Befreiung von lüftungstechnischen Anlagen von der Pflicht zur Nachrüstung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen

(vom 22. Juli 1997)[1]

Die Direktion der öffentlichen Bauten verfügt:

I.Gestützt auf § 48 c der Besonderen Bauverordnung I werden folgende lüftungstechnische Anlagen von der Pflicht zur Nachrüstung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen gemäss Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen zur Energiegesetzänderung vom 25. Juni 1995[3] befreit:

a.Anlagen mit einer geringeren Laufzeit als 500 Stunden pro Jahr;

b.Anlagen mit einem maximalen Luftvolumenstrom von 1000 m 3 pro Stunde;

c.Abluftanlagen aus innenliegenden Nasszellenbereichen in Wohn- und Dienstleistungsbauten.

II.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 54, 158.

[2] LS 700. 21.

[3] Text siehe OS 53, 222 (Art. II).

700.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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01901.09.2022Version öffnen