Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

(vom 17. Dezember 1997)[1]

I. Behörden

Organisation

§ 1.

1

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer wird dem kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und den Rekurskommissionen übertragen.

2

Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2].

Kantonales Steueramt

§ 2.

1

Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig für:

a.den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare,

b.die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,

c.die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

2

Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2], auch den Gemeindesteuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.

Gemeindesteuerämter

§ 3.

Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.

Rekurskommissionen

§ 4.

Die Rekurskommissionen amten nach Massgabe ihrer Zuständigkeit für die Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern als kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.

II. Rückerstattung durch Verrechnung

Grundsatz

§ 5.

Unterliegt der Antragsteller am 1. Januar des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Kalenderjahres aufgrund persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons, wird der Rückerstattungsanspruch mit den Staats- und Gemeindesteuern der an diesem Tag beginnenden Steuerperiode verrechnet.

Ausnahme

§ 6.

1

Der Rückerstattungsanspruch wird, gegebenenfalls zusammen mit demjenigen des vorangegangenen Jahres, mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet:

a.bei Wegzug im Fälligkeitsjahr in eine andere zürcherische Gemeinde,

b.bei Heirat im Fälligkeitsjahr,

c.bei Scheidung oder Trennung in dem auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahr,

d.bei Beendigung der Steuerpflicht im Fälligkeitsjahr durch Tod oder Wegzug ins Ausland.

2

Der überlebende Ehegatte kann die Anwendung von Absatz 1 auch auf seinen Rückerstattungsanspruch verlangen.

Eintritt der Mündigkeit

§ 7.

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.

Antrag

§ 8.

1

Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2] für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode einzureichen.

2

Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.

Zeitpunkt der Verrechnung

a. Rückerstattungsanspruch gemäss Antrag

§ 9.

Der Rückerstattungsanspruch wird gutgeschrieben:

a.in den Fällen gemäss § 5 per 30. Juni des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres; wird der Antrag auf Rückerstattung nach diesem Datum eingereicht, erfolgt die Gutschrift am Tag des Eingangs,

b.in den Fällen gemäss § 6 ebenfalls am Tag, der sich nach lit. a ergibt; wird jedoch die Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode vor dem 30. Juni des folgenden Jahres zugestellt, erfolgt die Gutschrift mit Datum der Schlussrechnung.

b. Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung

§ 10.

Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Differenz zu korrigieren:

a.bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Gutschrift,

b.bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.

Rückerstattung in bar

§ 11.

1

Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.

2

Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.

3

Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

4

§§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2] sind sinngemäss anwendbar.

Entscheid über den Rückerstattungsanspruch

§ 12.

1

Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.

2

Der Entscheid wird eröffnet

a.mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode,

b.mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungsentscheid zugestellt wird.

3

Die Eröffnung kann ausnahmsweise auch mit dem Einschätzungsentscheid für die auf das Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode erfolgen.

Verfahrensvorschriften

§ 13.

Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[2] sinngemäss anwendbar.

Besonderer Entscheid

a. Vorbehalt eines besonderen Entscheids

§ 14.

Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.

b. Einsprache und Beschwerde

§ 15.

1

Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt.

2

Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids bei der kantonalen Rekurskommission einzureichen.

III. Vorzeitige Rückerstattung

Grundsatz

§ 16.

Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Absatz 3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[3] zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich der §§ 6 und 18 Abs. 2, in bar.

Zuständigkeit

§ 17.

1

Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.

2

Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.

Vollzug

§ 18.

1

Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.

2

Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

Kürzungsverfahren

§ 19.

1

Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

2

Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.[5]

V. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20.

1

Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 findet noch Anwendung auf Rückerstattungsansprüche für:

a.die Fälligkeitsjahre bis und mit 1997,

b.das Fälligkeitsjahr 1998, soweit eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zulässig ist.

2

Auch in den Fällen gemäss Absatz 1 gilt für das Verfahren nach dem 1. Januar 1999 § 13.

3

Vorbehältlich von Absatz 1 lit. b gilt für den Antrag bezüglich der Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 1998 die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung gemäss § 274 Absatz 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2].

Inkrafttreten

§ 21.

1

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund[4] am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 54, 548.

[2] LS 631. 1.

[3] SR 642. 21.

[4] Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.

[5] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

634.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09501.01.2017Version öffnen
08301.01.201401.01.2017Version öffnen
07901.01.201301.01.2014Version öffnen
07001.08.201001.01.2013Version öffnen
02301.08.2010Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen