Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
(vom 26. Mai / 10. August 1982)[1]
1.Die Regierungen der Kantone Zürich und Solothurn vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an
a.die Kantone und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen,
b.juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
2.Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagten Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3.Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
[1] OS 48, 470.