632.111 Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts- und Schenkungssteuern

(vom 12. Oktober 1995)1 Die Finanzdirektion verfügt:

I.Der Vergütungszins für vorzeitig bezahlte Steuern wird mit Wirkung ab 1. Januar 1996 auf 3,5% festgesetzt.

II.Der Zins für Steuerrückerstattungen wird mit Wirkung ab 1. Januar 1996 auf 4% festgesetzt.

III.Der Verzugszins, der Ausgleichszins für die unterlassene oder verspätete Abgabe der Schenkungssteuererklärung und der Nachsteuerzins werden mit Wirkung ab 1. Januar 1996 auf 4% festgesetzt. Ein Verzugszins oder Ausgleichszins wird nicht erhoben, wenn der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Zins weniger als Fr. 100 beträgt. Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf Nachsteuern.

IV.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1


[1] OS 53, 266. 1. 1. 96 - 12

632.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
04201.10.2003Version öffnen
01201.10.2003Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen