Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern

(vom 17. Juli / 13. August 1947)[1]

Die Regierungen der Kantone Bern und Zürich vereinbaren, den in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, deren Vermögen und Einkünfte der sozialen Fürsorge oder gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllt werden.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.


[1] OS 37, 749 und GS IV, 517.

672.101 – Versionen

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00001.04.2009Version öffnen