Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung)

(vom 22. Juni 1977)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Begriffe

Bauten und Anlagen

§ 1.

Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes[2] sind:

a)Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen;

b)alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung. Bauten und Anlagen sind namentlich:[8] Gebäude; Mauern und Einfriedigungen; Reklamen; Aussenantennen; Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie; Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen; Schwimmbassins; Campingplätze; selbständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze; Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung; Verkehrs- und andere Transportanlagen; Tankstellen.

Gebäude

§ 2.[8]

Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen.

Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2

überlagern.

Ausstattungen

§ 3.

Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten.

Ausrüstungen

§ 4.[8]

Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.

Gewachsener Boden

§ 5.

Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.

Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden

a)innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;

b)im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist.

II. Die Arealüberbauungen (§ 69 PBG)

8

§§ 6 und 7.[6]

Messweise

§ 8.

Für die Bemessung der Arealfläche gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen über die massgebliche Grundfläche für Nutzungsziffern. ...[6]...[6]

III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)

1. Die Ausnützungsziffer

5(§ 255 Abs. 3 PBG)8

Dach- und Untergeschosse

§ 9.[10]

Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG[2] ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.

Nichtanrechenbare Nebenräume

§ 10.[8]

Als nicht anrechenbar gelten:

a)der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m 2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen;

b)der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche;

c)verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.

2. Die Freiflächenziffer (§ 257 Abs. 3 PGB)

Anrechenbarkeit zur Spiel-, Ruhe- und Gartenfläche

§ 11.

Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:

a)einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte und seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze;

b)Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit der übrigen diesem Zwecke dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.

3. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG)

Anrechenbare Bereiche

§ 12.

Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.

Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.

Aufteilung der Baumassenziffer

§ 13.[11]

Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für

a)Hauptgebäude,

b)besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG und

c)verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. §§ 14–16.[6]

IV. Besondere Nutzungsanordnungen (§ 49 a Abs. 3 PBG)

8

Zurechnung

§ 18.[8]

Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.

Gemischte Bauten

§ 20.[8]

Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der Trennwand.

Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nutzung aufgeteilt.

V. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes (§ 260 PBG)

A. Begriff

§ 21.

Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen.[8]

Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zuschlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe hinzugefügt.

B. Grundabstand

§ 22.

Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzabstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.

Bestehen gemäss Bau- und Zonenordnung zwei verschieden grosse Grundabstände, so ist der kleinere über die Gebäudeecken radial herumzuschlagen.

C. Mehrlängenzuschlag

I. Im Allgemeinen

§ 23.

Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil der als Mehrlänge qualifizierten Fassadenlänge; der Zuschlag kann auf ein Höchstmass begrenzt werden.

Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz.

II. Bei besonderem Fassadenverlauf

§ 24.

Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.

Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als selbständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundabstände entspricht.

Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Abrundung als seitlich gegliederte Fassade mit unendlich kleinen Abtreppungen zu betrachten.

III. Bei besonderen Gebäuden

§ 25.[8]

Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG[2] fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.

D. Mehrhöhenzuschlag

§ 26.

Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG[2] wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.

VI. Die Fassadenlänge (§ 260 PBG)

Begriff

§ 27.

Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der betreffenden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m aufweisen.

Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.[9]

VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite (§ 49 PBG)

8

Begriff

§ 28.[8]

Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks.

Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG[2] fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.

VIII. Mess- und Berechnungsweise

(§§ 49, 255–260, 270, 275, 278–281 und 292 PBG)8

Einzelheiten

§ 29.

Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen.

Für andere Masse und Berechnungen enthalten die Skizzen im Anhang erläuternde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften.[7]

IX. Besondere Begriffe

Beeinträchtigung durch Schattenwurf

§ 30.

Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im Sinne von § 284 PBG[2] gilt:

a)bei überbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen;

b)bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt indessen vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht. Ist in Wohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück erheblich überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln für überbaute und unüberbaute Grundstücke.

Offene und geschlossene Überbauung

§ 31.

Als offen im Sinne von § 286 PBG[2] gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.

Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen.

Einfamilienhausähnliche Wohnungsarten

§ 32.[8]

Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten im Sinne der §§ 303–305 PBG[2] gelten Wohnungen, die

a)nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnungen liegen und einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben,

b)sich überdies in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähnlich einem Einfamilienhaus in Erscheinung tritt. §§ 32 a und 33.[6]

Anpassung bestehender Gebäude

§ 33 a.[8]

Das Anbringen einer Aussenisolation an vor dem 1. Januar 1987 erstellten Gebäuden gilt als eine zweckmässige Anpassung im Sinne von § 357 Abs. 5 PBG[2]. Dadurch darf der nach Gesetz und Bauordnung massgebliche Abstand bis zu 15 cm unterschritten werden.

