Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

(vom 13. März 1952)1 Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1951 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen5

und Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1943 / 31. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer4 , beschliesst:

Rückerstattung

§ 1.

Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern, dessen Rückerstattung oder Verrechnung beim Kanton verlangt werden kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.

Verfahren

§ 2.

Soweit das Bundesrecht oder die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen, werden die im Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 19512

und in der Vollziehungsverordnung vom 26. November 19513

enthaltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.

Antrag

§ 3.

Der Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes ist vom Anspruchsberechtigten zusammen mit den Originalabrechnungen über den Steuerrückbehalt oder einem gleichwertigen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen.

Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen folgenden Kalenderjahr beantragt werden.

Bei Tod, Wegreise ins Ausland oder Konkurs kann die Rückerstattung schon im Jahre der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen beantragt werden.

Die Rückerstattung ist in allen Fällen vor Ende des dritten auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres zu beantragen.

Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kantonalen Steueramt auf Verlangen unentgeltlich abgegeben. Soweit er dem kantonalen Steueramt bekannt ist, wird ihm das Formular von Amtes wegen zugestellt.

Register

§ 4.

Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätzlichen Steuerrückbehalt.

Entscheid

§ 5.

Das kantonale Steueramt entscheidet über den Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes.

Von dem aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller kann das kantonale Steueramt eine Bescheinigung darüber verlangen, dass der zur Rückerstattung angemeldete zusätzliche Steuerrückbehalt am früheren Wohnort nicht schon zurückerstattet oder verrechnet worden ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so wird der Antrag abgewiesen.

Mitteilung des Entscheides

§ 6.

Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so überweist es den zurückzuerstattenden Betrag mit der Mitteilung, dass dem Antrag entsprochen worden ist.

Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag nicht oder nur teilweise, so teilt es dem Antragsteller den Entscheid mit Begründung mit.

Einsprache

§ 7.

Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache beim kantonalen Steueramt erheben.

Das kantonale Steueramt fällt den Einspracheentscheid.

Beschwerde

§ 8.

Gegen den Einspracheentscheid kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der Rekurskommission I erheben.

Die Beschwerde ist beim kantonalen Steueramt einzureichen.

Auszahlung

§ 9.

Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse ausbezahlt.

Im Konkursfall oder bei anderer Gefährdung des Steueranspruches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

Wiedereinzug

§ 10.

Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt zurückerstatteter Beträge durch.

Strafverfolgung

§ 11.

Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde beantragt das kantonale Steueramt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

Aktenaufbewahrung

§ 12.

Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt.

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Kraft6.


[1] OS 39, 30 und GS IV, 479.

[2] 631. 1.

[3] 631. 11.

[4] Siehe heute SR 642. 211.

[5] SR 672. 933. 61.

[6] Vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement genehmigt am 31. März 1952.

634.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08301.01.2014Version öffnen
07001.08.201001.01.2014Version öffnen
04401.04.200401.08.2010Version öffnen
00031.03.2004Version öffnen