Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(vom 4. November 1998)[1]

A. Besteuerung der natürlichen Personen

Zeitliche Bemessung

§ 1.

1

Die direkte Bundessteuer wird ab Steuerperiode 1999 in Anwendung der Art. 41 und 208 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 / 9. Oktober 1998[4] (DBG) veranlagt und erhoben.

2

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach Art. 40 und 42 ff. DBG[4] ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Es finden jedoch die Abzüge und Tarife nach Art. 208 ff. DBG[4] Anwendung.

3

Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG[4] werden von den für die Steuerperioden 1999 und 2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen.

B. Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

§ 2.[7]

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG[4] ist das Steueramt mit seinen Fachstäben, Divisionen und Dienstabteilungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Organe

§ 3.[7]

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den folgenden Organen übertragen:

a.dem Steueramt und seinen Fachstäben, Divisionen und Dienstabteilungen,

b.den Gemeindesteuerämtern,

c.den Steuerrekurskommissionen,

d.dem Verwaltungsgericht.

Organisation und Verfahren

§ 4.[7]

Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, der Steuerrekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.

II. Steueramt

Geschäftsleitung und Fachstäbe

§ 5.

1

Der Geschäftsleitung kommen zu:

a.die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG ),

b.der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,

c.der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen,

d.die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer.

2

Die Geschäftsleitung kann Aufgaben auf die Fachstäbe und die Dienstabteilung Inspektorat übertragen.[6]

Dienstabteilung Bundessteuer

§ 6.

Der Dienstabteilung Bundessteuer[7] kommen zu:

a.die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung,

b.die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG ),

c.[8]

d.[7] die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide bei den Steuerrekurskommissionen (Art. 141 Abs. 1 DBG ),

e.der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG ),

f.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens und die Veranlagung der Steuer für natürliche Personen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG ),

g.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die direkte Bundessteuer und ab Kalenderjahr 2000 auch für die Staats- und Gemeindesteuern bei juristischen Personen,

h.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG ),

i.die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission und die Vertretung des Kantons in dieser Kommission, einschliesslich der Vertretung in Quellensteuerfällen (Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG ),

j.[9] der Entscheid über den Erlass von Steuerbeträgen bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe,

k.der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG ),

l.die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG ),

m.der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG ),

n.der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG ),

o.die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG ),

p.die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag (Art. 17 Abs. 2 QStV ),

q.die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG ),

r.die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG ),

s.[9] die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.

Divisionen und Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer

§ 7.[7]

Den Divisionen und der Dienstabteilung Inventarkontrolle/ Erbschaftssteuer kommen zu:

a.[9] die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG ),

b.[9] die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapitalanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG ),

c.die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ),

d.die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG ),

e.die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor den Steuerrekurskommissionen.

Dienstabteilung Spezialdienste

§ 8.

Der Dienstabteilung Spezialdienste[7] kommen zu:

a.die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG ),

b.die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG ),

c.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 und 179 Abs. 1 DBG ),

d.[7] die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersuchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechtsmittel.

Dienstabteilung Recht

§ 9.[7]

Der Dienstabteilung Recht kommen zu:

a.der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG ) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln,

b.[9] die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Steuerrekurskommissionen beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG ) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art. 146 DBG[4]),

c.die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.

Dienstabteilung Quellensteuer

§ 10.

Der Dienstabteilung Quellensteuer[7] kommen zu:

a.der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen,

b.die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I und II[3],

c.die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art. 85 Abs. 2 DBG ),

d.der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG ),

e.die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG ),

f.die Erstellung der jährlichen Abrechnungen über die Quellensteuern (Art. 89 und 101 DBG ),

g.die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 DBG ),

h.[9] der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe.

Übrige Dienstabteilungen

§ 11.[9]

Die Dienstabteilungen Wertschriften und Logistik sowie die Gruppe Inspektorat stehen der Dienstabteilung Bundessteuer und den Divisionen einschliesslich der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direkten Bundessteuer zur Verfügung.

III. Gemeinden

Zuständigkeit

§ 12.[9]

Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:

a.die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,

b.die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland,

c.die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfaktoren natürlicher Personen an die Dienstabteilung Bundessteuer ,

d.die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes,

e.die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes,

f.die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisungen der Dienstabteilung Bundessteuer ,

g.die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG ),

h.die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I und II[3].

