Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
(vom 30. Juni 1966)[1]
Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
An Staatsgebühren sind zu entrichten:
Fr.
| a) Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraft-loserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in Registern und Verzeichnissen, schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeits - aufwand sowie nach Bedeutung der Sache Für die Beglaubigung von Geschäften mit besonderer Tragweite oder bei besonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden. | 10 – 500 2 – 200 |
|---|---|
| b) Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahlurkunden), Diplomen, Patenten und dergleichen | 15 – 200 |
| c)8 Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr | 50 – 6000 |
| d) Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kont - rollfunktionen | 20 – 1000 |
| e) Für die Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vor - gesehen sind | 60 – 1000 |
| § 3. Für Akte besonderer Art betragen die Staatsgebühren: a) In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivil - standes: | |
| Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewil - ligungen des Migrationsamtes10 und dergleichen | 15 – 500 |
| b)8 In Gemeindeangelegenheiten: | Fr. |
| Für die Abnahme von Rechnungen über öffentliche Güter, gewerbliche Unternehmungen von Gemein - den, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds30 – 2000 | |
| Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden In - ventare30 – 2000 | |
| Im Falle eines ausserordentlichen Umfanges der Prü - fungsarbeit wegen mangelhafter Rechnungstellung oder Inventaraufnahme kann eine Gebühr bis zu Fr. 5000 erhoben werden. | |
| c) In Polizeisachen: Für die Bewilligung: von ausserordentlichen Tanzanlässen, Wettrennen, Schaustellungen und dergleichen20 – 500 | |
| von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw. oder bis 1% der Los- oder Plansumme20 – 1500 | |
| d) In Vormundschaftssachen: 1. Für Beschlüsse über Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB5 (§§ 40 und 83 EG zum ZGB)3 , Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB5 , § 91 EG zum ZGB3 ) und Entzug der elter - lichen Gewalt (Art. 311 ZGB5 , §§ 40 und 70 EG zum ZGB3 )8 Für Beschlüsse über Entmündigung nach Art. 371 und 372 ZGB5 (§§ 86 und 87 EG zum ZGB)3 , Bei - standschaft auf eigene Begehren (Art. 394 ZGB2 , § 87 EG zum ZGB3 )10 – 400 10 – 200 | |
| 2. Für Beschlüsse über Aufhebung einer in Ziffer 1 erwähnten Massnahme Die Gebühr ist um mindestens die Hälfte zu er-mässigen, wenn die Aufhebung beschlossen wird. Sie entfällt, wenn die aufgehobene Massnahme durch eine andere gebührenpflichtige Massnahme ersetzt wird.10 – 400 | |
| 3. Entscheide der Bezirksräte über die Ablehnung oder Anfechtung einer Wahl zum Vormund, Bei - stand oder Beirat10 – 200 |
| 4. Für die Prüfung und Abnahme von amtlichen Inventaren sowie von Vormundschafts-, Beirat-schafts- und Beistandschaftsberichten und -rech-nungen von Reinvermögen über Fr. 5000 | Fr. 10 – 2500 |
| Bei jährlicher Berichterstattung und Rechnung-stellung ist die Prüfung und Abnahme bei Vermö - gen bis zu Fr. 10 000 gebührenfrei; darüber hinaus wird die Hälfte der Gebühr berechnet. | |
| Für die Prüfung und Abnahme der gemäss Art. 318 ZGB5 und § 58 EG zum ZGB3 einzureichenden Elterninventare über das Kindesvermögen wird die Hälfte der letztgenannten Gebühr bezogen.8 Bezieht sich das Inventar oder die Rechnung auf einen ungeteilten Nachlass, so fällt für die Berech - nung der Gebühr zunächst nur der Erbteil des unter vormundschaftlichem Schutze stehenden Erben in Betracht. | |
| 5. Für die Mitwirkung eines Mitgliedes und des Schreibers des Bezirksrates bei der Aufnahme des Inventars über eine Familienvormundschaft wird diejenige Gebühr bezogen, die bei einer ordent - lichen Vormundschaft für die Mitwirkung eines Mitgliedes und des Schreibers des Waisenamtes bei der Aufnahme des amtlichen Inventars zu ent - richten ist. Für die Prüfung und Abnahme eines solchen Inventars wird die oben in Ziffer 4 vor - gesehene Gebühr bezogen. | |
| 6. Für Beschlüsse betreffend Zustimmung zu den in Art. 422 und Art. 404 Abs. 3 ZGB5 erwähnten Rechtsgeschäften und betreffend Genehmigung der Übergabe von Mündelvermögen an Banken zur Aufbewahrung sowie betreffend Genehmi - gung der von den Banken hiefür anerbotenen Kautionen (§ 101 EG zum ZGB3 , Verordnung be - treffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken vom 16. Dezember 19114 )10 – 500 |
7.Für Beschlüsse betreffend Mündigerklärung, Fr. Adoption, Anordnung und Aufhebung von Familienvormundschaften 15 – 400 Die Vormerknahme von der Anordnung, Überweisung und Aufhebung einer Vormundschaft über einen Unmündigen, von der Anordnung, Überweisung und Aufhebung von Beistandschaften, von der Wahl, Entlassung und Amtsentsetzung von Vormündern, Beiräten und Beiständen, von Vorkehrungen der Vormundschaftsbehörden zum Schutze von Kindern und ihres Vermögens bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern oder Gefährdung erfolgt gebührenfrei.
e)In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:
1.Bewilligungen für Überzeit-, Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit 10
– 300
2.Plangenehmigungen 50 – 2000
3.Betriebsbewilligungen 50 – 1000
4.übrige Bewilligungen 20 – 500
Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, ist eine Staatsgebühr von Fr. 5 bis höchstens Fr. 4000 zu beziehen.
Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen werden.
Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
An Schreibgebühren werden verrechnet:[9]
Fr.
| a) Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A 4 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung) für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%; | 15 5 – 10 |
|---|
| b) Für die 2.–10. Ausfertigung je Seite | Fr. |
| kopiert gedruckt | 3 7 |
| c) Für jede weitere Ausfertigung je Seite | |
| kopiert gedruckt | 1.50 3 |
| d) Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen | 7 |
| e) Für Fotokopien je nach Auflage f) Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.–.50 – 2 |
Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.
Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.[6]
Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse oder Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch einen Beamten oder Angestellten des Staates vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden.[7]
Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.
Wenn am Zustandekommen eines Beschlusses eine andere staatliche Verwaltungsbehörde als begutachtende Instanz mitgewirkt hat, ist für das Gutachten keine besondere Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Entscheid entsprechend zu erhöhen.
Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet.
In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.
Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.
Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren verrechnet.
Für ausserordentliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die von Gemeinden veranlasst werden (§ 142 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes)[2], und für Beschlüsse, die nach den geltenden Bestimmungen nur einzelnen Gemeinden gegenüber notwendig sind, werden Gebühren innerhalb des in §§ 2–7 festgesetzten Rahmens auferlegt.[8]
Im übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amtshandlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen oder die durch Verschulden ihrer Organe veranlasst werden.[7]
Entscheide von Verwaltungsbehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter des Staates oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörden ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt. Wahlablehnungs- und Entlassungsgesuche sind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.
Die Gebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen getroffen sind.
Die Finanzdirektion kann Weisungen über den Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenordnung für Verfügungen aufgrund des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.[230]
[1] OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] 131. 1.
[3] .
[4] 232. 2.
[6] Ursprünglich Absatz 2.
[7] Ursprünglich Absatz 3.
[8] Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).
[9] Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
[10] Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 (OS 56, 620). In Kraft seit 1. September 2001.