Gesetz über die Besteuerung der Geldspielapparate
(vom 10. Juni 1990)[1]
A. Steuerpflicht und Steuerbemessung
Gegenstand der Steuer
Gegenstand der Steuer sind Spielapparate, die Geld- oder Warengewinne ermöglichen und in Spielsalons oder Gastwirtschaftsräumen betrieben werden.
Steuerbemessung
Auf dem Betrieb der Spielapparate wird pro Apparat eine von der Gemeinde festgesetzte monatliche Pauschalsteuer erhoben.
Die Pauschalsteuer beträgt 2,5% der geschätzten durchschnittlichen Einwürfe in die Spielapparate, welche in der Gemeinde betrieben werden.
Sie wird für Apparate in Spielsalons und für solche in Gastwirtschaftsräumen unterschiedlich festgesetzt und beträgt für Spielapparate in Spielsalons mindestens Fr. 350 und für solche in Gastwirtschaftsräumen mindestens Fr. 200.
B. Verfahren
Zuständigkeit
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der vom Gemeinderat bezeichneten Behörde.
Aufsichtsbehörde ist die Finanzdirektion.
Pflichten des Steuerpflichtigen
1. Anmeldung
Der Steuerpflichtige hat die Inbetriebnahme von Spielapparaten in Gastwirtschaftsräumen spätestens innert Monatsfrist der Standortgemeinde zu melden.
Die Anzahl der in Spielsalons betriebenen Spielapparate hat der Steuerpflichtige jeweils innert zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats der Standortgemeinde zu melden.
2. Auskunftsund Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige und der Aufsteller haben den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, ihnen in die Unterlagen über die Einnahmen aus dem Betrieb von Spielapparaten Einsicht zu gewähren und auf Verlangen für die Öffnung der Apparate besorgt zu sein.
3. Ablieferung der Steuer
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuer innert der von der Gemeinde festgesetzten Frist abzuliefern.
Bei verspäteter Ablieferung der Steuer sind ohne Mahnung Verzugszinsen von 5% geschuldet.
Verjährung
Die Steuer verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist.
Nachsteuer und Strafbestimmungen
Erweist sich eine rechtskräftige Einschätzung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche den Steuerbehörden nicht bekannt waren, als unvollständig, oder ergibt sich, dass eine Einschätzung wegen Verletzung der Anmeldepflicht zu Unrecht unterblieben ist, wird die zu wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über Steuerwiderhandlung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug gelten sinngemäss.
Nachsteuer, Busse und Strafsteuer werden von der Gemeinde festgesetzt und bezogen.
Rekurs
Gegen Entscheide der Gemeinde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der vom Regierungsrat bezeichneten Steuerrekurskommission erheben.
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern werden sinngemäss angewendet.
C. Schlussbestimmungen
Anpassung an die Teuerung
Der Regierungsrat kann die Beträge gemäss § 4 Abs. 3 Änderungen des Geldwertes anpassen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um mindestens 10% erhöht hat.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[4].
[1] OS 51, 201.
[2] 935. 32.
[3] Heute durch § 7 a des Unterhaltungsgewerbegesetzes (935. 32) überholt.
[4] In Kraft seit 1. 2. 1991, mit Ausnahme von § 14.
[5] Text siehe OS 51, 201.