Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 15./26. Mai 1926)[1]

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.


[1] OS 33, 270 und GS IV, 528.

672.611 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
091Version öffnen