Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern

(vom 12. Juli / 18. August 1949)[1]

Die Regierungen der Kantone Zug und Zürich vereinbaren, juristischen Personen, welche ausschliesslich öffentliche, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen oder der sozialen Fürsorge dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.


[1] OS 38, 321 und GS IV, 518.

672.108 – Versionen

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00001.04.2009Version öffnen