Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung

(vom 7. Dezember 1967)[1]

I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anwendbares Recht

§ 1.

Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Antrag auf Steueranrechnung

§ 2.[2]

Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

Entscheid

§ 3.

1

Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet das kantonale Steueramt.[3]

2

Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen

§ 4.

1

Der Entscheid über die pauschale Steueranrechnung kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch den Kanton.

2

Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Beschwerden die kantonalen Steuerrekurskommissionen.[3]

Berechnung des Maximalbetrags

§ 4 a.[3]

1

Der Maximalbetrag für die pauschale Steueranrechnung wird berechnet:

a.bei natürlichen Personen unter Vorbehalt des Bundesrechts aufgrund eines kantonalen Anrechnungstarifs,

b.bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Massgabe des Bundesrechts.

2

Die Finanzdirektion legt den kantonalen Anrechnungstarif (mit Grundtarif, Verheiratetentarif und Elterntarif) fest. Sie berücksichtigt dabei die durchschnittliche kantonale und kommunale Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuer und mit Einschluss der Bundessteuer.

3

Der Anrechnungstarif wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung unterbreitet.

Rückerstattung

§ 5.

1

Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse ausbezahlt.[3]

2

In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung

§ 6.[3]

Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anteil des Bundes

§ 7.[2]

Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.

Anteil des Kantons und der Gemeinde

§ 8.[2]

Kanton und Gemeinde, in der der Antragsteller zu Beginn der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war, übernehmen ihre Betreffnisse entsprechend dem für Staatssteuer und Gemeindesteuern geltenden Steuerfuss unter Ausschluss der Kirchensteuer.

Abrechnung

§ 9.

1

Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.[3]

2

Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.[2]

III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.


[1] OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[3] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

634.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08301.01.201401.01.2020Version öffnen
07001.08.201001.01.2014Version öffnen
04601.07.200401.08.2010Version öffnen
03430.06.2004Version öffnen
00030.09.2001Version öffnen