IV. Rechtsmittelinstanzen[7]

Steuerrekurskommissionen

§ 13.[7]

1

Die Steuerrekurskommissionen sind erste Beschwerdeinstanz.

2

Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass.[9]

Verwaltungsgericht

§ 14.[7]

1

Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.

2

Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen sowie Steuererlass ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.[9]

C. Ordentliches Veranlagungsverfahren

I. Vorbereitungsverfahren

Register

§ 15.

Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Dienstabteilung Bundessteuer[7] erstellt.

Meldepflicht der Grundbuchämter

§ 16.

Die Grundbuchämter melden der Dienstabteilung Bundessteuer[7] den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.

II. Steuererklärung

Öffentliche Aufforderung

§ 17.

Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Zustellung der Formulare

§ 18.

Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:

a.den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz im Kanton haben, durch die Gemeindesteuerämter,

b.den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, durch die Dienstabteilung Bundessteuer ,

c.allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die Dienstabteilung Bundessteuer .

Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

§ 19.

1

Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.

2

Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.

III. Veranlagung

Eröffnung der Veranlagung

§ 20.[9]

Die Dienstabteilung Bundessteuer, die Division, die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge).

IV. Einsprache

Verfahren und Register

§ 21.[9]

1

Einsprachen sind bei den Zentralen Diensten der Dienstabteilung Logistik einzureichen.

2

Die Zentralen Dienste führen das Register über die Einsprachen und übermitteln sie der zuständigen Division zur Prüfung und Entscheidung.

3

Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt diese die erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache an die Dienstabteilung Bundessteuer zur Weiterleitung an die Steuerrekurskommissionen (Art. 132 Abs. 2 DBG[4]).

Einspracheentscheid

§ 22.[7]

1

Die Dienstabteilung Bundessteuer, die Division oder die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher.

2

Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG[4]).

D.[8]

§§ 23 und 24.[8]

E. Quellensteuern

Verfahren

§ 25.

Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG[4]).

F. Steuerbezug

Bezugsbehörde

§ 26.

Die direkte Bundessteuer wird durch die Dienstabteilung Bundessteuer[7] bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.

Aufforderung zur Zahlung

§ 27.

Die Dienstabteilung Bundessteuer[7] gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG[4]).

Zahlstellen

§ 28.[9]

Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG[4]).

Eintrag im Grundbuch

§ 29.

1

Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Dienstabteilung Bundessteuer[7] vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG[4]).

2

Die Dienstabteilung Bundessteuer[7] bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG[4]).

Löschung einer Firma im Handelsregister

§ 30.

1

Das Handelsregisteramt gibt der Dienstabteilung Bundessteuer[7] von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG[4]).

2

Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregister erst löschen, wenn ihm die Dienstabteilung Bundessteuer[7] angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG[4]).

Abrechnung

§ 31.

Die Dienstabteilung Bundessteuer[7] schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.

G. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 34.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004

(OS 59, 170)

1

Geschäfte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision vor der Bundessteuer-Rekurskommission hängig sind, werden von den Steuerrekurskommissionen weiterbearbeitet.

2

Der zweistufige Instanzenzug gemäss §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 gilt ab der Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2001 endet. Für Beschwerden gegen Veranlagungen für frühere Steuerperioden sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.

3

Der einstufige Instanzenzug gemäss § 14 Abs. 2 gilt für Nachsteuerund Bussenverfahren, die entweder die Steuerperioden ab 2001 oder sowohl solche als auch frühere Steuerperioden betreffen. Soweit Verfahren ausschliesslich Steuerperioden vor 2001 zu Grunde liegen, sind die Steuerrekurskommissionen als einzige Beschwerdeinstanz zuständig.


[1] OS 54, 808.

[2] LS 631. 41.

[3] LS 631. 42.

[4] SR 642. 11.

[5] SR 642. 118. 2.

[6] Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.

[7] Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 469; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

634.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12501.06.2024Version öffnen
11101.01.202101.06.2024Version öffnen
09401.10.201601.01.2021Version öffnen
09101.01.201601.10.2016Version öffnen
08301.01.201401.01.2016Version öffnen
07001.08.201001.01.2014Version öffnen
04601.10.200401.08.2010Version öffnen
02301.10.2004Version öffnen
00831.12.1998Version öffnen
00031.12.1994Version öffnen