X. Inkrafttreten

Inkraftsetzung

J

Ien-

1 VG

und UG

Ł

Ł

[ Uberbc

Ł Ł

ŁŁŁ

Begr[

Annahme1 G = alls. GL = I5r MLZ= I/::

d

:.torn , ,.OOm

ŁŁŁ

Boulin

BG]

,=21.50m)

[ŁM_es

Ł45°

bei Sci

bei Fie

§ 34.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[4] und der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].[1]

OS 46, 770 und GS V, 91.[2]

700.1 .[3]

In Kraft seit 1. Juli 1978.[4]

Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.[5]

Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).[6]

Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).[7]

Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).[8]

Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).[9]

Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).[10]

Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Oktober 1992 (OS 52, 240).[11]

Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (

OS 58, 199 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 (

OS 58, 250).

Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)

Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni/25. September 1991

(ŁD_i_e_A_ u_s_s_ta_tt_u_ng__ _ŁJ

Ausstattun gen sind Nebeneinrichtungen zu Bouten und Anlogen

( Die Ausrustung

Ausrust ungen sind technische Einrichtungen von Bouten und Anlogen ienbar olung Nieht anrechenbor: offenes Gewasser Nicht (Wasserlinie, resp. Vermarkung) anrechenbar' Wold Nicht onrechenbar, Woldabstondsflache

_G_ru_n_d_fl_o_ch_e____) ( 1259 PBG ),gebliche Grundfloche

Nicht onrechenbar, Strossengebiet Waldabstandslinie forstrechtliche Woldgrenze mossgebliche Grundfloche

•)

( Die Ausnutzungsziffer

Abs. 2:Dach-und Untergeschosse
Beispiel:Wohnzone W2:2 VG
1 DG
1 UG
AZ 30%2 Grundflache 10oom

UG max. 150m_"-Kelle22

zulassig 300m zulassig 300m anrechen­bare Wohntlache anrecr bare Wohntlache auf2 (je max. 150m (DG und UG nicht an­rechenbar)

im DG nicht anrechenbar)Ł J

Freiflachenziffer !chnung der Freiflachenziffer (FZ) anrechenbare Freifliiche (FF) 1chenziffer (FZ) = anrechenbare Freifliiche (FF) % massgebende Grundfliiche (GF) in _O_b_e_rb_a_u_u_ng_s_z_if_fe_r__J ichnung der Oberbauungsziffer (OZ) ,F (§256PBG ) uberbaute Flache JiJungsziffer(Oz) = i.iberbaute Floche __..c..;c..;:_::c..::..cc..:.._:.....:..::.:..:____ in % mossgebliche Grundfloche ( GF)

Die Boumossenziffer

§ 2581 § 12 A

Berechnung der Baumassenziffer (BZ)

Witterungsbereich ist nicht anzurechnen

Abstande ·iffe

.J G = Grundobstond MLZ = Mehrlcingenzuschlagnlllil!! MHZ = Mehrhohenzuschlag llillll! g erforderlicher Grenz -abstand GL = Grundlcinge gemciss Bauordnung ML Mehrlonge MH = Mehrhohe GH = Geboudehohe

___D_ie_A_b_s_ta_·n_d_e_____)

(1121-26 Ł--Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden

(Darstellung auf eine Fossade beschrankt)

Łbstonde) bstandsbild eines komplizierten Baukorpers

je alier Fassaden uberlagert)

__Di_e_A_b_s_ta_·n_d_e__ Grenzabstand eines abgerundeten Baukorpers Grenzabstand infolge Mehrhohe Ober 12m Grenzabstand infolge Oberschreitung der zulassigen Gebaudeh § 270 Abs. 2 PBG ) [ § 260 Abs. 2 PBG)

W2:

Grenzabstand infolge MehrhOhe=

2 x 3.30m + 1.50m=

a

3.50m + 3.00m = 6.50m

9.60m -8.10m = 1.5011

G = 3.50m + 1.50m = 5Ł MLZm ŁMLZ4

Abstande 11260ft PBG §121-26ABV r-,Gebaude-,Waldund Bachabstande [ Ł_D_ie_F_a_ss_a_d_e_n_la_n_g_e__ Ł) 1260P I 27A

massgebli Fassadenl

>audelange I Gebaudebreite J § 49 PBG § 28 ABV (§§ 270u.278ff i Die Geboudehohe mit Einfluss von Grenzu. Baulinicnabstand

Baulinienabs!and Baulinieneinflussbereich gemass § 278 Abs 2 350 )K ,t---f fz.B 9.00 f max_ 15.00 t i§279Abs 2 ., I § 279 Abs I ,Ł • <[ IŁ

CI)j I i I I i I ,, . ,, in 0 0 0 0 I I§270 I I I ---1 0 0 N Profillinie einer W 5 ( rnax.Gebaudehohe 5 ,c 3.3 + 1.5 = 18.00 m) £::I

Zentrurnszone mit 5 Geschossen (max. Gebaudehohe 5x 4.0+ I.Ł

:swe1se der Firsthohe ) ( § 281 Abs 1 PBG)

3weise des Kniestocks ] [ §275 Abs. 2 PBG ]

✓,d

[ Firsthohe )

[ § 281 Abs. 2 I

L

H1 nicht zulassig, uberschreitet zulassige GebaudehOhe

H2 zulassig zulassige GebaudehOhe

,auf bouten)

(§ 292 PBG

l'lragdachern

-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-:-••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••

JChdachern

700.2 – Versionen

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