Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 2. April 1931)[1]

Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.


[1] OS 34, 438 und GS IV, 525.

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