Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)[15]

(vom 8. Dezember 1966)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 63 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926[2] und § 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959[4]

§ 1.

Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden werden, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, wie folgt festgesetzt:

A. Allgemeine Verwaltung[8]

Fr.

1.Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art 5 – 375

2.Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehörden oder anderer Behörden 15 – 300

3.Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr 15 – 3750

4.Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen 25 – 1500 Ist der behördliche Aufwand im Einzelfall geringfügig, können niedrigere Ansätze angewendet werden.

5.[12] Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 100 – 1000

6.Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen 10

3750 Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien darf in sämtlichen Verwaltungsbereichen eine den Gesichtspunkten von § 5 Abs. 1 entsprechende Gebühr bezogen werden.

7. Für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den Ziff. 4 und 5 aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.Fr.
8.14 Für die zweite und jede weitere schriftliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist20

B.11

C. Finanzverwaltung8
1. Aufbewahrung von Kautionen der Ausländer ohne anerkannte und gültige Ausweisschriften jährlich pro Fr. 10005
jährlich unter Fr. 10005
oder pauschal, höchstens aber20
2.16 Aufbewahrung von Wertschriften im privaten Interesse
jährlich pro Fr. 10005
jährlich unter Fr. 10005
oder pauschal20

D. Einwohnerkontrolle[9]

Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben.

Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.

1.Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde 20

2.Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe 60 Wiederholung der Anmeldung gemäss § 34 Gemeindegesetz 60

3.Auszüge aus dem Einwohnerregister 30

4.Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Fr. Vorweisung von Schriften oder zur Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels 20

5.13 Auskünfte aus dem Einwohnerregister gemäss Gemeindegesetz2 :
– Voraussetzungslose Auskünfte (§ 39 Abs. 1 GG2 )10
– Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird (§ 39 Abs. 2 GG2 )20
6.10 Gesuch für den erstmaligen Lernfahrausweis sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle20

E. Bauwesen[9]

1.

a.Prüfung von Baugesuchen und Entscheid über das Vorhaben (ohne Insertionskosten) 100 – 20 000 Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20 000 m 3 können Teilvolumen von je 20 000 m3 und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet werden. Bei Bauverweigerung erfolgt eine entsprechende Herabsetzung dieser Gebühren.

b.Rohbauabnahmen: die Hälfte gemäss Ziff. 1.a

c.Schlussabnahmen, einschliesslich Bezugsabnahmen: die Hälfte der Gebühr gemäss Ziff. 1.a

d.Sonstige Baukontrollen: höchstens die Gebühr gemäss Ziff. 1.a Kontrolle von Baukranen 100 – 2 500 2.

a.Gerüstkontrolle (Gebühr pro Gerüst) 100 – 800

b.

3.Betriebskontrollen für technische Anlagen sowie sonstige Kontrollen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens 100 – 10 000

4.Behördliche Anordnungen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens 100 – 5 000

F. Vormundschaftswesen[17] G. Gemeindeammänner[7]

Fr.

1.Amtliche Befunde

a.Grundgebühr 50 – 5000

b.Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit (pro Stunde) 80

2.Amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten Eintragung und Zustellung 20 – 40 zusätzliche Gänge je 5 – 10

3.[9] Beglaubigungen

a.Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 20 – 250 In der Regel ist eine Gebühr von Fr. 20 zu verrechnen.

b.Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Fotokopie 5 – 50 In der Regel sind für die erste oder einzige Seite A4 Fr. 20 zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstückes Fr. 5. Angefangene Seiten werden als volle berechnet.

