Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz)
(vom 28. September 1986)[1]
1. Abschnitt: Steuerpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen
II. Anwendungsbereich
Die Steuerpflicht besteht, wenn
a)der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist,
b)der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat,
c)im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
B. Objektive Steuerpflicht
I. Gegenstand der Steuer
1. Erbschaftssteuer
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen.
Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche auf Grund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
2. Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
3. Leistungen des Arbeitgebers
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
II. Inhalt des Vermögensübergangs
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
III. Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
a)auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird,
b)aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt,
c)aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung,
d)mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
C. Subjektive Steuerpflicht
I. Im Allgemeinen
Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermögens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begünstigter).
Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
II. Eintritt und Haftung von Erben
In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuerpflichtigen treten seine Erben ein.
Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
D. Ausnahmen von der Steuerpflicht
I. Subjektive Steuerbefreiungen
1. Körperschaften und Anstalten mit besonderen Zwecken
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a)der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b)der Kanton sowie seine Gebietskörperschaften und Anstalten,
c)die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten,
d)[7] Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, die gestützt auf § 61 lit. d des Steuergesetzes von der Steuerpflicht befreit sind,
e)[7] andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, die gestützt auf § 61 lit. e–h des Steuergesetzes von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind. Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b–e sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird. Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
2. Ehegatte und Nachkommen
Der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.
II. Objektive Steuerbefreiungen
Steuerfrei sind:
a)[8]
b)[8]
c)[7] übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen,
d)die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers.
2. Abschnitt: Steuerbemessung A. Bewertung des Steuerobjekts
A. Bewertung des Steuerobjekts
I. Grundsatz
Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
II. Besondere Fälle
1. Nutzniessungen und periodische Leistungen
Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögenssubstanz nicht übersteigen.
Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. . . .[8]
2. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
III. Nachveranlagung
1. Steuerpflicht
Wird ein Grundstück im Sinn von § 15 innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Voraussetzungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös berechnet.[7]
Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks.
2. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen infolge
a)Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung,
b)Schenkung oder Vermächtnis, soweit die Gegenleistung den bisherigen Vorzugswert nicht übersteigt,
c)Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen. Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteilmässig bezogen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird
a)zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im Kanton,
b)zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im Kanton,
c)zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim gleichen Vermögensübergang übernommenen Gebäudes des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.
B. Abzüge
I. Schulden und Kosten
Vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnisnehmer werden von der Erbschaft abgezogen:
a)die darauf lastenden Schulden des Erblassers,
b)die Erbgangsschulden,
c)die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung. Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
II. Aufwendungen des Steuerpflichtigen
Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für den ihm zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
C. Steuerberechnung
I. Steuerfreie Beträge
Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung abgezogen:
a)Fr. 200 000 für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers,
b)Fr. 15 000 für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil des Erblassers oder Schenkers,
c)Fr. 15 000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers,
d)Fr. 15 000 für das Stiefkind, Patenkind oder Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a–c erfolgt,
e)Fr. 50 000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von lit. a–d geltend gemacht wird. Ausserdem werden abgezogen:
a)[8]
b)[7] Fr. 30 000 für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen. Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker werden zusammengerechnet, und es wird der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen. Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, ist für die Festsetzung des steuerfreien Betrags die gesamte Zuwendung massgebend.
II. Steuersätze
1. Grundtarif
Die einfache Steuer beträgt:[7]
| für die ersten steuerpflichtigen | Fr. 30 000 | 2% |
|---|---|---|
| für die folgenden steuerpflichtigen | Fr. 60 000 | 3% |
| für die folgenden steuerpflichtigen | Fr. 90 000 | 4% |
| für die folgenden steuerpflichtigen | Fr. 180 000 | 5% |
| für die folgenden steuerpflichtigen | Fr. 480 000 | 6% |
| für die folgenden steuerpflichtigen | Fr. 660 000 | 7% |
Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1 500 000 beträgt die einfache Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.[7]
Für Vermögensübergänge an ausserkantonale juristische Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b–e, für die nicht Gegenrecht gehalten wird, wird eine Steuer von 12% berechnet.
2. Zuschläge
Von der nach § 22 Abs.
