Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008 / 1. Januar 2012 / 1. Januar 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 / 9. November 2011 / 1. Oktober 2014
Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008 / 1. Januar 2012 / 1. Januar 2015 für die Staats- und Gemeindesteuern
(vom 11. Juli 2007 / 9. November 2011 / 1. Oktober 2014)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 174, 175 und 176 des Steuergesetzes[2]
I.Der Vergütungszins zugunsten und der Ausgleichszins zulasten der Steuerpflichtigen werden ab 1. Januar 2012 auf 1,5% festgesetzt. Für die Verzinsung von Nachsteuern gilt der für das betreffende Kalenderjahr zulasten der Steuerpflichtigen festgesetzte Ausgleichszins.[4]
II.Der Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern wird ab 1. Januar 2008 auf 4,5% festgesetzt.
III.Der Verzugszins wird nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung gesondert berechnet.
IV.Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
V.Auf die Erhebung von Verzugszinsen von weniger als Fr. 100 kann ab 1. Januar 2008 verzichtet werden.
[4] Eingefügt durch RRB vom 1. Oktober 2014. In Kraft seit 1. Januar 2015. Ziffer I Satz 2 gilt für die Verzinsung der Nachsteuern ab 1. Januar 2008 (OS 69, 485; ABl 2014-10-17).