Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern[5]

(vom 7. Dezember 1967)[1]

I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anwendbares Recht

§ 1.[5]

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträgen und Renten wird nach Massgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des Bundesrechts durchgeführt.

Antrag auf Steueranrechnung

§ 2.[2]

Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

Entscheid

§ 3.

1

Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet das kantonale Steueramt.[3]

2

Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen

§ 4.

1

Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch das kantonale Steueramt.[5]

2

Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Beschwerden das Steuerrekursgericht.[4]

Rückerstattung

§ 5.

1

Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse ausbezahlt.[3]

2

In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung

§ 6.[3]

Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anteil des Bundes

§ 7.[2]

Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.

Anteil des Kantons und der Gemeinde

§ 8.[5]

Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, übernehmen ihre Betreffnisse

a.für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der Kirchensteuer,

b.für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kirchensteuer.

Abrechnung

§ 9.

1

Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.[3]

2

Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.[2]

III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.


[1] OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.

[3] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

[4] Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[5] Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2020.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2020.

634.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08301.01.201401.01.2020Version öffnen
07001.08.201001.01.2014Version öffnen
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