Verordnung über den Wehrpflichtersatz[5]

(vom 26. Oktober 1988)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz vom 12. Juni 1959[2]

§1.[4]

Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe obliegen der Wehrpflichtersatzverwaltung.

§ 4.

Die Bundessteuer-Rekurskommission amtet als kantonale Rekurskommission für den Wehrpflichtersatz.

§ 5.

Die Amtshilfe der Gemeinden an die Wehrpflichtersatzbehörden umfasst insbesondere:

a)Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes;

b)Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen an den Sektionschef der Gemeinde;

c)Meldung von Erbfällen an die Wehrpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.

§ 6.

Das kantonale Steueramt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a)die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer;

b)das Ergebnis von Zwischenveranlagungen und Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;

c)die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer. Das kantonale Steueramt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Militärpflichtersatz vom 25. August 1960 aufgehoben.


[1] OS 50, 508.

[2] SR 661.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 1996 (OS 53, 330). In Kraft seit 1. April 1996.

[4] Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 1996 (OS 53, 330). In Kraft seit 1. April 1996.

[5] Fassung gemäss RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 86). In Kraft seit 1. Januar 1997.

634.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07001.07.2010Version öffnen
06901.07.201001.07.2010Version öffnen
04501.07.200401.07.2010Version öffnen
01701.07.2004Version öffnen
01331.03.1997Version öffnen
00031.03.1996Version öffnen