4.Allgemeine Verbote Entgegennahme und Prüfung des Gesuches, inklusive eine Stunde Zeit, und Aufgabe der Publikationen (ohne Insertionskosten) 200 Mehrzeitentschädigung pro Stunde 80

5.Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie Zwangsvollstreckungen Entgegennahme des Auftrags 50 Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) 80

6.Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zürcherischen Gerichts Protokollierung und Zustellung 20 zusätzliche Gänge je 5

7.Freiwillige öffentliche Versteigerungen Fr.

a.Unter Leitung und Verantwortung des Gemeinde- ammanns aa. Entgegennahme des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen: für Fahrnis 80 – 200 für Grundstücke 200 – 600 bb. Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungs- protokoll (ohne Schreibgebühren): für den Steigerungsleiter (pro Stunde) 80 für Hilfspersonen (pro Stunde) 50 – 80 cc. Für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber (ohne Schreibgebühren): bei Fahrnisversteigerungen: 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen: 2,5‰ des Zuschlagspreises.

b.Unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns: aa. 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll bb. Fr. 80 pro Stunde und Person, für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, zuzüglich allfällige Auslagen. Ausserhalb der ordentlichen Bürozeit erhöht sich diese Gebühr auf Fr. 120.

H. Gastgewerbe[9]

1.Erteilung von Patenten für

a.Gastwirtschaften 100 – 1000

b.Kleinverkaufsbetriebe 50 – 500

c.Vorübergehend bestehende Betriebe 20 – 200

2.Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften

a.Dauernde Ausnahmen 500 – 2000

b.Jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen 300 – 1500

c.Vorübergehende Ausnahmen 100 – 500

I. Verwaltungsstrafverfahren[8]

Fr.

1.Spruchgebühr 20 – 300

2.Untersuchungsgebühr (nach Einsprache) 20 – 1500

3.Überweisungsgebühr (nach Einsprache) 20 – 70

§ 2.[8]

1

An Schreibgebühren werden verrechnet:

a.Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4 15 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung) 5 – 10 für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;

b.Für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite kopiert 3 gedruckt 7

c.Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert 1.50 gedruckt 3

d.Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen 7

e.Für Fotokopien je nach Auflage –.50 – 2

f.Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

2

Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

3

Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist.

4

Die Schreibgebühren sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen.

5

Erfolgt die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen und Beschlüsse durch eigene Angestellte der Gemeinde, so kann für die Zustellung ebenfalls die Portotaxe erhoben werden.

6

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse und Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch Gemeindepersonal vorgenommen werden, so kann dafür neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben werden.

§ 3.[6]

Die Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Bestimmungen oder die Gebührenansätze erlassen.

§ 4.

Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, welche die gebührenpflichtige Anordnung erlassen hat, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

§ 5.[9]

1

Bestimmt die Verordnung einen Gebührenrahmen, wird die Gebühr nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgelegt:

gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung,

objektive Bedeutung des Geschäftes,

Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung.

2

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

§ 6.[6]

1

Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

2

Entscheide von Gemeindebehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörde ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt.

§ 7.

Für die Auferlegung von Gebühren an zürcherische Amtsstellen, die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Beteiligten, die Leistung und den Erlass von Kostenvorschüssen und Kosten sowie für die Gewährung von Parteientschädigungen gelten die §§ 13–17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4].

§ 9.[6]

Die Gemeinden setzen die Anschluss- und Benutzungsgebühren für ihre Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der kantonalen Bestimmungen fest.

§ 10.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 22. Februar 1951.


[1] OS 42, 570 und GS IV, 485.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 175. 2. Heute: Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).

[5] Aufgehoben durch RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.

[6] Fassung gemäss RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.

[7] Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1989 (OS 50, 650). In Kraft seit 1. Januar 1990.

[8] Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).

[9] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 (OS 57, 114). In Kraft seit 1. Februar 2002.

[10] Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 (OS 58, 31). In Kraft seit 1. April 2003.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2005 (OS 60, 268; ABl 2005, 824). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[12] Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 338; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[13] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 338; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[14] Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1013; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[15] Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1013; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[16] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 615; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[17] Aufgehoben durch RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 615; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

681 – Versionen

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07901.01.201301.01.2018Version öffnen
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