Verordnung der Baudirektion über energetische Anforderungen bei Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen

(vom 7. Februar 2013)[1][2]

Die Baudirektion,

gestützt auf § 45 Abs. 2 und 3 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981[3]

§ 1.

Für Komfortklimaanlagen gelten folgende Verfahren und einzuhaltende Werte:

a.Kaltwassertemperaturen gemäss Ziff. 5.6.2 der Norm SIA 382/1, Ausgabe 2007,

b.Leistungszahlen für die Kälteerzeugung gemäss Ziff. 5.6.4 bzw. 5.6.7 der Norm SIA 382/1, Ausgabe 2007.

§ 2.

Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 (ausgenommen Wohnnutzungen) gelten für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung folgende Verfahren und Grenzwerte:

a.Energiebedarf für Beleuchtung gemäss Ziff. 4.3.2 der Norm SIA 380/4, Ausgabe 2006, oder Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung gemäss Anhang C, Tabelle 63 der Norm SIA 380/4, Ausgabe 2006,

b.lüftungstechnische Anlagen ohne Klimatisierung, sofern die belüftete Fläche 500 m 2 oder mehr beträgt: Grenzwert für die spezifische Leistung oder für den spezifischen Elektrizitätsbedarf gemäss Anhang C, Tabelle 64 der Norm SIA 380/4, Ausgabe 2006,

c.lüftungstechnische Anlagen mit Klimatisierung: Grenzwert für die spezifische Leistung gemäss Ziff. 5.5 der Norm SIA 382/1, Ausgabe 2007, oder Grenzwert für den spezifischen Elektrizitätsbedarf gemäss Anhang C, Tabelle 65 der Norm SIA 380/4, Ausgabe 2006, wobei die Berechnung des Elektrizitätsbedarfs auch nach der Norm SIA 382/2, Ausgabe 2011, erfolgen darf.


[1] OS 68, 187; Begründung siehe ABl 2013-03-15.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2013.

[3] LS 700. 21.

700.212 – Versionen

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