1 berechneten Steuer schulden:
a)[7] Eltern den einfachen Betrag,
| b) Grosseltern und Stiefkinder | den doppelten Betrag, |
|---|---|
| c) Geschwister | den dreifachen Betrag, |
| d) Stiefeltern | den vierfachen Betrag, |
| e) Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern | den fünffachen Betrag, |
| f) übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte Nacherben entrichten die Steuer hältnis zum ersten Erblasser. | den sechsfachen Betrag. nach dem Verwandtschaftsver- |
3. Berechnungsregeln
Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.
III. Adoptivverwandtschaft
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf Abstammung beruhenden gleichgestellt.
IV. Ermässigung bei Unternehmensnachfolge
1. Grundsatz
Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern
a)Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Empfänger dient,
b)eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Empfänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig sind. Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen. Eine Beteiligung im Sinn von Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sie mindestens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder die Beteiligten nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 51 Prozent des Kapitals bestimmen.
2. Nachveranlagung
Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert 10 Jahren
a)die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,
b)die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 25 a Abs. 1 lit. b aufgegeben wird,
c)die Beteiligung im Sinn von § 25 a Abs. 3 sich auf weniger als 51 Prozent reduziert,
d)der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinn von § 25 a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb der Schweiz verlegt wird. Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig nachveranlagt, wenn und soweit innert 10 Jahren
a)zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder in das Privatvermögen überführt wird,
b)die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder infolge einer Substanzdividende unter den ursprünglichen Wert fällt.
3. Abschnitt: Verfahrensrecht
A. Steuerbehörden
I. Verwaltungsbehörden
Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Finanzdirektion.
Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
II. Veranlagung
Die Vorbereitung der Veranlagung obliegt dem kantonalen Steueramt.
Die Finanzdirektion setzt die Erbschafts- und Schenkungssteuern fest.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
I. Amtsgeheimnis
Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen und amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerichten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Auskunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächtigen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[5] bestraft.
II. Auskunftsund Anzeigepflichten
1. Von Verwaltungsbehörden und Gerichten
Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit Anhaltspunkte zu einer unvollständigen Versteuerung bestehen.
Diese Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht für die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
2. Von Grundbuchämtern
Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Liegenschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und alle Handänderungen von Liegenschaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevorzugt bewertet worden sind, der Finanzdirektion von Amtes wegen mit.
III. Verfahrensrechte
1. Akteneinsicht
Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten, die für die Veranlagung wesentlich sind, insbesondere die Inventarakten, stehen ihnen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
2. Mitteilung der Veranlagungsverfügung
Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.
IV. Verfahrenspflichten
1. Allgemeines
Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken.
Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung notwendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetzmässige Veranlagung zu ermöglichen.
2. Steuererklärung
Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
Dieselbe Pflicht haben Personen, denen eine Steuerermässigung im Sinn von § 25 a gewährt wurde, innert drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von § 25 b zu erfüllen.[6]
Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann ein Ausgleichszins erhoben werden.[7]
C. Inventarisation
I. Erbschaftssteuerinventar
1. Im Allgemeinen
Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuerpflicht zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf.
In das Inventar aufgenommen werden der Nachlass und das Vermögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Personen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschaftssteuer von Bedeutung sind.
2. In besondern Fällen
Wird bereits nach andern öffentlichrechtlichen Bestimmungen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen, bildet dieses die Grundlage für die Erstellung des Erbschaftssteuerinventars.
II. Verweisung auf die Bestimmungen des Steuergesetzes
Die Bestimmungen des Steuergesetzes[2] und der zugehörigen Ausführungsvorschriften[3] über das Inventar gelten sinngemäss.
4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren
A. Veranlagung
I. Grundlagen
Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steuererklärung des Beschenkten bilden Grundlage für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Das kantonale Steueramt überprüft das Inventar und nimmt die sich daraus ergebenden Berichtigungen vor.
II. Veranlagung nach Ermessen
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
III. Verjährung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steuer- oder Nachveranlagungsanspruchs.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann.
B. Einsprache
I. Verfahren
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich Einsprache erheben.
Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Einsprecher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Einspracheschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Ein nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflichtiger hat im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.
