Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(vom 17. Dezember 1997)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Behörden
Organisation
Kantonales Steueramt
Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig für:
a.den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare,
b.die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
c.die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Gemeindesteuerämter
Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.
Steuerrekursgericht
Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.
II. Rückerstattung durch Verrechnung
Steuern zur Verrechnung
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
Eintritt der Mündigkeit
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit[6] vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen.
Antrag
Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997[2] für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode einzureichen.
Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
Zeitpunkt der Verrechnung
a. Rückerstattungsanspruch gemäss Antrag
Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
b. Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung
Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Differenz zu korrigieren:
a.bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Gutschrift,
b.bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.
Rückerstattung in bar
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.
Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
Entscheid über den Rückerstattungsanspruch
Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
Der Entscheid wird eröffnet
a.mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode,
b.mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungsentscheid zugestellt wird.
Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[2] sinngemäss anwendbar.
Besonderer Entscheid
a. Vorbehalt eines besonderen Entscheids
Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.
b. Einsprache und Beschwerde
Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kantonale Steueramt.
III. Vorzeitige Rückerstattung
Grundsatz
Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich von § 18 Abs. 2, in bar.
Zuständigkeit
Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.
Vollzug
Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.
Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
Kürzungsverfahren
Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.
V. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015
(OS 71, 96)1
Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:
a.die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
b.die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen Fassung ergibt. 2 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.
[1] OS 54, 548.
[2] LS 631. 1.
[3] SR 642. 21.
[4] Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
[5] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
[6] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[7] Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[8] Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[9] Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.