Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

(vom 19./25. August 1987)[1]

Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren was folgt:

1.Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten:

a.des andern Kantons,

b.der Gemeinden des andern Kantons,

c.der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons gemacht werden, sind am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

2.1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. 2 Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.


[1] OS 50, 209.

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