Beschluss des Regierungsrates


über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung


von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern


(vom 4. Oktober 1995) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bezahlen Steuerpflichtige bis zum 30. Juni eines Jahres die gesamten Staats- und Gemeindesteuern, so erhalten sie einen Skonto von 1% der Jahressteuer.

II. Der Zins für Steuernachforderungen, Nachsteuern und Steuerrückerstattungen wird auf 4% festgesetzt. Ebenso wird der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern auf 4% festgesetzt.

III. Betragen der Zins auf der Steuernachforderung und der Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern eines Jahres nach Abzug allfälliger Zinsgutschriften für Steuerrückerstattungen zusammengerechnet weniger als Fr. 100, wird auf Zinserhebung verzichtet.

Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf Nachsteuern.

IV. Der Zinssatz von 4% und der Skonto von 1% gelten ab Kalenderjahr 1996. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

V. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

VI. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 53, 265.

631.61 – Versionen

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00031.12.1995Version öffnen