Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts- und Schenkungssteuern

(vom 15. August 2003)[1]

Die Finanzdirektion verfügt:

I.Der Vergütungszins für vorzeitig bezahlte Steuern, der Zins für Steuerrückerstattungen, der Verzugszins, der Ausgleichszins für die unterlassene oder verspätete Abgabe der Schenkungssteuererklärung sowie der Nachsteuerzins entsprechen mit Wirkung ab 1. Januar 1999 dem jeweils mit Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern massgeblich erklärten Zinssatz.

II.Ein Verzugszins oder Ausgleichszins wird nicht erhoben, wenn der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Zins weniger als Fr. 100 beträgt. Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf Nachsteuern.

III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 58, 193.

632.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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