Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

(vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927)[1]

I. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die ihm nach Art. 6 Ziff. 5 des Gesetzes vom 6. April 1919 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zustehende Befugnis, nach Kenntnisnahme des Schreibens der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 13. April 1926, auf den Antrag der Finanzdirektion,

gibt gegenüber der Regierung des Kantons Zürich ab die folgende Erklärung:

1.Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zugesichert für Zuwendungen:

a.an den Staat Zürich,

b.an die politischen Gemeinden des Kantons Zürich und deren Unterabteilungen,

c.an die Landeskirche des Kantons Zürich und ihre Kirchgemeinden,

d.an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts mit Sitz im Kanton Zürich.

2.Die unter Ziff. 1 genannten Steuersubjekte sind von Gesetzes wegen steuerfrei, ausgenommen die gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrechts; den letzteren wird vom Regierungsrat des Kantons Bern die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin zuerkannt.

3.Inhalt des Gegenrechts ist die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es wird in dem Umfang und so lange ausgeübt, als der Kanton Zürich Gegenrecht übt.

II. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Zürich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme der Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 16. Juli 1926 betreffend die Befreiung von der Erbschaftssteuer, gibt gegenüber der Regierung des Kantons Bern folgende Erklärung ab:

1.Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse zugunsten des Staates Bern, seiner Gemeinden und der in seinem Gebiet domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.

2.1 Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. 2 Es gilt so lange, als der Kanton Bern Gegenrecht übt.


[1] OS 33, 501 und GS IV, 521.

672.601 – Versionen

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