Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern

(vom 21. November / 4. Dezember 1990)[1]

I.Mit dem Kanton Thurgau wird folgende Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern abgeschlossen:

1.Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren, juristischen Personen, die ausschliesslich öffentliche, religiöse oder gemeinnützige Zwecke verfolgen oder der sozialen Fürsorge dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz haben, oder im anderen Kanton erfüllt werden.

2.Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben.

3.Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

II.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 330.

672.119 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
00001.04.2009Version öffnen