Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge-Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen

(vom 19. November / 18. Dezember 1953)[1]

1.Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt fest, dass gemäss § 16 lit. f und § 137 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 Personalfürsorge-Einrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt, die dem Personal eines Unternehmens dienen, das im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unterhält, im Kanton Zürich von der Ertrags- und Kapitalsteuer des Staates und der Gemeinden befreit sind. Die Steuerpflicht für die Grundsteuern der Gemeinden (Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer und Handänderungssteuer) bleibt vorbehalten.

2.Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stellt fest, dass auf Grund von § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 und § 2 der Steuerreglemente der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen vom 31. März 1950 und 23. Oktober 1952 Personalfürsorge-Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich, die dem Personal eines Unternehmens dienen, das im Kanton Basel-Stadt eine Betriebsstätte unterhält, von der Vermögenssteuer des Kantons Basel-Stadt und der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen befreit sind. Die Steuerpflicht für die Gebäude- und Liegenschaftensteuer der Gemeinde Bettingen bleibt vorbehalten.


[1] OS 39, 399 und GS IV, 519.

[2] 631. 1.

672.111 – Versionen

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