Verfügung der Finanzdirektion


über Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen


(vom 3.November 1967) FN1

1. Die Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen werden vom Jahre 1968 an jährlich in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen festgesetzt.

2. Die Verfügungen der Finanzdirektion vom 11. Januar 1952 (Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die Staatssteuer) und vom 8. Juni 1954 (Nachfrist zur Einreichung von Steuererklärungen für die Staatssteuer) werden aufgehoben.

3. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 42, 793 und GS IV, 348.


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