Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung

(vom 7. Dezember 1967)[1]

I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anwendbares Recht

§ 1.

Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Antrag auf Steueranrechnung

§ 2.[3]

Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

Entscheid

§ 3.

Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet die Dienstabteilung Wertschriftenbewertung[4] des kantonalen Steueramtes.

Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen

§ 4.

Der Entscheid über die pauschale Steueranrechnung kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch den Kanton.

Über Einsprachen entscheidet die Dienstabteilung Wertschriftenbewertung[4] des kantonalen Steueramtes, über Beschwerden die kantonalen Steuerrekurskommissionen[4], in letzter Instanz das Bundesgericht.[3]

Berechnung des Maximalbetrags

§ 4 a.[2]

Der Maximalbetrag für die pauschale Steueranrechnung wird berechnet:

a)bei natürlichen Personen unter Vorbehalt des Bundesrechts auf Grund eines kantonalen Anrechnungstarifs,

b)bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Massgabe des Bundesrechts. Der kantonale Anrechnungstarif (mit Grund- und Verheiratetentarif) wird unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuer und mit Einschluss der Bundessteuer, durch die Finanzdirektion festgelegt. Der Tarif ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Rückerstattung

§ 5.

Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung der Dienstabteilung Wertschriftenbewertung[4] durch die Staatskasse ausbezahlt.

In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung

§ 6.

Die Dienstabteilung Wertschriftenbewertung[4] führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anteil des Bundes

§ 7.[3]

Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.

Anteil des Kantons und der Gemeinde

§ 8.[3]

Kanton und Gemeinde, in der der Antragsteller zu Beginn der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war, übernehmen ihre Betreffnisse entsprechend dem für Staatssteuer und Gemeindesteuern geltenden Steuerfuss unter Ausschluss der Kirchensteuer.

Abrechnung

§ 9.

Die Dienstabteilung Wertschriftenbewertung[4] ermittelt auf Grund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.

Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt auf Grund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.[3]

III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.


[1] OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[3] Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[4] Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 174). In Kraft seit 1. Juli 2004.

634.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08301.01.201401.01.2020Version öffnen
07001.08.201001.01.2014Version öffnen
04601.07.200401.08.2010Version öffnen
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