Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke

(vom 15. November / 8. Dezember 1928)[1]

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Schenkers von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche sich die heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.


[1] OS 34, 167 und GS IV, 530.

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