Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Jura und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

(vom 25. April 1979)[1]

I.Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme, dass der Kanton Jura von Gesetzes wegen die Aufrechterhaltung der Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 16. Juli 1926 betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer vorgesehen hat, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Jura folgende Erklärung ab:

1.Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse zugunsten des Staates Jura, seiner Gemeinden und der in seinem Gebiete domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.

2.1 Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. 2 Es gilt solange, als der Kanton Jura Gegenrecht ausübt.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 47, 86 und GS IV, 542.

[2] LS 672. 601.

672.625 – Versionen

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