Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)[3]

(vom 26. Mai 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959[2]

Zuständigkeit

§ 1.

1

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie Veranlagungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)[2] ist die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung des Amtes für Militär und Zivilschutz.

2

Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG[2] sind die Steuerrekurskommissionen*.

Amtshilfe der Gemeinden

§ 3.

Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere:

a.Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,

b.Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,

c.Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.

Amtshilfe des Steueramtes

§ 4.

1

Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a.die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,

b.das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,

c.die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer. * Heute: Steuerrekursgericht.

2

Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.

Inkraftsetzung

§ 5.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 26. Oktober 1988 aufgehoben.


[1] OS 59, 142.

[2] SR 661.

[3] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

634.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07001.07.2010Version öffnen
06901.07.201001.07.2010Version öffnen
04501.07.200401.07.2010Version öffnen
01701.07.2004Version öffnen
01331.03.1997Version öffnen
00031.03.1996Version öffnen