Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
I.Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen vereinbaren, den in beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, deren Vermögen und Einkünfte unmittelbar öffentlichen Zwecken, der sozialen Fürsorge oder gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllt werden.
II.Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1956 in Kraft; auf diesen Zeitpunkt wird die frühere Vereinbarung vom 18. Dezember 1945 / 10. Januar 1946 aufgehoben.
III.Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.