

[3] LS 700. 1.

[4] LS 781.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).

[6] Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).

[7] Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.

[8] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993.

[10] Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Januar 1993.

[11] Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996.

[12] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 593; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[13] Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.

[14] Aufgehoben durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.

[15] Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 73, 585; ABl 2018-11-09). In Kraft seit 1. April 2019.

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