Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

(vom 12. November 1986)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze

I. Vollzug

§ 1.[7]

1

Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986[4], soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

2

Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§ 61 Abs. 2 und 64 Abs. 2 ESchG[4].

II. Verweisung

§ 2.[6]

Es gelten sinngemäss:

a.§ 119 des Steuergesetzes über den Ausstand,

b.§§ 2–15, § 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23–25 der Verordnung zum Steuergesetz .

B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins

I. Grundsatz

§ 3.

Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern behandelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt.

II. Ausgleichszins

1. Erhebung

§ 4.

1

Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuererklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.[6]

2

Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermässigung im Sinn von § 25 a des Gesetzes[4] gewährt wurde, nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung nicht innert Frist eine Steuererklärung einreichen.[5]

2. Berechnung

§ 5.[6]

Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der Schenkung oder den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachveranlagung folgenden Kalenderjahres bis zum Eingangsdatum der Steuererklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veranlagung berechnet.

III. Nachsteuerzins

§ 6.

Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nachsteuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.

IV. Zinssätze

§ 7.

1

Die Zinssätze für Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden durch die Finanzdirektion festgesetzt.

2

Die Finanzdirektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen verzichtet wird.

C. Steuerbezug

I. Vergütungszinsen

§ 8.

1

Vergütungszinsen auf Erbschafts- und Schenkungssteuervorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerichtet.

2

Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst.

II. Steuerrückerstattungen

§ 9.[7]

Die Steuerrückerstattungen infolge Herabsetzung des Steuerbetrags im Rechtsmittelverfahren werden vom Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuerrückerstattung verzinst.

III. Zinssätze

§ 10.[7]

Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungs- und Verzugszinsen sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest.

IV. Zahlungserleichterungen

§ 11.

1

Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleistet wird.

2

Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen erheblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.

3

Dem Empfänger einer periodischen Leistung, ausgenommen Nutzniessungsberechtigten, sind Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel für die Zahlung des Steuerbetrags verfügt.[7]

D. Schlussbestimmungen

I. Übergangsbestimmung

§ 12.

1

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren Anwendung.

2

Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.

3

Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab 1. Januar 1987 erhoben.

II. Inkrafttreten

§ 13.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.


[1] OS 49, 828.

[2] LS 631. 1.

[3] LS 631. 11.

[4] LS 632. 1.

[5] Eingefügt durch RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[6] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit 1. Oktober 2000.

[7] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 468; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.

632.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07001.08.2010Version öffnen
03001.08.2010Version öffnen
00030.09.2000Version öffnen