Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und Zürich betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Zwecke
(vom 30. August / 5. Oktober 1978)[1]
I.Mit dem Kanton Wallis wird folgende Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige und kirchliche Zwecke abgeschlossen:
1.Die Regierungen der Kantone Wallis und Zürich vereinbaren, dass Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten
a.des anderen Kantons,
b.der Gemeinden des anderen Kantons,
c.der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.
2.Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben.
3.Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
[1] OS 46, 900 und GS IV, 540.