Die Finanzdirektion entscheidet über die Einsprache. Sie ist nicht an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rückzugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern.
II. Kosten
Hat der Steuerpflichtige schuldhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder verspätete Geltendmachung von Verfahrensrechten ein Einspracheverfahren veranlasst, werden ihm die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.
C. Rekurs
I. Verfahren
Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben.
Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über Verfahren und Entscheid im Verfahren vor Rekurskommission gelten sinngemäss.
II. Kosten
Die Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses werden sie anteilmässig verlegt.
Dem obsiegenden Rekurrenten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er schuldhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder verspätete Geltendmachung von Verfahrensrechten dazu beigetragen hat, dass im früheren Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden wurde.
5. Abschnitt: Änderung rechtskräftiger Entscheide
A. Revision und Berichtigung
I. Revision
1. Revisionsgründe
Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
a)wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde,
b)wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden,
c)wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
2. Revisionsfrist
Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
3. Revisionsverfahren
Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a)die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b)einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4. Entscheid
Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
II. Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
III. Rechtsmittel
Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und gegen den neuen Entscheid sowie gegen die Berichtigung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
B. Nachsteuer
I. Voraussetzungen und Verwirkung
Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist, so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als Nachsteuer erhoben.
Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
II. Nachsteuerverfahren
Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
III. Rechtsmittel
Gegen die Festsetzung der Nachsteuer kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäss.
6. Abschnitt: Steuerbezug
I. Behörde
Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen. Die Finanzdirektion erlässt die für den Steuerbezug erforderlichen Bestimmungen.
II. Zahlungspflicht
Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.
Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutzniesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
III. Haftung
Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solidarisch im Umfang seiner Bereicherung.
Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers bis zur Höhe des Nutzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht Steuersubjekt ist.
Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.
IV. Sicherstellung
Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.
V. Fälligkeit
Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuerverfügung fällig.
Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat.
VI. Vergütungs- und Verzugszinsen
Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen ausgerichtet werden.
Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs- oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.
VII. Zahlungserleichterungen
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Finanzdirektion fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
VIII. Erlass
Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuldner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanzdirektion die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen.
IX. Bezugsverjährung
Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.
Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
X. Rekurs
Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde im Sinne von § 58 kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Deren Entscheid ist endgültig.
Gegen Sicherstellungsverfügungen der Finanzdirektion im Sinne von § 58 sowie gegen Entscheide über Steuererlass kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Regierungsrat erheben.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
A. Steuerwiderhandlung
I. Busse
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahrenspflichten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
II. Verjährung
Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind.
Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingeleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer hinausgeschoben werden.
III. Verfahren
Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
Vor Ausfällung der Busse ist dem Fehlbaren Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen Bestrafung zu äussern.
Gegen die Festsetzung der Busse kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäss.
B. Steuerhinterziehung
I. Strafsteuer und Busse
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezahlen, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen oder als Testamentsvollstrecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.
II. Hinterziehungsversuch
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss § 68 beträgt.
III. Verjährung
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
IV. Verfahren
Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
Vor Ausfällung der Busse ist dem Fehlbaren Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen Bestrafung zu äussern.
Gegen die Festsetzung der Strafsteuer und der Busse kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäss.
C. Juristische Personen und Erbenhaftung
I. Juristische Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 2 bestraft werden.
II. Erbenhaftung
Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwiderhandlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Haftung des Erben.
D. Steuerbetrug
I. Tatbestand
Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 20 000 bestraft.
Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
II. Anwendbare Bestimmungen
Die für Verbrechen und Vergehen massgebenden allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[5] sind mit Ausnahme von Art. 48 Ziffer 1 Abs. 2 anwendbar.
Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs gemäss § 7, auf den sie sich bezieht.
III. Anzeigepflicht
Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im Strafverfahren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
I. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
II. Übergangsbestimmungen
Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren, über die Änderung rechtskräftiger Entscheide sowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen finden erstmals Anwendung auf Fristen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn die Steuerwiderhandlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuerbetrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
III. Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
[1] OS 49, 810.
[2] 631. 1.
[3] 631. 11.
[6] Eingefügt durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).
[7] Fassung gemäss G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).
[8] Aufgehoben durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).