Anweisung der Finanzdirektion und der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Erhebung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt
(vom 17. Dezember 1951)[1]
A. Steuereinschätzung
1.Bei einer Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft nimmt das Grundbuchamt bei der Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch eine vorläufige Einschätzung vor und teilt sie dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde mit.
2.Die Mitteilung an den Steuerpflichtigen erfolgt durch die Kostenrechnung des Grundbuchamtes, die Mitteilung an die Gemeinde durch die Handänderungsanzeige an das Gemeindesteueramt.
3.Ist eine Handänderung von der Handänderungssteuer befreit, so ist in die Kostenrechnung und die Handänderungsanzeige ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
4.Erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid des Grundbuchamtes oder zeigt die Gemeinde dem Steuerpflichtigen die Aufnahme des Einschätzungsverfahrens durch die Gemeindebehörde an, so nimmt diese Behörde eine eigene Einschätzung vor.
B. Steuerbezug
5.Die Steuer ist, auch wenn Einsprache erhoben wird, bei der Anmeldung der Handänderung zur Eintragung im Grundbuch zu bezahlen. Erweist sich die Einsprache als begründet, so zahlt das Gemeindesteueramt die zuviel bezahlte Steuer mit Zins seit Zahlung zurück.
6.Das Grundbuchamt trägt die bezogenen Steuern in ein für jede Gemeinde gesondert angelegtes Bezugsregister ein, überweist sie periodisch oder, wenn die bezogenen Steuern weniger als Fr. 1000 betragen, am Ende des Jahres der Gemeinde und rechnet mit dem Gemeindesteueramt entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres ab.
7.Die dem Grundbuchamt zustehende Bezugsgebühr von 3% wird entweder bei der Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge oder am Ende des Jahres berechnet und bezogen. Ist eine Handänderungssteuer im Einsprache- oder Rekursverfahren herabgesetzt oder aufgehoben worden, so kann das Gemeindesteueramt verlangen, dass die Bezugsgebühr aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung neu berechnet und der zuviel bezogene Betrag zurückerstattet werde.
C. Schlussbestimmungen
8.Die vorstehende Anweisung tritt mit 1. Januar 1952 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt tritt die frühere Anweisung über das Verfahren beim Bezug der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt vom 17. Oktober 1941 ausser Kraft.
9.Die Anweisung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
[1] OS 38, 815 und GS IV, 440.