Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(vom 4. November 1998)[1]
A.[13]
B. Behörden
I. Allgemeine Bestimmungen
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und Erlassbehörde
Das Steueramt ist:
a.kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) ,
b.Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.
Organe
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird folgenden Organen übertragen:
a.dem Steueramt mit seinen Divisionen, Dienstabteilungen und Gruppen,
b.den Gemeindesteuerämtern,
c.[10] dem Steuerrekursgericht,
d.dem Verwaltungsgericht,
e.der Finanzdirektion.
Organisation und Verfahren
Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.
II. Steueramt
Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung kommen zu:
a.die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),
b.der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,
c.der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen,
d.die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer.
Dienstabteilung Bundessteuer
Der Dienstabteilung Bundessteuer[7] kommen zu:
a.die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung,
b.die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG),
c.[8]
d.[10] die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art. 141 Abs. 1 DBG),
e.der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG),
f.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens und die Veranlagung der Steuer für natürliche Personen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG),
g.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die direkte Bundessteuer und ab Kalenderjahr 2000 auch für die Staats- und Gemeindesteuern bei juristischen Personen,
h.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG),
i.[13]
j.[13]
k.der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG),
l.[13]
m.der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG),
n.der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG),
o.die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG),
p.die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag (Art. 17 Abs. 2 QStV ),
q.die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG),
r.die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG),
s.[9] die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
Gruppe Bezugsdienste
Der Gruppe Bezugsdienste kommen zu:
a.der Entscheid über einen Steuererlass; vorbehalten bleibt § 10 lit. g,
b.die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG).
Der Gruppe Bezugsdienste können weitere Aufgaben im Bereiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.
Divisionen und Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer
Den Divisionen und der Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer kommen zu:
a.[9] die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),
b.[9] die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),
c.die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG),
d.die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),
e.[10] die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.
Dienstabteilung Spezialdienste
Der Dienstabteilung Spezialdienste[7] kommen zu:
a.die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG),
b.die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG),
c.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 und 179 Abs. 1 DBG),
d.[7] die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersuchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechtsmittel.
Dienstabteilung Recht
Der Dienstabteilung Recht kommen zu:
a.der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln,
b.[10] die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG),
c.die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.
Dienstabteilung Quellensteuer
Der Dienstabteilung Quellensteuer[7] kommen zu:
a.der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen,
b.die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I und II[3],
c.die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art. 85 Abs. 2 DBG),
d.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG),
e.die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG),
f.die Erstellung der jährlichen Abrechnungen über die Quellensteuern (Art. 89 und 101 DBG),
g.[12] der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern.
h.[13]
Übrige Dienstabteilungen
Die Dienstabteilungen Wertschriften und Logistik sowie die Gruppe Inspektorat stehen der Dienstabteilung Bundessteuer und den Divisionen einschliesslich der Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direkten Bundessteuer zur Verfügung.
III. Gemeinden
Zuständigkeit
Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:
a.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,
b.die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland,
c.die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfaktoren natürlicher Personen an die Dienstabteilung Bundessteuer ,
d.die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes,
e.die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes,
f.die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisungen der Dienstabteilung Bundessteuer ,
g.die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG),
h.die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I und II[3].
IV. Rechtsmittelinstanzen[7]
Steuerrekursgericht
Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass.
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
Rechtsmittelverfahren bei Steuererlass
Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirektion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG).
C. Ordentliches Veranlagungsverfahren
I. Vorbereitungsverfahren
Register
Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Dienstabteilung Bundessteuer[7] erstellt.
Meldepflicht der Grundbuchämter
Die Grundbuchämter melden der Dienstabteilung Bundessteuer[7] den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.
II. Steuererklärung
Öffentliche Aufforderung
Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.
Zustellung der Formulare
Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:
a.den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz im Kanton haben, durch die Gemeindesteuerämter,
b.den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, durch die Dienstabteilung Bundessteuer ,
c.allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die Dienstabteilung Bundessteuer .
Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.
Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.
III. Veranlagung
Eröffnung der Veranlagung
Die Dienstabteilung Bundessteuer, die Division, die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge).
IV. Einsprache
Verfahren und Register
Einsprachen sind bei den Zentralen Diensten der Dienstabteilung Logistik einzureichen.
Die Zentralen Dienste führen das Register über die Einsprachen und übermitteln sie der zuständigen Division zur Prüfung und Entscheidung.
Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt diese die erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache an die Dienstabteilung Bundessteuer zur Weiterleitung an das Steuerrekursgericht (Art. 132 Abs. 2 DBG).[10]
Einspracheentscheid
Die Dienstabteilung Bundessteuer, die Division oder die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher.
Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG).
D.[8]
§§ 23 und 24.[8]
E. Quellensteuern
Verfahren
Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).
F. Steuerbezug
Bezugsbehörde
Die direkte Bundessteuer wird durch die Dienstabteilung Bundessteuer[7] bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.
Aufforderung zur Zahlung
Die Dienstabteilung Bundessteuer[7] gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Zahlstellen
Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Eintrag im Grundbuch
Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Dienstabteilung Bundessteuer[7] vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
Löschung einer Firma im Handelsregister
Das Handelsregisteramt gibt der Dienstabteilung Bundessteuer[7] von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
G. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004
(OS 59, 170)
Geschäfte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor der Bundessteuer-Rekurskommission hängig sind, werden von den Steuerrekurskommissionen weiterbearbeitet.
Der zweistufige Instanzenzug gemäss §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 gilt ab der Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2001 endet. Für Beschwerden gegen Veranlagungen für frühere Steuerperioden sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.
Der einstufige Instanzenzug gemäss § 14 Abs. 2 gilt für Nachsteuer- und Bussenverfahren, die entweder die Steuerperioden ab 2001 oder sowohl solche als auch frühere Steuerperioden betreffen. Soweit Verfahren ausschliesslich Steuerperioden vor 2001 zugrunde liegen, sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. August 2013
(OS 68, 381)
Für Geschäfte betreffend Sicherstellung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor dem Steuerrekursgericht hängig sind, bleibt das Steuerrekursgericht zuständig.
[1] OS 54, 808.
[2] LS 631. 41.
[3] LS 631. 42.
[4] SR 642. 11.
[5] SR 642. 118. 2.
[6] Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
[7] Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.
[9] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 469; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
[10] Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 381; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[11] Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[12] Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[13] Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.